flatexDEGIRO AG Frankfurt am Main WKN: FTG111
ISIN: DE000FTG1111 Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts
des
Tagesordnungsergänzungsverlangens der GfBk Gesellschaft für
Börsenkommunikation mbH
vom 03. Mai 2024 einschließlich Begründung (ohne Anlagen)
Nach Veröffentlichung der Einberufung unserer ordentlichen
(virtuellen) Hauptversammlung für Dienstag, den 04. Juni 2024, in
Frankfurt am Main (Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 26. April
2024) hat die Aktionärin GfBK Gesellschaft für Börsenkommunikation
mbH, 95326 Kulmbach, welche Aktien mit einem anteiligen Betrag am
Grundkapital der flatex DEGIRO AG von mindestens EUR 1 Million
hält, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten
Geschäftsführer Herrn Bernd Förtsch, am 03. Mai 2024 verlangt, dass
die im nachfolgend ohne Anlagen wiedergegebenen
Tagesordnungsergänzungsverlangen genannten Gegenstände auf die
Tagesordnung der vorliegenden Hauptversammlung der flatexDEGIRO AG
gesetzt und bekanntgemacht werden. Zudem hat Herr Herbert Seuling,
derzeit Mitglied im Aufsichtsrat der Gesellschaft, ebenfalls am 03.
Mai 2024 erklärt, sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrates der
Gesellschaft aus persönlichen Gründen mit Wirkung zum Ende der
Hauptversammlung der Gesellschaft am 04. Juni 2024
niederzulegen.
Daraufhin ist die Tagesordnung der vorliegenden Hauptversammlung
der flatexDEGIRO AG wie im Bundesanzeiger vom 08. Mai 2024
veröffentlicht unter Beibehaltung der bisherigen
Tagesordnungspunkte 1 bis 12 um die im nachfolgend ohne Anlagen
wiedergegebenen Tagesordnungsergänzungsverlangen genannten
Tagesordnungspunkte 13 bis 15 ergänzt worden.
Auf Wunsch der GfBK Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH
wird hiermit der vollständige Wortlaut des
Tagesordnungsergänzungsverlangens vom 03. Mai 2024 einschließlich
Begründung (ohne Anlagen) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das
Tagesordnungsergänzungsverlangen einschließlich Begründung (ohne
Anlagen) ist zudem seit dem 13. Mai 2024 auf der Internetseite der
Gesellschaft unter https://www.flatexdegiro.com unter „Investor
Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter
„Hauptversammlung 2024“ zugänglich.
Die Stellungnahmen des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu diesem
Ergänzungsverlangen sowie die Beschlussvorschläge des Aufsichtsrats
zu den Tagesordnungspunkten 13 und 14 werden gesondert im
Bundesanzeiger veröffentlicht und sind zudem seit dem 13. Mai 2024
über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem
Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2024“
zugänglich.
Bayer Krauss Hueber - Kardinal-Faulhaber-Str. 15 - 80333
München
Per Bote
flatexDEGIRO AG
- Der Vorstand -
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 MünchenDeutschland
Vorab per E-Mail:
München, 03. Mai 2024
40178/OKR
Ordentliche Hauptversammlung der flatexDEGIRO AG am 04. Juni
2024
Verlangen nach Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung
und
Bekanntmachung der ergänzten Tagesordnung gem. § 122 Abs. 2
AktG
Sehr geehrter Herr Dr. Janos,
sehr geehrter Herr Simmang,
sehr geehrte Frau Strubel,
wir zeigen hiermit nochmals an, dass wir die GfBk Gesellschaft
für Börsenkommunikation mbH, Am Eulenhof 14, 95326 Kulmbach,
vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer
Herrn Bernd Förtsch, („Antragstellerin“) anwaltlich
vertreten. Eine auf uns lautende Vollmacht, die auch dieses
Ergänzungsverlangen umfasst, ist diesem Schreiben im Original als
Anlage 1 beigefügt.
Die Antragstellerin hält spätestens seit dem 17. Juni 2022
durchgehend mindestens 1.000.000 Aktien der flatexDEGIRO AG
(„flatexDEGIRO“). Die Antragstellerin erklärt hiermit
ausdrücklich ihre Absicht, diese Aktien mindestens bis zum Ablauf
der ordentlichen Hauptversammlung 2024, welche die für den 04. Juni
2024 einberufen ist, zu halten.
Das gezeichnete Kapital der flatexDEGIRO besteht aus
nennwertlosen Namensstückaktien. Aufgrund des rechnerischen
Nominalwerts jeder Aktie der flatexDEGIRO in Höhe von 1,00 Euro,
der sich mittels Division des gezeichneten Kapitals durch die
Anzahl der Aktien ergibt, hält die Antragstellerin damit seit mehr
als 90 Tagen einen Aktienbesitz, der einem anteiligen Wert am
Grundkapital der flatexDEGIRO in Höhe von 1.000.000 Euro
entspricht. Damit sind das Quorum des § 122 Abs. 2 AktG (anteiliger
Betrag in Höhe von 500.000 Euro) sowie die Mindesthaltedauer nach §
122 Abs. 1 AktG erreicht.
Beigefügt als Anlage 2 ist eine Bestätigung der Depotbank
der Antragstellerin, der Baden-Württembergischen Bank, dass sie die
1.000.000 Aktien der Antragstellerin auf deren Weisung zumindest
bis zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung 2024 gesperrt hat
(Sperrvermerk).
