ams-OSRAM AG
Premstätten, FN 34109 k
ISIN AT0000A18XM4
(“Gesellschaft”)
Einberufung
der ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der ams-OSRAM AG
am Freitag, den 14. Juni 2024, um 10:00 Uhr,
in 8141 Premstätten, Tobelbader Straße 30, in den Räumen der
Gesellschaft.
I. Tagesordnung
- Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und
Corporate-Governance-Bericht, des Konzernabschlusses samt
Konzernlagebericht, des Ergebnisverwendungsbeschlusses und des vom
Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das Geschäftsjahr 2023
- Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
- Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
- Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2024
- Beschlussfassung über den Vergütungsbericht
- Wahlen in den Aufsichtsrat
- Beschlussfassung über die Neueinteilung des Grundkapitals der
Gesellschaft durch Aktienzusammenlegung (Reverse Share Split) im
Verhältnis 10 : 1 (zehn Aktien zu einer Aktie), sodass jeweils 10
(zehn) bestehende Stückaktien der Gesellschaft zu 1 (einer)
Stückaktie zusammengelegt werden
- Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands,
Finanzinstrumente im Sinne von § 174 AktG, insbesondere
Wandelschuldverschreibungen oder Gewinnschuldverschreibungen, die
den Bezug auf und/oder den Umtausch in Aktien der Gesellschaft
vorsehen können, auszugeben, samt Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre auf diese Finanzinstrumente, unter Widerruf der
bestehenden Ermächtigung vom 23. Juni 2023
- Beschlussfassung über die bedingte Erhöhung des Grundkapitals
der Gesellschaft gemäß
§ 159 Abs 2 Z 1 AktG zur Ausgabe an Gläubiger von
Finanzinstrumenten, unter Widerruf der
bestehenden bedingten Erhöhung des Grundkapitals vom 23. Juni
2023
[Bedingtes Kapital 2024 für Finanzinstrumente]
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 25
„Veröffentlichungen“
II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG;
BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE
Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs
3 und 4 AktG spätestens ab 24. Mai 2024 auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
ams-osram.com/de/about-us/investor-relations/general-meeting
zugänglich:
- Jahresabschluss mit Lagebericht,
- Corporate-Governance-Bericht,
- Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,
- Vergütungsbericht,
- Bericht des Aufsichtsrats,
jeweils für das Geschäftsjahr 2023;
- Erklärungen der Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat zu
Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 87 Abs 2 AktG samt
Lebenslauf;
- Bericht des Vorstands gemäß §§ 174 Abs 4 iVm 153 Abs 4 Satz 2
AktG zu
den
Tagesordnungspunkten 8 und 9;
- Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 10;
- Formulare für die Erteilung einer Vollmacht;
- Formular für den Widerruf einer Vollmacht; und
- vollständiger Text dieser Einberufung.
III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE
TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im
Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich
nach dem Anteilsbesitz am Ende des 4. Juni 2024 (24:00 Uhr,
Wiener Zeit) („Nachweisstichtag“).
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an
diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft
nachweist.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist
eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der
Gesellschaft spätestens am 11. Juni 2024 (24:00 Uhr, Wiener
Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden Kommunikationswege und
Adressen zugehen muss:
- für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform
Per Post oder Boten: ams-OSRAM AG
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
Köppel 60
8242 St. Lorenzen/Wechsel
Per SWIFT: GIBAATWGGMS
(Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN
AT0000A18XM4 im Text angeben)
- für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die
Satzung gemäß § 17 Abs 3 genügen lässt
Per
E-Mail: anmeldung.ams-osram@hauptversammlung.at
(Depotbestätigungen im Format PDF)
Per Telefax: +43 (0)1 8900 500 50
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes
Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer
Depotbestätigung zu veranlassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die
Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit
Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder
in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende
Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):
- Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder
eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes
(SWIFT-Code),
- Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum
bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und
Registernummer bei juristischen Personen,
- Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs,
ISIN AT0000A18XM4 (international gebräuchliche
Wertpapierkennnummer),
- Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige
Bezeichnung, und
- Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung
bezieht.
Darüber hinaus werden Depotbestätigungen von SIX SegaInterSettle
AG, Olten, Schweiz, akzeptiert.
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur
Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf das Ende des
Nachweisstichtages 4. Juni 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit)
beziehen.
Die Depotbestätigung wird in deutscher oder englischer Sprache
entgegengenommen.
