Mayr-Melnhof Karton AG: Ermächtigungsbeschlüsse zu Erwerb und Wiederveräußerung eigener Aktien
24 Aprile 2024 - 6:56PM
EQS Non-Regulatory
Mayr-Melnhof Karton AG / Bekanntmachung der Ergebnisse zur
Hauptversammlung
Mayr-Melnhof Karton AG: Ermächtigungsbeschlüsse zu Erwerb und
Wiederveräußerung eigener Aktien
24.04.2024 / 18:56 CET/CEST
Bekanntmachung der Ergebnisse zur Hauptversammlung, übermittelt
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Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft
Wien, FN 81906 a
ISIN AT0000938204
Veröffentlichung der Beschlüsse der Hauptversammlung vom
24. April 2024
über die Ermächtigung zum Erwerb und Wiederveräußerung eigener
Aktien
gemäß § 65 Abs 1 Z 4 und Z 8 und
Abs 1a und 1b AktG iVm
§ 119 Abs 9 BörseG und
§ 2 Abs 2 VeröffentlichungsV
In der am 24. April 2024 abgehaltenen 30. ordentlichen
Hauptversammlung wurden folgende Beschlüsse gefasst:
- Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1 a und 1
b AktG ermächtigt, auf den Inhaber lautende Stückaktien der
Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals der
Gesellschaft für eine Geltungsdauer von 30 Monaten ab 25. April
2024, sohin bis 24. Oktober 2026, sowohl über die Börse als auch
außerbörslich, und zwar auch nur von einzelnen Aktionären oder
einem einzigen Aktionär, zu einem niedrigsten Gegenwert von
EUR 10, -- je Aktie und einem höchsten Gegenwert von
EUR 250,-- je Aktie zu erwerben. Der Handel mit eigenen Aktien
ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann
ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in
Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch
ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der
Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden.
- Den Erwerb über die Börse kann der Vorstand der Mayr-Melnhof
Karton Aktiengesellschaft beschließen, doch muss der Aufsichtsrat
im Nachhinein von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt werden. Der
außerbörsliche Erwerb unterliegt der vorherigen Zustimmung des
Aufsichtsrats. Im Falle des außerbörslichen Erwerbs kann dieser
auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts
durchgeführt werden (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss).
- Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab
Beschlussfassung gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats für die Veräußerung beziehungsweise
Verwendung eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung als über
die Börse oder durch ein öffentliches Angebot, unter sinngemäßer
Anwendung der Regelungen über den Bezugsrechtsausschluss der
Aktionäre, zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen
festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch
in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer
Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen
(§ 189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch
Dritte ausgeübt werden.
- Der Vorstand wird ferner ermächtigt mit Zustimmung des
Aufsichtsrats erforderlichenfalls das Grundkapital durch Einziehung
dieser eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss
gemäß § 65 Abs 1 Z 8 letzter Satz iVm § 122 AktG
herabzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt Änderungen der
Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu
beschließen.
Wien, im April 2024
Der Vorstand
24.04.2024 CET/CEST
|
Sprache: |
Deutsch |
Unternehmen: |
Mayr-Melnhof Karton AG |
| Brahmsplatz 6 |
| 1040 Wien |
| Österreich |
Telefon: |
0043 1 501 36 91180 |
Fax: |
0043 1 501 36 91391 |
E-Mail: |
investor.relations@mm.group |
Internet: |
www.mm.group |
ISIN: |
AT0000938204 |
WKN: |
93820 |
Börsen: |
Freiverkehr in Berlin, Frankfurt
(Basic Board), München, Stuttgart, Tradegate Exchange; Wiener Börse
(Amtlicher Handel) |
|
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