Namens und im Auftrag unserer Mandantin fordern wir den Vorstand
gemäß § 122 Abs. 2 AktG auf, die Tagesordnung der nächsten
ordentlichen Hauptversammlung der flatexDEGIRO am 04. Juni 2024 um
die auf den Folgeseiten niedergelegten Tagesordnungspunkte und die
dazu ergangenen Begründung zu ergänzen und die entsprechende
Veröffentlichung unverzüglich vorzunehmen.
Tagesordnungspunkt 13: Beschlussfassung über die Abberufung
eines Aufsichtsratsmitglieds gemäß § 103 AktG
Die Aktionärin GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH
schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„Das Mitglied des Aufsichtsrats Herr Martin Korbmacher
(zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrats) wird mit Wirkung zum
Zeitpunkt der Beendigung dieser Hauptversammlung von seinem Amt als
Aufsichtsratsmitglied abberufen.“
Begründung:
Die flatexDEGIRO als Finanzholding und die flatexDEGIRO Bank AG
waren und sind Gegenstand vielfältiger aufsichtsrechtlicher
Verfahren, die überwiegend direkt in den Verantwortungsbereich des
ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Frank Niehage fielen, oder auf der
Verletzung seiner Gesamtvorstandsverantwortung als
Vorstandsvorsitzender zur gesetzmäßigen Führung der Geschäfte
beruhten.
Die Firmenstruktur besteht aus der börsennotierten flatexDEGIRO,
die seit Januar 2022 von der BaFin als Finanzholding gemäß § 2f KWG
klassifiziert wird. Diese hält 100% der flatex Finanz GmbH, die
wiederum 100% an der flatexDEGIRO Bank AG besitzt. Sowohl für die
flatexDEGIRO als auch für die flatexDEGIRO Bank AG gibt es einen
Aufsichtsrat und einen Vorstand, wobei die Vorstands- und
Aufsichtsratsbesetzungen in beiden Gesellschaften im Wesentlichen
identisch besetzt sind.
Die BaFin beaufsichtigt und kontrolliert als
Finanzmarktaufsichtsbehörde im Rahmen der Finanzaufsicht alle
Bereiche des Finanzwesens in Deutschland. Darunter fällt auch die
Pflicht, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von
Kreditinstituten zu kontrollieren. Eine ordnungsgemäße
Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die
gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was
betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat,
regelt § 25a Absatz 1 KWG. Wesentliche Teile der ordnungsgemäßen
Geschäftsorganisation sind insbesondere eine wirksame und
angemessene Geldwäscheprävention sowie ein entsprechend
ausgestaltetes Risikomanagement. Gerade durch diese beiden
Anforderungen soll die laufende Risikotragfähigkeit von
Kreditinstituten sichergestellt werden.
Nachdem die BaFin innerhalb einer Sonderprüfung nach § 43 KWG
eine hohe Zahl von Feststellungen getroffen hatte, die von weniger
schweren bis zu sehr schweren Feststellungen reichten, kam sie zu
dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation der flatexDEGIRO Bank
AG Mängel aufwies. Daraufhin wurde die BaFin auf Grundlage von §
25a Absatz 2 Satz 2 KWG tätig. Sie ordnete an, dass die
flatexDEGIRO Bank AG die Mängel zu beseitigen habe.
In ihrer aufgrund § 57 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) am
24.02.2023 veröffentlichten Entscheidung hat die BaFin als Grund
für die Maßnahmen ausdrücklich Verstöße gegen die Anforderungen an
eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz
1 KWG und § 6 Absatz 1 GwG genannt und zur Überwachung der
Umsetzung der angeordneten Maßnahmen einen Sonderbeauftragten gemäß
§ 45c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 KWG bestellt. Zudem hat
die BaFin mit Bescheid vom 07.02.2023 ein Bußgeld in Höhe von
1.050.000 Euro festgesetzt und zur Begründung wörtlich ausgeführt:
„Diesem liegt eine Pflichtverletzung nach § 130 Absatz 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Verbindung mit
bußgeldbewehrten Pflichten nach dem KWG sowie der europäischen
Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation - CRR)
zugrunde.“
Diese Feststellungen bedeuten für die flatexDEGIRO als
börsengelistetes Finanzinstitut - neben den regulatorischen Folgen
und Konsequenzen - einen erheblichen Vertrauensverlust. Die
Aktionäre der flatexDEGIRO haben ein Recht darauf, zeitnah von
diesen sich abzeichnenden Missständen und Mangelfeststellungen zu
erfahren. Betrachtet man jedoch die Kommunikation der flatexDEGIRO
mit diesen Feststellungen, sind erhebliche Kommunikationsmängel
auszumachen. Der Markt erwartet von einem regulierten
Finanzinstitut bei solch wesentlichen und bedeutsamen
Feststellungen eine umgehende offene, verständliche und
transparente Kommunikation. Es dürfte sogar eine Pflicht der
Gesellschaft zur Veröffentlichung mittels einer Ad-hoc-Mitteilung
bestehen - immerhin hatten die Feststellungen der BaFin erhebliche
Auswirkungen auf den Aktienkurs der flatexDEGIRO. Tatsächlich
jedoch wurden die Feststellungen der BaFin von der Gesellschaft nur
in einer Pressemitteilung und wahrscheinlich auch noch verspätet
veröffentlicht. Diese Pressemitteilung erfolgte völlig untypisch
für solch wichtige und bedeutsame Verkündungen am 03.12.2022, einem
Samstagabend, mithin außerhalb der üblichen Geschäfts- und
Handelszeiten. Es drängt sich bei dieser Art der Kommunikation der
Verdacht auf, dass der Herr Niehage mit Billigung des
Aufsichtsratsvorsitzenden bewusst versucht hat, die Meldung „unter
den Teppich“ zu kehren und dadurch möglichst zu verschleiern. Und
dies, obwohl die Gesellschaft für die rechtskräftig festgestellten
„schwerwiegenden Fehler der Vergangenheit“, also für öffentlich
zugestandene Pflichtverletzungen des Vorstands und Aufsichtsrats,
insgesamt über eine Million Euro Strafe zahlen musste. Damit hätte
die Schwere der festgestellten Missstände für alle Beteiligten mehr
als nur offensichtlich sein müssen. Eine kritische Selbstreflexion
oder gar die Andeutung einer internen Aufarbeitung dieses Vorgangs
- Fehlanzeige!
