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Haier Smart Home Co., Ltd.: Dividendenbekanntmachung
26.07.2024 / 16:00 CET/CEST
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Haier Smart Home Co., Ltd.
Qingdao, Provinz Shandong, Volksrepublik China
Dividendenbekanntmachung
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. Juni
2024 hat beschlossen, je D-Namensstammaktie eine
Dividende pro Aktie in Höhe von EUR 0,1043413 brutto
Dividende pro Aktie in Höhe von EUR 0,0939072 abzgl. 10 %
Quellensteuer in China
zahlbar ab 16. August 2024
für das Geschäftsjahr 2023 auszuschütten. Dividendenberechtigt
sind diejenigen Aktionäre, für die am 15 August
2024(Stichtag) Aktien der Gesellschaft verbucht sind.
Der Wechselkurs von 1 EUR = 7,6797 RMB richtet sich nach dem
Durchschnittswechselkurs der Woche unmittelbar vor der
Hauptversammlung.
Die Notierung der Aktien der Gesellschaft erfolgt im Teilbereich
des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten an
der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) ab dem 16.
August 2024 "ex-Dividende".
Die Auszahlung der Dividende über die Clearstream Banking AG
erfolgt grundsätzlich unter Abzug einer chinesischen Quellensteuer
in Höhe von 10 %. Die chinesische Quellensteuer kann grundsätzlich
auf die auf chinesische Einkünfte entfallende deutsche Ertragsteuer
anrechenbar, oder bei der Ermittlung der Einkünfte steuerlich
abziehbar sein.
Eine inländische, die Kapitalerträge auszahlende Stelle (also in
der Regel die jeweilige depotführende Stelle) wird die Dividenden
einer in der Volksrepublik China ansässigen Gesellschaft an den in
Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner
grundsätzlich unter Abzug deutscher Kapitalertragsteuer
(Abgeltungsteuer) auszahlen. Der Steuerabzug beträgt grundsätzlich
25 % zzgl. Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5 % (effektiver Steuersatz
somit 26,375 %) und ggf. zuzüglich Kirchensteuer (abhängig von der
individuellen Konfession und vom Bundesland des Wohnsitzes).
Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer ist die
Bruttodividende.
Die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug besteht für die
inländische auszahlende Stelle grundsätzlich immer, soweit von den
Aktionären keine sog. Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder kein
sog. Freistellungsauftrag vorgelegt wurde. Ob die Dividende beim
Aktionär tatsächlich steuerpflichtig ist, ist für den
Kapitalertragsteuerabzug unerheblich. Eine Abstandnahme vom
Steuerabzug ist daher u.a. dann möglich, wenn
- der Gläubiger der Kapitalerträge eine natürliche, unbeschränkt
steuerpflichtige Person ist und diese der inländischen auszahlenden
Stelle durch Vorlage des Originals einer gültigen
Nichtveranlagungs-Bescheinigung nachweist, dass sie voraussichtlich
nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird;
- der Gläubiger der Kapitalerträge eine natürliche, unbeschränkt
steuerpflichtige Person ist und diese einen gültigen
Freistellungsauftrag erteilt hat. Ein Freistellungsauftrag ist der
privatschriftliche Auftrag des Gläubigers an den
Abzugsverpflichteten, bis zum steuerfreien Höchstbetrag von EUR
1.000 (bzw. EUR 2.000 bei zusammenveranlagten
Ehegatten/Lebenspartnern) keine Kapitalertragsteuer
abzuziehen;
- der Gläubiger der Kapitalerträge eine steuerbefreite
Körperschaft oder inländische juristische Personen des öffentlichen
Rechts ist;
- beim Gläubiger der Kapitalerträge diese zu den betrieblichen
Einkünften zählen und die Kapitalertragsteuer beim Gläubiger der
Kapitalerträge aufgrund der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher
wäre als die gesamte festzusetzende Einkommen- oder
Körperschaftsteuer. Dies ist durch eine Bescheinigung des für den
Gläubiger zuständigen Finanzamts nachzuweisen;
- der Gläubiger der Kapitalerträge eine in Deutschland
unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse ist, die steuerbegünstigten Zwecken dient. Dies
kann beispielsweise Vereine betreffen. Die Steuerbegünstigung ist
durch eine Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen
Finanzamts nachzuweisen.
