Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses
der Raiffeisen Bank International AG zum Rückerwerb eigener
Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG sowie Abs 1a und Abs 1b AktG sowie
zur Veräußerung eigener Aktien auf eine andere Art als über die
Börse oder durch ein öffentliches Angebot unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionärinnen und Aktionäre
(§ 65 Abs 1b AktG)
Veröffentlichung gemäß § 119 Abs 9 BörseG iVm §§ 2 und 3
Veröffentlichungsverordnung 2018
Die Hauptversammlung der Raiffeisen Bank International AG, Wien,
FN 122119 m, vom 4. April 2024 hat die folgenden Beschlüsse
gefasst, die hiermit gemäß § 65 Abs 1a AktG iVm § 119 Abs 9 BörseG
und gemäß §§ 2 und 3 der Veröffentlichungsverordnung 2018
veröffentlicht werden:
„1. Der Vorstand ist nach den Bestimmungen des
§ 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG zum Erwerb und, ohne
dass die Hauptversammlung vorher nochmals befasst werden muss,
gegebenenfalls zur Einziehung eigener Aktien ermächtigt, wobei mit
Zustimmung des Aufsichtsrats der Erwerb auch außerbörslich unter
Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionärinnen und
Aktionäre erfolgen kann. Der Anteil, der zu erwerbenden und bereits
erworbenen eigenen Aktien darf insgesamt 10 % des jeweiligen
Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Die Dauer der
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist mit 30 Monaten ab dem
Datum der Beschlussfassung in der Hauptversammlung, sohin bis zum
4. Oktober 2026, begrenzt.
Der geringste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert beträgt EUR
3,05 pro Aktie, der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert
darf nicht mehr als 10 % über dem durchschnittlichen,
ungewichteten Börsenschlusskurs der der Ausübung dieser
Ermächtigung vorangegangenen 10 Handelstage liegen.
Diese Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in
mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke
– mit Ausnahme des Wertpapierhandels – durch die Gesellschaft,
durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für deren
Rechnung durch Dritte ausgeübt werden.
2. Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats für die Veräußerung der eigenen Aktien
eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein
öffentliches Angebot unter teilweisem oder gänzlichem Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionärinnen und Aktionäre zu beschließen und
die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Das Bezugsrecht der
Aktionärinnen und Aktionäre darf nur dann ausgeschlossen werden,
wenn die Verwendung der eigenen Aktien als Gegenleistung für eine
Sacheinlage, beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben
oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- oder
Ausland erfolgt.
Weiters kann für den Fall, dass künftig
Wandelschuldverschreibungen auf der Grundlage des zu Punkt 10 der
Tagesordnung gefassten Hauptversammlungsbeschlusses vom 20. Oktober
2020 ausgegeben werden, das Bezugsrecht der Aktionärinnen und
Aktionäre auch ausgeschlossen werden, um (eigene) Aktien an solche
Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen auszugeben, die von dem
ihnen gemäß den Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen
gewährten Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft
Gebrauch gemacht haben sowie im Falle einer in den
Ausgabebedingungen von Wandelschuldverschreibungen festgelegten
Wandlungspflicht, um diese Wandlungspflicht zu erfüllen. Diese
Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren
Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die
Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder
für deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden und gilt für die
Dauer von fünf Jahren ab dem Datum dieser Beschlussfassung, sohin
bis zum 31. März 2027.
3. Sowohl dieser Beschluss als auch ein darauf beruhendes
Rückkaufprogramm oder ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm sowie
deren Dauer sind zu veröffentlichen. Diese Ermächtigung ersetzt die
in der Hauptversammlung vom 31. März 2022 beschlossene Ermächtigung
gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG und § 65 Abs 1b AktG zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien und bezieht sich hinsichtlich der
Verwendung auch auf den von der Gesellschaft bereits erworbenen
Bestand eigener Aktien.“
Den entsprechenden Veröffentlichungspflichten gemäß § 6 und § 7
der Veröffentlichungsverordnung 2018 wird durch die
Veröffentlichung im Internet über die Website der Gesellschaft,
www.rbinternational.com, entsprochen.
04.04.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate
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