Weil es sich bei diesen Feststellungen um erhebliche
Informationen für das Unternehmen und den Kapitalmarkt handelt,
hatte der Vorstand als das für das operative Geschäft
verantwortliche Organ die Pflicht, eine ordnungsgemäße und
transparente Kommunikation zu gewährleisten und vorzunehmen. Der
Aufsichtsrat und insbesondere der Aufsichtsratsvorsitzende musste
sich aufgrund der Bedeutung dieses Vorfalls für das gesamte
Unternehmen in seiner Funktion als aufsichtsrechtliches Organ der
ordnungsgemäßen Kommunikation vergewissern, bzw. im Falle des
Erkennens von Fehlverhalten dieses korrigieren. Und obwohl der
Aufsichtsrat bereits spätestens ab dem 18.11.2022 von dem
Fehlverhalten und den Missständen umfassende Kenntnis hatte, sah
auch er sich nicht dazu bemüßigt, den Vorstand dazu zu bewegen,
diese relevanten Informationen unverzüglich mit der gebotenen
Offenheit und Transparenz zu kommunizieren. Durch dieses
Nichthandeln trotz dem Wissen um die Bedeutung der Feststellungen
hat der Aufsichtsrat den Vorstand in seinem Fehlverhalten also
zumindest unterstützt.
Die Feststellungen der BaFin zeigen deutlich auf, dass Herr
Niehage aufgrund seiner falschen Prioritätensetzung und seiner
fehlenden Risikoeinschätzung gerade nicht den zu stellenden
Ansprüchen an einen Vorstandsvorsitzenden genügt und daher als
ungeeignet zu qualifizieren ist. Unzuverlässigkeit ist nach den
Vorgaben der BaFin anzunehmen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen
sich ergibt, dass der Geschäftsleiter aufgrund persönlicher
Umstände keine Gewähr dafür bietet, dass er seine Tätigkeit
sorgfältig und ordnungsgemäß ausüben wird. Berücksichtigt werden
dabei das persönliche Verhalten sowie das Geschäftsgebaren des
Geschäftsleiters hinsichtlich strafrechtlicher, finanzieller,
vermögensrechtlicher und aufsichtsrechtlicher Aspekte. Hier sind
Verstöße gegen Straftat- oder Ordnungswidrigkeitstatbestände -
insbesondere solche, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten bei
Unternehmen stehen - sowohl innerhalb der deutschen als auch einer
ausländischen Rechtsordnung von besonderer Relevanz. Insbesondere
an der Zuverlässigkeit mangelte es Herrn Niehage bedauerlicherweise
offensichtlich. Denn wie bereits oben ausgeführt, muss von einem
Geschäftsleiter im Falle von Missständen und Feststellungen von
schwerwiegenden Mängeln ein zuverlässiges Aufarbeiten,
Kommunizieren und Lösen dieser Vorwürfe gefordert werden. Da Herr
Niehage aber versuchte, die BaFin-Feststellungen durch
intransparente Kommunikation zumindest zu verschleiern, um sich
selbst in der Öffentlichkeit nicht mit Verfehlungen in Zusammenhang
bringen zu müssen, fehlte es ihm an der Zuverlässigkeit einer
fachlich korrekten und verantwortungsvollen Aufarbeitung sowie dem
grundsätzlich korrekten Umgang mit solchen Vorfällen. Herr Niehage
stellte seine persönlichen Befindlichkeiten und die öffentliche
Wahrnehmung seiner Person über seine Pflicht, die Tätigkeit als
Geschäftsleiter der flatexDEGIRO und der flatexDEGIRO Bank AG
ordnungsgemäß auszuüben. Denn unter Zugrundelegung dieser Pflicht
und den damit einhergehenden Anforderungen an sein Verhalten, hätte
er die Kommunikation, Aufarbeitung und Fehlerbehebung der
festgestellten Missstände mit höchstem Nachdruck vorantreiben
müssen. Stattdessen verlor er sich in Verschleierungsversuchen und
fokussierte sich nicht auf seine Verantwortungen, obwohl er in dem
Zeitraum der Feststellungen im Vorstand für Compliance und
Organisation persönlich verantwortlich war.