Zu den jeweils einzelnen Voraussetzungen wird an dieser Stelle
auf die Regelung des deutschen Steuerrechts verwiesen (insb. § 43
Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 44a Einkommensteuergesetz (EStG). Sollte
keine Abstandnahme vom deutschen Kapitalertragsteuerabzug möglich
sein, ist vom Abzugsverpflichteten, also der inländischen
auszahlenden Stelle, zu prüfen, ob die in Höhe des
Quellenbesteuerungsrechts des deutsch-chinesischen
Doppelbesteuerungsabkommens erhobene chinesische Quellensteuer
unmittelbar im Abzugsverfahren auf die Kapitalertragsteuer
angerechnet werden kann. Diese Möglichkeit besteht nur, soweit die
Dividenden zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen, was
insbesondere bei natürlichen Personen mit Aktienbesitz im
Privatvermögen der Fall ist (§ 43a Abs. 3 S. 1 EStG; BMF vom
18.1.2016, BStBl. I 2016, S. 85, Tz. 202 i.V.m. BMF vom 31.3.2022,
BStBl. I 2022, S. 328, Tz. 3). Nach der Übersicht des
Bundeszentralamts für Steuern („BZSt“) zu den Sätzen der
anrechenbaren ausländischen Quellensteuern beträgt die anrechenbare
chinesische Quellensteuer 10 %, falls keine Befreiung vorliegt. Bei
einer Anrechnung der chinesischen Quellensteuer auf die
Kapitalertragsteuer durch die auszahlende Stelle wird die
Kapitalertragsteuer im Ergebnis nur in Höhe der Differenz zu einem
Steuerabzug i.H.v. 25 % vorgenommen. Ist die Anrechnung der
chinesischen Quellensteuer auf die Kapitalertragsteuer durch die
auszahlende Stelle nicht möglich, kann eine Anrechnung der
ausländischen Steuer nicht im Abzugsverfahren auf Ebene der
auszahlenden Stelle erfolgen. Es verbleibt dem Aktionär sodann die
Möglichkeit ggf. im Veranlagungsverfahren eine Entlastung zu
erreichen.
Die Besteuerung der Dividenden bei in Deutschland unbeschränkt
steuerpflichtigen Personen lässt sich überblicksartig wie folgt
zusammenfassen:
1. Natürliche Personen, die die D-Aktien im steuerlichen
Privatvermögen halten:
- Die Bruttodividende unterliegt grundsätzlich dem besonderen
Abgeltungsteuersatz (25 % zzgl. Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5 %
und ggf. Kirchensteuer). Die Steuerschuld gilt durch den
ordnungsgemäßen Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten.
- Im Rahmen der Veranlagung besteht über die sog.
Günstigerprüfung das Wahlrecht, die Bruttodividende zum tariflichen
Steuersatz zu versteuern. In diesem Fall ist die nach § 43a Abs. 3
S. 1 EStG ermäßigte deutsche Kapitalertragsteuer auf die
Einkommensteuer im Rahmen des § 36 EStG unbegrenzt anzurechnen. Die
über § 43a Abs. 3 S. 1 EStG beim Kapitalertragsteuerabzug
berücksichtigte chinesische Quellensteuer ist auf die zusätzliche
tarifliche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die
hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt (§ 32d Abs. 6 S. 2
EStG).
- Tatsächliche Werbungskosten sind nicht abzugsfähig. Dafür wird
dem Aktionär ein Sparerpauschbetrag in Höhe von EUR 1.000 bzw. bei
zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern in Höhe von EUR 2.000
eingeräumt.
2. Natürliche Personen, die die D-Aktien im steuerlichen
Betriebsvermögen oder über eine gewerbliche Personengesellschaft
halten:
- Die Bruttodividenden sind im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens
zu 60 % steuerpflichtig. Damit in Zusammenhang stehende
Betriebsausgaben können zu 60 % steuermindernd geltend werden.
