Lenzing Aktiengesellschaft
Lenzing
FN 96499 k
ISIN AT 0000644505
(“Gesellschaft”)
E i n b e r u f u n g
zu der am Donnerstag, 10. Oktober
2024, um 10:00 Uhr (MESZ)
in den Räumlichkeiten der SCHLOSSHOTEL
MONDSEE GMBH, Schlosshof 1A, 5310 Mondsee, stattfindenden
außerordentlichen Hauptversammlung
der
Lenzing Aktiengesellschaft
Die Einberufung der
Hauptversammlung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Verlangens
der Aktionärin B & C KB
Holding GmbH im Sinne von § 105 Abs 3
AktG.
- TAGESORDNUNG
- Beschlussfassung über die Änderung
der Satzung in § 9 „Zusammensetzung und Wahl des
Aufsichtsrats“
- Wahlen in den Aufsichtsrat
- UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON
INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE
Insbesondere die folgenden Unterlagen
sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG spätestens ab 19.
September 2024 auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.lenzing.com zugänglich:
- Einberufungsverlangen der B & C KB Holding GmbH
mit Beschlussvorschlägen zu den beiden Tagesordnungspunkten samt
Erklärungen gemäß § 87 Abs 2 AktG und Lebensläufe von Marcelo
Feriozzi Bacci, Carlos Anibal de Almeida Junior und Dr. Markus
Fürst,
- Formular für die Erteilung einer Vollmacht,
- Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
- Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung.
- HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110
UND 118 AKTG
- Ergänzung der Tagesordnung durch
Aktionäre nach § 109 AktG
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder
zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen
und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber
dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass
zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses
Verlangen in Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG per Post oder
Boten spätestens am 21. September 2024 (24:00 Uhr, MESZ) der
Gesellschaft ausschließlich an die Adresse 4860 Lenzing,
Werkstraße 2, z.H. Herrn Sébastien Knus, oder per E-Mail an die
E-Mail-Adresse Hauptversammlung2024@lenzing.com zugeht.
Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2
AktG vorgeschrieben ist, so muss die Erklärung in einer Urkunde
oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen
geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und
der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der
Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
Jedem so beantragten
Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung
beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht
aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache
abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage
einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der
bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens
drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum
Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben
Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur
zusammen das Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen
sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen
Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur
Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen.
Für den Fall eines sodann beantragten
zusätzlichen Tagesordnungspunkts wird die ergänzte Tagesordnung
spätestens am 24. September 2024 elektronisch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.lenzing.com unter
dem Menüpunkt „Hauptversammlung - 2024“ sowie spätestens am 26.
September 2024 in derselben Weise bekannt gemacht, wie die
ursprüngliche Tagesordnung (insbesondere in der elektronischen
Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI)).
- Beschlussvorschläge von
Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder
zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen,
können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform im Sinne des §
13 Abs 2 AktG Vorschläge zur Beschlussfassung samt
Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge
zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des
Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch
eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 1.
Oktober 2024 (24:00 Uhr, MESZ) der Gesellschaft entweder per
Telefax an +43 (7672) 918 3599 oder per Post an 4860
Lenzing, Werkstraße 2, z.H. Herrn Sébastien Knus, oder per
E-Mail an Hauptversammlung2024@lenzing.com, wobei das
Verlangen in Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG,
beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht.
Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2
AktG vorgeschrieben ist, muss die Erklärung in einer Urkunde oder
auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen
geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und
der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der
Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der
Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls
auch in deutscher Sprache abgefasst sein.
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines
Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die
Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.
Die Aktionärseigenschaft ist durch
die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum
Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben
Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über
Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 %
vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit)
beziehen.
Hinsichtlich der übrigen
Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur
Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen.
- Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2
iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG
Diese Angaben entfallen, da die
Lenzing Aktiengesellschaft nicht dem Anwendungsbereich von
§ 86 Abs 7 AktG unterliegt und das Mindestanteilsgebot gemäß §
86 Abs 7 AktG nicht zu berücksichtigen hat.
- Auskunftsrecht der Aktionäre nach
§ 118 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in
der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines
Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage
des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden,
soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet
ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen
erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar
wäre.
Voraussetzung für die Ausübung des
Auskunftsrechts der Aktionäre ist der Nachweis der Berechtigung zur
Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung).
Für den Nachweis der
Aktionärseigenschaft zur Ausübung der vorstehenden Aktionärsrechte
genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG. Soll durch die Depotbestätigung
der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt
werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft
nicht älter als sieben Tage sein.