Herr Niehage hat hieraus bereits die Konsequenzen gezogen und
sein Vorstandsmandat zum 30.04.2024 niedergelegt. Damit ist es aus
Sicht der Antragstellerin aber noch nicht getan. Denn grundsätzlich
ist zu den bereits oben ausgeführten Vorgängen festzuhalten, dass
Herr Korbmacher als Aufsichtsratsmitglied - und in besonderer Form
als Aufsichtsratsvorsitzender - die Kontrollpflicht über den
Vorstand innehat. Es liegt gerade an ihm, im Falle von
Fehlentscheidungen und sich abzeichnenden Missständen auf den
Vorstand und seinen Vorstandsvorsitzenden regulierend und
kontrollierend einzuwirken. Irgendeine öffentliche Erklärung hierzu
- Fehlanzeige!
Wäre Herr Korbmacher seinen ihn obliegenden Pflichten in
ausreichendem Maße nachgekommen, so ist davon auszugehen, dass
zumindest die Ergebnisse der BaFin-Sonderprüfung nicht als reine
Pressemitteilung, sondern als ihrem Wesen und ihrer Bedeutung
entsprechende Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht worden wären. Denn
die Prüfung der Einhaltung von regulatorischen Anforderungen ist
eine wesentliche Pflicht des Aufsichtsrates - gerade umso mehr, als
dass es sich bei den hier betreffenden Gesellschaften um regulierte
Finanzinstitute handelt. Vor diesem Hintergrund verwundert es
nicht, dass die BaFin prüft, ob der Vorstand seinen Pflichten zur
Veröffentlichung kursrelevanter Informationen nachgekommen ist.
Nach im Mai 2023 veröffentlichten Handelsblatt-Informationen geht
es um drei Fälle, bei denen die flatexDEGIRO ihre Anleger nicht
ausreichend informiert haben könnte. Tatsache ist, dass
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flatexDEGIRO den Kapitalmarkt erst am Samstag, den 03.12.2022,
um 18:30 Uhr per einfacher Pressemitteilung darüber informierte,
dass die BaFin in einer Prüfung im Jahr 2022 Mängel festgestellt
habe. Sie habe Auflagen zur Geschäftsorganisation gemacht und
„vorübergehende zusätzliche Eigenmittelanforderungen“ angeordnet.
Im Zuge dieser Pressemitteilung verlor die Aktie der Gesellschaft
fast 50% an Wert. Deutlicher kann die Kursrelevanz einer
Information nicht zum Ausdruck gebracht werden. Somit hätte die
Information nicht per Pressemitteilung, sondern per
Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht werden müssen. Das ist ein klarer
Rechtsverstoß. Zudem wurde nach den Angaben im Geschäftsbericht
2022 (Seite 29) die BaFin-Entscheidung bereits am 18.11.2022 im
Aufsichtsrat diskutiert. Die Veröffentlichung erfolgte also auch
wesentlich zu spät, ein weiterer klarer Rechtsverstoß. Ein Sprecher
der Gesellschaft erklärte hierzu lediglich: „Die Notwendigkeit
einer Veröffentlichung von Insiderinformationen wurde im
Zusammenhang mit der Sonderprüfung der BaFin intern intensiv
geprüft, dokumentiert und negativ beschieden.“ In Ansehung der
offensichtlichen umfassenden Tragweite dieser Entscheidung für den
Aktienmarkt, kann aus dieser Aussage und der negativen
Verbescheidung des Vorstandes nur der Schluss gezogen werden, dass
das Vorgehen der BaFin gegenüber dem Kapitalmarkt durch
intransparente Kommunikation möglichst „unter den Teppich gekehrt“
werden sollte.
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Dass die BaFin der flatexDEGIRO Bank AG kurz nach dieser
Entscheidung einen Sonderbeauftragten ins Haus schickte,
kommunizierte die Gesellschaft ebenso wenig. Davon erfuhren die
Anleger erst am Freitag, den 24.02.2023 - aber gerade nicht von der
Gesellschaft, sondern über die Webseite der BaFin. Wieder brach der
Aktienkurs ein, diesmal um fast neun Prozent. Erst am Montag darauf
äußerte sich der Vorstand selbst. In einer Mitteilung zu
vorläufigen Wirtschaftszahlen informierte er beiläufig über den
Sonderbeauftragten, der nicht nur ein klares Zeichen für die
Schwere der Missstände, sondern auch für das Misstrauen der BaFin
gegenüber dem Vorstand und dem Aufsichtsrat ist. Hierbei versteht
es sich fast von selbst, dass der Vorstand auch über das verhängte
Millionen-Bußgeld nur in einem weiteren Nebensatz berichtete.
