Schoeller-Bleckmann Oilfield Equipment AG / Veröffentlichung
gem. § 119 Abs. 9 BörseG
Schoeller-Bleckmann Oilfield Equipment AG: Sonstige
Zulassungsfolgepflichten
25.04.2024 / 16:18 CET/CEST
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt
durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
verantwortlich.
SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT
Aktiengesellschaft
Ternitz, FN 102999 w
ISIN AT0000946652
Veröffentlichung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 25.
April 2024
über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
§ 65 Absatz 1 Ziffer 8 sowie Absatz 1a und Abs 1b AktG
iVm
§ 119 Absatz 9 BörseG und § 2 VeröffentlichungsV
In der ordentlichen Hauptversammlung 2024 der
SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft vom
heutigen Tag wurde zum 11. Punkt der Tagesordnung folgender
Beschluss gefasst:
i) den Widerruf der in der Hauptversammlung am 28. April
2022 zum 9. Punkt der Tagesordnung beschlossenen Ermächtigungen des
Vorstands zum Rückerwerb, zur Einziehung und zur Veräußerung
eigener Aktien gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 sowie Absatz 1a und 1b
AktG im bisher nicht ausgenützten Umfang;
ii) die für die Dauer von 30 Monaten ab Beschlussfassung,
sohin bis zum 25. Oktober 2026, gültige Ermächtigung des Vorstands
gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 sowie Absatz 1a und 1b AktG zum Erwerb
eigener Aktien der Gesellschaft, wobei die von der Gesellschaft auf
Grundlage dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit den
bereits gehaltenen eigenen Aktien 10 % des Grundkapitals der
Gesellschaft nicht überschreiten dürfen und der beim Rückerwerb zu
leistende Gegenwert je Aktie EUR 1,-- nicht unterschreiten und EUR
300,-- nicht überschreiten darf, sowie zur Festsetzung der
sonstigen Rückkaufbedingungen, wobei der Vorstand den
Vorstandsbeschluss und das jeweilige darauf beruhende
Rückkaufprogramm einschließlich dessen Dauer zu veröffentlichen
hat; die Ermächtigung kann ganz oder in mehreren Teilbeträgen und
in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft,
durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Ziffer 7 UGB) oder für
Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden; der Handel
mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs jedenfalls gemäß § 65
Absatz 1 Ziffer 8 AktG ausgeschlossen;
iii) die Ermächtigung des Vorstands, erworbene eigene
Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss gemäß § 65 Absatz 1
Ziffer 8 AktG einzuziehen, was zur Kapitalherabsetzung um den auf
die eingezogenen Aktien entfallenden Teil des Grundkapitals führen
würde; sowie die Ermächtigung des Aufsichtsrats, Änderungen der
Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu
beschließen;
iv) die für fünf (5) Jahre ab Beschlussfassung, sohin bis
zum 25. April 2029, gültige Ermächtigung an den Vorstand gemäß § 65
Absatz 1b AktG, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die
Veräußerung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits gehaltener
oder erst zu erwerbender eigener Aktien eine andere Art der
Veräußerung als über die Börse oder ein öffentliches Angebot zu
beschließen; dies auch unter Ausschluss des gesetzlichen
Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre (Ermächtigung zum
Ausschluss des gesetzlichen Wiederkaufsrechts [Bezugsrechts]); das
gesetzliche Wiederkaufsrecht (Bezugsrecht) der Aktionäre ist
ausgeschlossen (Direktausschluss des gesetzlichen Wiederkaufsrechts
[Bezugsrechts]), (i) wenn und sofern die Veräußerung eigener Aktien
durch ein öffentliches Angebot unter grundsätzlicher Wahrung des
gesetzlichen Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre
erfolgt, um Spitzenbeträge (Aktienspitzen) vom Wiederkaufsrecht
(Bezugsrecht) der Aktionäre auszunehmen, (ii) um eine im Rahmen
einer Kapitalerhöhung der Gesellschaft der oder den
Emissionsbank(en) eingeräumte Mehrzuteilungsoption (greenshoe
option) zu bedienen und/oder (iii) ein beschleunigtes
Orderbuch-Verfahren (accelerated bookbuilding) durchführen zu
können.
Ternitz, im April 2024
Der Vorstand