- Möglichkeit zur Bestellung eines
Vertreters gemäß
§§ 113 ff AktG
(§ 106 Z 8 AktG)
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an
der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, eine natürliche
oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen. Der Vertreter
nimmt im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teil und
verfügt über dieselben Rechte wie der Aktionär, den er vertritt.
Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des
Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben,
soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung
des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt
hat.
Die Vollmacht muss einer bestimmten
Person erteilt werden. Die Textform ist jedenfalls ausreichend. Hat
der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG)
Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur
Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt
wurde. Es können auch mehrere Personen bevollmächtigt werden. Für
die Erteilung einer Vollmacht kann das auf der Internetseite der
Gesellschaft www.lenzing.com unter den Menüpunkten
„Investoren“ und „Hauptversammlung“ zur Verfügung gestellte
Formular, das auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht
ermöglicht, verwendet werden.
Die Vollmacht muss spätestens am
9. Oktober 2024 um 13:00 Uhr (MESZ) ausschließlich eine der
folgenden Adressen zugegangen sein:
- E-Mail-Adresse
anmeldung.lenzing@hauptversammlung.at
- per SWIFT GIBAATWGGMS (Message Type
MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT 0000644505 im Text
angeben),
wobei die Vollmacht in Textform
(beispielsweise als PDF) dem E-Mail anzuschließen ist. Die
Vollmacht wird von der Gesellschaft aufbewahrt werden.
Am Tag der Hauptversammlung kann eine
Vollmacht lediglich bei der Registrierung zur Hauptversammlung am
Versammlungsort übergeben werden. Die vorstehenden Vorschriften
über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf
der Vollmacht. Der Widerruf wird erst wirksam, wenn er an eine der
vorstehenden Adressen bzw. der Gesellschaft zugegangen ist.
Als besonderes kostenfreies Service
für Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen können oder wollen, steht die Möglichkeit der Vertretung
durch Dr. Michael Knap vom Interessenverband für Anleger, IVA, 1130
Wien, Feldmühlgasse 22, zur Verfügung. Als unabhängiger
Stimmrechtsvertreter wird
Dr. Michael Knap das Stimmrecht in der Hauptversammlung
ausschließlich auf Grundlage und innerhalb der Grenzen der vom
jeweiligen Aktionär erteilten Weisungen zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten ausüben. Ohne ausdrückliche Weisung ist die
Vollmacht ungültig. Es ist nicht zwingend, dass Aktionäre, die
einen Vertreter bevollmächtigen wollen, Dr. Michael Knap zum
Vertreter bestellen. Für die Bevollmächtigung von Dr. Michael Knap
ist auf der Internetseite der Gesellschaft www.lenzing.com
unter den Menüpunkten „Investoren“ und „Hauptversammlung“ ein
spezielles Vollmachts- und Widerrufsformular (nur in deutscher
Fassung) abrufbar. Die Dr. Michael Knap erteilte Vollmacht muss
spätestens am 9. Oktober 2024 um 13:00 Uhr (MESZ)
ausschließlich an eine der folgenden Adressen zugegangen sein:
- E-Mail-Adresse
anmeldung.lenzing@hauptversammlung.at
- per SWIFT GIBAATWGGMS (Message Type
MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT 0000644505 im Text
angeben),
wobei die Vollmacht in Textform
(beispielsweise als PDF) dem E-Mail anzuschließen ist. Die
Vollmacht wird von der Gesellschaft aufbewahrt werden.
Darüber hinaus besteht die
Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme mit Dr. Michael Knap
unter
Tel.: +43 1 876 33 43-30, per Fax: +43 1 876 33 43-39 oder E-Mail:
michael.knap@iva.or.at.
- NACHWEISSTICHTAG UND
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG
Gemäß § 111 Abs 1 AktG richtet sich
die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung
geltend zu machen sind, nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten
Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin
nach dem Anteilsbesitz am Ende des 30. September 2024, 24:00
Uhr (MESZ).