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Der dritte Vorfall liegt länger zurück und ist möglicherweise
der brisanteste. Es geht um die Übernahme von DEGIRO durch die
damalige flatex AG - und um Aktiengeschäfte des damaligen
Vorstandsvorsitzenden Frank Niehage sowie seiner beiden
Vorstandskollegen Muhamad Chahrour und Jens Möbitz. Die damalige
flatex AG machte am Freitag, den 13.12.2019 gegen ca. 17:06 Uhr,
per Ad-hoc-Mitteilung den geplanten Deal öffentlich bekannt, wobei
in dieser Ad-hoc-Mitteilung keinerlei Informationen zur Strategie
oder avisierten Synergieeffekten enthalten waren. Als Kaufpreis
wurden 250 Millionen Euro genannt, die in bar und mit neuen Aktien
bezahlt werden sollten. Unmittelbar nach Veröffentlichung der
Ad-hoc-Mitteilung nahm die Compliance-Abteilung der flatex AG ihre
eigene Aktie von der Restricted List - also jener Liste, die es
beteiligten Mitarbeitern und Vorständen untersagte, Handel mit den
dort gelisteten Aktien zu betreiben. An diesem Freitag kaufte die
Carpio GmbH (bis Januar 2021 firmierend als Niehage GmbH) zwischen
17:06 und 17:30 Uhr für ca. 433.000 EUR Aktien der flatex AG. Die
Muhamad Chahrour gehörende Dinar Capital GmbH kaufte am selben
Abend zwischen 17:06 und 22:00 Uhr für ca. 120.000 EUR Aktien, die
Jens Möbitz gehörende Mbz18 GmbH erwarb gleichsam am Freitagabend
zwischen 17:06 und 22:00 Uhr Aktien für ca. 44.000 EUR. Am
darauffolgenden Montag veröffentlichte die flatex AG vor
Handelsbeginn eine Pressemitteilung mit ausführlichen Darstellungen
der „hochkomplementären Strukturen“ und „Synergien durch Nutzung
der flatex-Vollbanklizenz“. In der Pressemitteilung wurden
„EBITDA-Steigerungspotenziale in Höhe von mehr als 30 Millionen
Euro pro Jahr“ prognostiziert. Das Management erwartete einen
Umsatz von 300 Millionen Euro, ein EBITDA von 150 Millionen Euro
und einen Gewinn von drei Euro pro Aktie. Der Markt reagierte - wie
zu erwarten gewesen war - begeistert und quittierte diese
Mitteilung mit einem zwölfprozentigen Kursanstieg.
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Insbesondere die Mitteilung der Feststellungen der
BaFin-Sonderprüfung nicht als Ad-hoc-Mitteilung, sondern als
gewöhnliche Pressemitteilung, dazu noch an einem Samstagabend, zu
kommunizieren, entbehrt jedweder Ernsthaftigkeit und zeugt von
fehlendem Verantwortungsbewusstsein und dem vollständigen Verkennen
der Relevanz und Bedeutung dieser Information. Das sich dadurch
aufdrängende Bild am Kapitalmarkt ist für ein Finanzinstitut, das
gerade von der Integrität und der klaren, offenen Kommunikation und
dem dadurch erzeugten Vertrauen lebt, als katastrophal zu
bezeichnen, was auch der Markt mit dem darauffolgenden Kurseinbruch
am nächsten Handelstag eindrücklich bestätigt hat. Ein couragierter
Aufsichtsratsvorsitzender hätte den Vorstand dazu angehalten, die
Aufsichtsbehörden bereits frühzeitig über grobe Fehler in der
Compliance zu informierten und anschließend niemals toleriert, dass
dieser Vorgang gegenüber den Aktionären verharmlost oder dermaßen
intransparent kommuniziert wird. Dass Herr Korbmacher als
Aufsichtsratsvorsitzender auch die Entsendung des Sonderprüfers als
nicht offenbarungspflichtig erachtete, kann nur als weitere
eklatante Fehlentscheidung aufgrund fehlendem Risiko- und
Bedeutungsbewusstseins der Tragweite dieses Misstrauensvotums der
BaFin aufgefasst werden. Die Reaktion des Marktes mit einem
Kurseinbruch von bis zu 9 Prozent aufgrund der Veröffentlichung
durch die BaFin, untermauert dieses Versagen. Zuletzt scheinen
mehrere Mitglieder des Vorstandes die Informationspolitik der
flatexDEGIRO als Mittel verstanden zu haben, bewusste und
zielgerichtete Aktientransaktionen zum eigenen finanziellen Vorteil
durchführen zu können. Der Aufsichtsrat, dem die originäre
Kontrolle des Vorstandes obliegt, hat in diesem Zusammenhang
offenkundig versagt - hätte doch gerade er verhindern müssen, dass
die Vorstände die Informationspolitik als Mittel zur
Selbstbedienung gebrauchen.
Das offensichtliche Aufsichtsversagen des
Aufsichtsratsvorsitzenden kann sich die Antragstellerin im
Ausgangspunkt nur damit erklären, dass zwischen dem
Aufsichtsratsvorsitzenden und den Vorständen, insbesondere aber dem
ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Herrn Niehage, ein enges
persönliches und seit den Sarasin Bank-Aktivitäten von 2008 bis
2012 auch ein enges geschäftliches Verhältnis besteht. Beides führt
im Ergebnis dazu, dass Herr Korbmacher seine Handlungen und
Empfehlungen nicht mehr ausschließlich am Unternehmensinteresse
ausrichtet, sondern ihm die Wahrung seines freundschaftlichen
Verhältnisses zum Vorstand und insbesondere Herrn Niehage wichtiger
als die Wahrung der Interessen der von ihm beaufsichtigten
Gesellschaften ist. Warum Herr Korbmacher dann aber nicht seinem
Vorstandsvorsitzenden nachfolgt und mit einem Rücktritt die einzig
richtige Konsequenz zieht, ist rational nicht nachvollziehbar.