- Die erhobene deutsche Kapitalertragsteuer ist auf die
Einkommensteuer unbegrenzt anrechenbar; selbst eine Erstattung ist
möglich, falls keine Einkommensteuer anfällt (§ 36 Abs. 4
EStG).
- Die keinem weiteren Ermäßigungsanspruch unterliegende
chinesische Quellensteuer ist innerhalb der Grenzen des § 34c EStG
auf die Einkommensteuer, die auf die ausländischen Einkünfte aus
China entfällt, anzurechnen (sog. per-country-limitation, § 68a
EStDV). Damit mindern Betriebsausgaben in wirtschaftlichem
Zusammenhang mit der Dividende das Anrechnungsvolumen. Sollte keine
Einkommensteuer entstehen (z.B. wegen Inlandsverlusten), ist die
chinesische Quellensteuer nicht anrechenbar; eine Erstattung ist
nicht möglich. Auf Antrag ist im Rahmen der Steuererklärung
anstelle der Anrechnung ein Steuerabzug bei der Ermittlung der
Einkünfte möglich.
- Gewerbesteuerlich sind die Dividenden grds. zu 100 % zu
erfassen, wenn die Beteiligung (am Nennkapital) zu Beginn des
Erhebungszeitraums (1. Januar) weniger als 15 % betragen hat.
3. Körperschaftsteuersubjekte (u.a.
körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaften):
- Bei Körperschaftsteuersubjekten ist die Bruttodividende
grundsätzlich vollständig körperschaftsteuerpflichtig, außer die
Beteiligung hat zu Beginn des Kalenderjahres 10 % oder mehr
betragen. Umfasst die Beteiligung 10 % oder mehr, sind die
Bruttodividenden effektiv zu 95 % von der Körperschaftsteuer
befreit.
- Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den Dividenden können
grundsätzlich berücksichtigt werden.
- Die deutsche von der auszahlenden Stelle einbehaltene und
abgeführte Kapitalertragsteuer kann stets auf die
Körperschaftsteuer angerechnet werden; selbst eine Erstattung ist
möglich, falls keine Körperschaftsteuer anfällt (§ 36 Abs. 4
EStG).
- Die nicht weiter einem Ermäßigungsanspruch unterliegende
chinesische Quellensteuer ist innerhalb der Grenzen der § 26
Körperschaftsteuergesetz (KStG) i.V.m. § 34c EStG auf die
Körperschaftsteuer, die auf die ausländischen Einkünfte aus China
entfällt, anzurechnen (sog. per-country-limitation, § 68a EStDV).
Damit mindern Betriebsausgaben in wirtschaftlichem Zusammenhang mit
der Dividende das Anrechnungsvolumen. Sollte keine
Körperschaftsteuer entstehen (z.B. wegen Inlandsverlusten), ist die
chinesische Quellensteuer nicht anrechenbar; eine Erstattung ist
nicht möglich. Auf Antrag ist im Rahmen der Steuererklärung
anstelle der Anrechnung ein Steuerabzug bei der Ermittlung der
Einkünfte möglich.
- Gewerbesteuerlich sind die Dividenden zu 100 % zu erfassen,
wenn die Beteiligung (am Nennkapital) zu Beginn des
Erhebungszeitraums (1. Januar) weniger als 15 % betragen hat.
Bei nicht in Deutschland ansässigen ausländischen Aktionären
kann die chinesische Quellensteuer ggf. nach den nationalen
Steuervorschriften des jeweiligen Landes bzw. den Vorschriften
eines entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens auf eine auf die
Dividende anfallende Steuer des jeweiligen Landes angerechnet
werden.
Wir weisen darauf hin, dass die obigen Ausführungen
überblicksartig sind und damit weder eine vollumfängliche
Darstellung aller nationalen oder internationalen steuerlichen
Aspekte sein kann, noch den Besonderheiten konkreter Einzelfälle
Rechnung tragen kann.
Dem Anleger wird empfohlen, sich von einem Angehörigen der
steuerberatenden Berufe über die konkreten steuerlichen Folgen
seines Investments beraten zu lassen.
Frankfurt am Main, im Juli 2024
Im Auftrag der Haier Smart Home Co., Ltd.
Deutsche Bank
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