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung
ist nur berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und
dies gegenüber der Gesellschaft nachweist.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes am
Nachweisstichtag erfolgt bei depotverwahrten Inhaberaktien durch
Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG. Die
Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in
einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen. Die Depotbestätigung
hat mindestens die in § 10a Abs 2 AktG vorgesehenen Angaben zu
enthalten. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer
Sprache entgegengenommen.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes am
Nachweisstichtag durch Depotbestätigung muss spätestens am dritten
Werktag vor der Hauptversammlung, sohin am 7. Oktober 2024,
ausschließlich an eine der folgenden Adressen zugegangen sein:
- für die Übermittlung der
Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß § 15 Abs 3
genügen lässt
Per
E-Mail anmeldung.lenzing@hauptversammlung.at
(Depotbestätigungen bitte im
Format PDF)
- für die Übermittlung der
Depotbestätigung in Schriftform
Per SWIFT GIBAATWGGMS
(Message Type MT598 oder
MT599
unbedingt ISIN AT0000644505 im
Text angeben)
- INFORMATION FÜR AKTIONÄRE ZUR DATENVERARBEITUNG
- Welche personenbezogenen Daten
von Aktionären werden verarbeitet und zu welchen Zwecken werden
diese verarbeitet?
Die Lenzing Aktiengesellschaft
verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre
(insbesondere jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG, dies sind Name,
Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der
Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der
Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der
Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden
Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen
Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung ihrer
Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Dabei werden personenbezogene Daten
von Aktionären für folgende Zwecke verarbeitet:
- Organisation und Abhaltung der
Hauptversammlungen, einschließlich Überprüfung der
Teilnahmeberechtigung/Vollmachten sowie Feststellung des
Abstimmungsverhältnisses
- Teilnahme der Aktionäre an der
Hauptversammlung und Ausübung der Aktionärsrechte
- Erstellung der Anmelde-, Vollmachts-
und Teilnahmeverzeichnisse
- Erstellung des
Hauptversammlungsprotokolls
- Erfüllung von Compliance-Pflichten,
einschließlich Aufzeichnungs-, Auskunfts- und Meldepflichten.
Die Verarbeitung der
personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die Teilnahme von
Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem
Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung ist somit Artikel 6 (1) c) DSGVO (Erfüllung
einer rechtlichen Verpflichtung). Für die Verarbeitung ist die
Lenzing Aktiengesellschaft Verantwortlicher iSd Art 4 Z 7
DSGVO.
- An wen werden personenbezogene
Daten von Aktionären übermittelt?
Die Lenzing Aktiengesellschaft
bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren,
Rechtsanwälten, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von
Lenzing Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die
für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind, und verarbeiten die Daten, sofern es sich um
Auftragsverarbeiter iSd Art. 4 Z 8 DSGVO handelt, ausschließlich
nach Weisung der Lenzing Aktiengesellschaft. Soweit rechtlich
notwendig, hat die Lenzing Aktiengesellschaft mit diesen
Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche
Vereinbarung abgeschlossen.
Nimmt ein Aktionär an der
Hauptversammlung teil, können alle anwesenden Aktionäre bzw. deren
Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar
und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in
das gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117
AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin genannten
personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort,
Beteiligungsverhältnis) einsehen. Lenzing Aktiengesellschaft ist
zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten
(insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen
Protokolls zum Firmenbuch beim zuständigen Firmenbuchgericht
einzureichen (§ 120 AktG).
Darüber hinaus können
personenbezogene Daten von Aktionären im Anlassfall auch an die
zuständigen Behörden oder Stellen übermittelt werden.
- Wie lange werden personenbezogene
Daten von Aktionären gespeichert?
Die Daten der Aktionäre werden
anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die Zwecke, für die sie
erhoben
bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit
nicht andere Rechtspflichten eine weitere
Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten
ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und
Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht sowie aus
Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären
gegen die Lenzing Aktiengesellschaft oder umgekehrt von der Lenzing
Aktiengesellschaft gegen Aktionäre erhoben werden, dient die
Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung
von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit
Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung
von Daten während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des
Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung
führen.
- Welche Rechte haben Aktionäre im
Hinblick auf ihre personenbezogenen Daten?
Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges
Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs-
und
Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der
personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung
nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre gegenüber
der Lenzing Aktiengesellschaft unentgeltlich über die
E-Mail-Adresse privacy@lenzing.com oder über die folgenden
Kontaktdaten geltend machen:
Lenzing Aktiengesellschaft
AT-4860 Lenzing, Werkstraße 2
Telefax: +43 (0)
7672 918-4005
Zudem steht den Aktionären ein
Beschwerderecht bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde
nach Artikel 77 DSGVO zu.
- Weitere Informationen
Weitere Informationen zum Datenschutz
sind in der Datenschutzerklärung auf der Internetseite der Lenzing
Aktiengesellschaft www.lenzing.com zu finden.
- GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft
EUR 40.107.738,37 und ist zerlegt in 38.618.180 auf Inhaber
lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme in der
Hauptversammlung.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Es bestehen nicht mehrere
Aktiengattungen.
Lenzing, im September
2024 Der
Vorstand