Ferner ist zu erkennen, dass Herr Korbmacher seine persönlichen
und freundschaftlichen Beziehungen über die Interessen der
Aktionäre stellt. So haben im November 2023 mehrere Aktionäre, die
insgesamt einen Anteilsbesitz von ca. 35% des Grundkapitals
repräsentieren, einen Brief an den Aufsichtsrat mit der Bitte
adressiert, den Vorstandsvorsitzenden zu ersetzen, bzw. dessen am
31. Mai 2025 auslaufenden Vorstandsvertrag nicht zu verlängern.
Dieser Brief wurde von Herrn Korbmacher zunächst ignoriert. Erst
auf nochmaliges Nachfragen wurde seitens des
Aufsichtsratsvorsitzenden später nur widerwillig und pro forma der
Suche nach einem neuen Vorstandsvorsitzenden zugestimmt. Im Zuge
dieses Prozesses wurde ein Headhunter beauftragt, dem jedoch bei
Mandatierung gerade nicht die Dringlichkeit des Auftrags mitgegeben
wurde. Stattdessen wurde erwähnt, dass man durchaus auch mit einem
Ergebnis erst „zu einem späteren Zeitpunkt“ zufrieden wäre. Diese
Verzögerungstaktik setzte sich fort, indem der Bewerbungsprozess
bewusst verschleppt wurde, weil Termine abgesagt, verschoben oder
ohne entsprechende Maßnahmen oder Vorkehrungen mit dem
erforderlichen Nachdruck durchgeführt wurden. Dies alles stellt in
Ansehung des Umstandes, dass Herr Niehage nunmehr sein Mandat zum
30.04.2024 niedergelegt hat und dem Umstand, dass bis zur
Bestellung eines neuen Vorstandes ein umfangreicher Bewerbungs- und
Auswahlprozess sowie entsprechende Prüfungen der
Regulierungsbehörden zu durchlaufen sind, eine eklatante Verletzung
der insbesondere dem Aufsichtsratsvorsitzenden obliegenden Pflicht
dar, die Interessen der Gesellschaft bestmöglich zu vertreten. Das
ist leider kein Einzelfall.
Auch die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des im
Zeitpunkt der BaFin-Feststellungen verantwortlichen Group-CFO
Muhamad Chahrour sind ungeklärt und werfen ein fragwürdiges Licht
auf die Ausübung der Pflichten des Aufsichtsratsvorsitzenden. Nach
jahrelanger Mitarbeit im Vorstand der Gesellschaft, ab dem Beginn
des Jahres 2017 sogar als Gruppen-Finanzvorstand, wurde Herr
Chahrour mit Wirkung zum 01.01.2023 zum stellvertretenden
Vorstandsvorsitzenden und COO berufen. Seinen Posten als Group-CFO
übernahm Dr. Benon Janos, der jetzt auch als vorübergehender Co-CEO
eingesprungen ist. Aus völlig ungeklärten Gründen wurde dann
bereits im Rahmen der Halbjahrespressekonferenz im Juni 2023, also
nur ein halbes Jahr nach der Berufung zum stellvertretenden
Vorstandsvorsitzenden, das Ausscheiden des Herrn Chahrour zum
Jahresende angekündigt. Als ob dies nicht bereits in Ansehung der
BaFin-Feststellungen und in Anbetracht der anstehenden Aufarbeitung
der aufgedeckten Missstände zumindest irritierend wirkte, legte
Herr Chahrour tatsächlich bereits zwei Tage nach dieser
Halbjahrespressekonferenz sämtliche Ämter nieder. Eine Aufklärung
über diese seltsam anmutenden Umstände - Fehlanzeige!
Stattdessen steht im Raume, dass der überstürzte und völlig zur
Unzeit erfolgte Abgang von Herrn Chahrour aufgrund der persönlichen
Beziehung zwischen dem Aufsichtsratsvorsitzenden und dem
Vorstandsvorsitzenden auf Wunsch gerade des Vorstandsvorsitzenden
nicht aufgehalten oder unterbunden oder sogar initiiert worden ist.
Ist Herr Chahrour bei der Aufarbeitung der Angelegenheit dem
Vorstandsvorsitzenden zu gefährlich geworden?
Fakt ist jedenfalls, dass der Aufsichtsratsvorsitzende innerhalb
kürzester Zeit seinen CFO und seinen CEO verloren hat, ohne dass er
hierauf vorbereitetet gewesen wäre oder gar - wie es seine Pflicht
ist - Vorkehrungen getroffen hätte, um Schaden von der Gesellschaft
abzuwenden. Die Antragstellerin hat bereits in der Vergangenheit
erhebliche Zweifel daran artikuliert, dass der
Aufsichtsratsvorsitzende in der Lage ist, die Unternehmensgruppe
bei den dringend anstehenden Aufgaben der nächsten Jahre angemessen
zu begleiten. Diese Befürchtung hat sich anhand der oben
geschilderten Vorfälle weiter bestätigt. Nach jetzigem Stand ist
Herr Korbmacher entweder nicht gewillt oder nicht in der Lage,
seinen Aufgaben als Aufsichtsratsvorsitzender im ausreichenden Maße
nachzukommen. Damit führt er jedoch seine ihm als Aufsichtsrat
obliegende Verantwortung im Sinne der Gesellschaft die Kontrolle
über den Vorstand auszuüben ad absurdum. Auch ist unter der
Führung von Herrn Korbmacher ein konsequentes Aufarbeiten der
Verantwortlichkeiten für die Strafzahlungen, BaFin-Feststellungen
und strategischen Fehlentscheidungen, ein konsequentes Vorgehen
gegen persönliches Unvermögen, ein Umsteuern des fehlausgerichteten
Kurses, ein Anpassen an die offensichtlich gegenläufigen
strukturellen Marktveränderungen und die damit einhergehenden
tiefgreifende Kurskorrekturen und Strategieänderungen nicht zu
erwarten. Ein solch schwacher Aufsichtsratsvorsitzende kann die
Gesellschaften in den nunmehr herausfordernden Zeiten nicht
angemessen genug kontrollieren.
Tagesordnungspunkt 14: Beschlussfassung über die Wahl zum
Aufsichtsrat
Gemäß dem vorstehenden Tagesordnungspunkt 13 soll Herr Martin
Korbmacher als Mitglied des Aufsichtsrats abberufen werden. Vor
diesem Hintergrund und auch für den Fall, dass Herr Korbmacher doch
noch zum Ablauf der nächsten Hauptversammlung zurücktreten sollte,
wird die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds erforderlich.
Gemäß § 8 Absatz 2 Satz 4 der Satzung erfolgt die Wahl des
Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen
Mitglieds nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen
Mitglieds.
In der ordentlichen Hauptversammlung vom 29.06.2021 wurde Herr
Martin Korbmacher mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung
zu einem Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die Wahl erfolgt gemäß
§ 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft für die Zeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der neu
gewählten Aufsichtsratsmitglieder für das dritte Geschäftsjahr nach
dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die
Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. Die Amtszeit des
neu gewählten Mitglieds des Aufsichtsrats endet damit jeweils mit
Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2025.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 101 Absatz 1
AktG i.V.m. § 8 Absatz 1 der Satzung gegenwärtig aus fünf von der
Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die
Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Die Aktionärin GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH
schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„Herr Axel Hörger, selbständiger Unternehmensberater, geboren
am 06.03.1967, wohnhaft in Erlenbach, Schweiz, wird aufschiebend
bedingt auf die Abberufung des Herrn Martin Korbmacher gemäß
Tagesordnungspunkt 13 mit Wirkung ab Beendigung dieser
Hauptversammlung zu einem Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die
Wahl erfolgt gemäß § 8 Absatz 2 Satz 4 der Satzung der Gesellschaft
für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung des neu gewählten Aufsichtsratsmitglieds für das
Geschäftsjahr 2024 beschließt.“
Der Wahlvorschlag von Axel Hörger durch die Antragstellerin fußt
neben seiner zweifelsohne vorliegenden Eignung für dieses Amt und
die damit zusammenhängende zu erwartende effiziente Aufarbeitung
der aktuell bestehenden Herausforderungen vor allem in seiner
Unabhängigkeit von den Aktionären der flatexDEGIRO. Herr Axel
Hörger ist keiner Aktionärssphäre zuzuordnen und kann damit sein
Amt als Aufsichtsratsmitglied unabhängig ausüben.
Herr Axel Hörger bringt eine umfangreiche und vielseitige
berufliche Erfahrung für das Amt des Aufsichtsrats der flatexDEGIRO
mit. Seine Karriere ist gekennzeichnet von CEO-Positionen bei der
UBS Deutschland AG und der Lombard International Assurance, wo er
die Verantwortung für über 1.000 Mitarbeiter in ganz Europa trug.
Diese Positionen untermauern seine Fähigkeit, große Teams in
Unternehmen der Finanzbranche zu leiten und komplexe globale
Geschäftsaufgaben, einschließlich der digitalen Expansion und der
Markenbildung in Europa, den USA und Asien zu steuern. Darüber
hinaus hat Herr Axel Hörger unter anderem während seiner Tätigkeit
als CEO der FINMA-regulierten Petiole Asset Management AG Erfahrung
in der Leitung von Finanzunternehmen unter strengen regulatorischen
Bedingungen, also genau jenen gerade bei der flatexDEGIRO
vorzufindenden Bedingungen, vorzuweisen.
Mit seinen Erfahrungen, Gesellschaften der Finanzbranche unter
besonderen regulatorischen Anforderungen zu leiten, und Kenntnissen
in Governance und strategischer Planung, ist Herr Axel Hörger ein
geeigneter Kandidat für den Aufsichtsrat der flatexDEGIRO. In
dieser Position kann er den Vorstand als unabhängiges
Aufsichtsratsmitglied bei den besonderen Fragestellungen der
regulatorischen Anforderungen und der Weichenstellung für weiteres
Wachstum und Innovation unterstützen.
Angaben zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren
Kontrollgremien von in- und ausländischen Wirtschaftsunternehmen
finden Sie nachfolgend:
Herr Axel Hörger ist in keinen anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien von in- und
ausländischen Wirtschaftsunternehmen vertreten.
Tagesordnungspunkt 15: Beschlussfassung über die Wahl zum
Aufsichtsrat
Herr Herbert Seuling hat erklärt, sein Amt als Mitglied des
Aufsichtsrates mit Wirkung zum Ende der nächsten Hauptversammlung
der Gesellschaft niederzulegen. Vor diesem Hintergrund wird die
Neuwahl eines weiteren Aufsichtsratsmitglieds erforderlich.
Gemäß § 8 Absatz 2 Satz 4 der Satzung erfolgt die Wahl des
Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen
Mitglieds nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen
Mitglieds.
In der ordentlichen Hauptversammlung vom 29.06.2021 wurde Herr
Herbert Seuling mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung
zu einem Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die Wahl erfolgt gemäß
§ 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft für die Zeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der neu
gewählten Aufsichtsratsmitglieder für das dritte Geschäftsjahr nach
dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die
Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. Die Amtszeit des
neu gewählten Mitglieds des Aufsichtsrats endet damit jeweils mit
Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2025.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 101 Absatz 1
AktG i.V.m. § 8 Absatz 1 der Satzung gegenwärtig aus fünf von der
Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die
Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Die Aktionärin GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH
schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„Herr Bernd Förtsch, Vorstandsvorsitzender der Börsenmedien
AG, Kulmbach, geboren am 30.06.1962 wohnhaft in Kulmbach, wird mit
Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung zu einem Mitglied des
Aufsichtsrats gewählt. Die Wahl erfolgt gemäß § 8 Absatz 2 Satz 4
der Satzung der Gesellschaft für die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung des neu gewählten
Aufsichtsratsmitglieds für Geschäftsjahr 2024 beschließt.“
Aufgrund ihres Aktienbesitzanteils an der flatexDEGIRO hatte die
Aktionärin GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH in der
ordentlichen Hauptversammlung 2021 Herrn Herbert Seuling als
Kandidaten zur Wahl zum Aufsichtsratsmitglied benannt. Wegen seines
nunmehrigen Ausscheidens unterbreitet die GfBk Gesellschaft für
Börsenkommunikation mbH mit ihrem Geschäftsführer Herrn Bernd
Förtsch einen neuen Wahlvorschlag.
Herr Bernd Förtsch ist Gründer und auch heute noch größter
Aktionär der flatexDEGIRO. Er bekleidete bereits über mehrere Jahre
hinweg den Posten des Aufsichtsrats(-vorsitzenden) in der heutigen
flatexDEGIRO. In die Zeit seines Wirkens als Aufsichtsrat fielen
wichtige strategische Entscheidungen, welche die Grundlage des
Erfolgs der heutigen flatexDEGIRO bilden. Des Weiteren ist Herr
Bernd Förtsch in seiner Funktion als Unternehmer und Verleger unter
anderem Gründer und Eigentümer der in Kulmbach ansässigen
Börsenmedien AG. Diese zählt im deutschsprachigen Raum als
reichweitenstärkster Fachverlag für Finanzinformationen und
veröffentlicht seit 1996 unter anderem das Börsen- und
Finanzmagazin „Der Aktionär“. Seit 2021 gehören auch die
Finanzmagazine BÖRSE ONLINE, €uro und €uro am Sonntag zum Portfolio
der Börsenmedien AG. Die bei Bernd Förtsch vorhandenen umfassenden
Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der Finanzbranche,
insbesondere die tiefgreifenden Marktkenntnisse und Erfahrungen im
Hinblick auf die Akteure am Finanzmarkt, befähigen ihn, wesentliche
Aspekte für die künftige strategische Ausrichtung der flatexDEGIRO
in den Aufsichtsrat einzubringen. Als Vertreter des Großaktionärs
kann er darüber hinaus den Aufsichtsrat im Verständnis von
Anregungen und Initiativen seitens Aktionäre der Gesellschaft
unterstützen.
Angaben zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren
Kontrollgremien von in- und ausländischen Wirtschaftsunternehmen
finden Sie nachfolgend:
Herr Bernd Förtsch ist in keinen anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien von in- und
ausländischen Wirtschaftsunternehmen vertreten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Krauß
Rechtsanwalt * * * *
Weitere Unterlagen und Informationen zur
Hauptversammlung
Sämtliche Informationen nach § 124a AktG sind über die
Internetseite der Gesellschaft unter https://www.flatexdegiro.com
unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“,
dort unter „Hauptversammlung 2024“ zugänglich.
Auf der vorgenannten Internetseite sind zudem alle weiteren
Informationen und Unterlagen zugänglich, die den Aktionären vor der
Hauptversammlung mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden
müssen.
Ergänzende Informationen zur Stimmrechtsausübung
Die in der Einladung zur Hauptversammlung enthaltenen Angaben
und Informationen für das Verfahren zur Ausübung des Stimmrechts
gelten entsprechend hinsichtlich der mit Veröffentlichung im
Bundesanzeiger am 08. Mai 2024 ergänzten Tagesordnungspunkte 13 bis
15 der Hauptversammlung. Eine an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter erteilte Weisung, bei einem dieser
Tagesordnungspunkte oder einem entsprechenden Unterpunkt gegen
einen zugänglich gemachten Beschlussvorschlag zu stimmen, bzw. eine
per Briefwahl gegen den betreffenden Beschlussvorschlag abgegebene
Stimme gilt, sofern der Beschlussvorschlag anschließend geändert
wird, auch als Weisung, gegen den geänderten Beschlussvorschlag zu
dem betreffenden Tagesordnungspunkt bzw. Unterpunkt zu stimmen,
bzw. als Ausübung des Stimmrechts gegen den geänderten
Beschlussvorschlag, sofern keine hiervon abweichende Weisung zu dem
geänderten Beschlussvorschlag bzw. keine hiervon abweichende Angabe
zur Ausübung des Stimmrechts hinsichtlich des geänderten
Beschlussvorschlags vorliegt.
Frankfurt am Main, im Mai 2024
flatexDEGIRO AG
Der Vorstand
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