Identitätsnachweis
Die ams-OSRAM AG behält sich das Recht vor, die Identität der
zur Versammlung erscheinenden Personen festzustellen. Sollte eine
Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass
verweigert werden.
Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden daher ersucht,
zur Identifikation bei der Registrierung einen gültigen amtlichen
Lichtbildausweis bereit zu halten.
Wenn Sie als Bevollmächtigter zur Hauptversammlung kommen,
nehmen Sie zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die
Vollmacht mit. Falls das Original der Vollmacht schon an die
Gesellschaft übersandt worden ist, erleichtern Sie den Zutritt,
wenn Sie eine Kopie der Vollmacht vorweisen.
IV. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES VERTRETERS
UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung
berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in
dieser Einberufung Punkt III. nachgewiesen hat, hat das Recht einen
Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der
Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär
hat, den er vertritt.
Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen
oder einer juristischen Person) in Textform (§ 13 Abs 2 AktG)
erteilt werden, wobei auch mehrere Personen bevollmächtigt werden
können.
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während
der Hauptversammlung möglich.
Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir folgende
Kommunikationswege und Adressen an:
Per Post oder per Boten: ams-OSRAM AG
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
Köppel 60
8242 St. Lorenzen/Wechsel
Per E-Mail: anmeldung.ams-osram@hauptversammlung.at, wobei
die Vollmacht in Textform als PDF dem E-Mail anzuschließen ist
Per SWIFT: GIBAATWGGMS - Message Type MT598 oder MT599;
unbedingt ISIN AT0000A18XM4 im Text angeben
Per Telefax: +43 (0)1 8900 500 50
Am Tag der Hauptversammlung selbst ausschließlich:
Persönlich: bei Registrierung zur Hauptversammlung am
Versammlungsort.
Die Vollmachten müssen spätestens bis 13. Juni 2024
(16:00 Uhr, Wiener Zeit) bei einer der zuvor genannten Adressen
eingehen, sofern sie nicht am Tag der Hauptversammlung bei der
Registrierung zur Hauptversammlung übergeben werden.
Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der
Vollmacht sind spätestens ab 24. Mai 2024 auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
ams-osram.com/de/about-us/investor-relations/general-meeting
abrufbar. Wir bitten im Interesse einer reibungslosen Abwicklung
stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden.
Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und
zum Inhalt der Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionären zur
Verfügung gestellten Vollmachtsformular.
Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a
AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses Institut
zusätzlich zur Depotbestätigung, auf dem für dessen Übermittlung an
die Gesellschaft vorgesehenen Weg, die Erklärung abgibt, dass ihm
Vollmacht erteilt wurde.
Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der
Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen
gilt als Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.
Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht
gelten sinngemäß ebenso für den Widerruf der Vollmacht.
Unabhängiger Stimmrechtsvertreter
Als besonderer Service steht den Aktionären ein unabhängiger
Stimmrechtsvertreter für die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung
in der Hauptversammlung zur Verfügung; nämlich Mag. Stephan
Plankensteiner als Substitut des öffentlichen Notars
Dr. Walter Pisk, 8010 Graz, Raubergasse 20, E-Mail:
pisk.ams‑osram@hauptversammlung.at; hierfür ist auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
ams-osram.com/de/about-us/investor-relations/general-meeting
ein spezielles Vollmachtsformular abrufbar.
V. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN
§§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG
- Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109
AktG
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen
5 % des Grundkapitals erreichen und die
seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser
Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche
Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und
bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per
Post oder Boten spätestens am 24. Mai 2024 (24:00 Uhr,
Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse
ams-OSRAM AG,
zH Dr. Franz Fazekas / Rechtsabteilung, Tobelbader Straße 30, 8141
Premstätten, oder wenn per E-Mail mit qualifizierter elektronischer
Signatur an die E-Mail-Adresse agm@ams‑osram.com oder per SWIFT an
die Adresse GIBAATWGGMS zugeht. „Schriftlich“ bedeutet eigenhändige
Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden
Antragsteller oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter
elektronischer Signatur oder, bei Übermittlung per SWIFT, mit
Message Type MT598 oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN
AT0000A18XM4 im Text anzugeben ist.
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein
Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Der
Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen
Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst
sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der
bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens
drei Monaten vor Antragstellung durchgehend Inhaber der Aktien
sind. Die Depotbestätigung darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere
Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das
Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen sich auf
denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung
wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III.
dieser Einberufung) verwiesen.
- Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach §
110 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des
Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung
in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung
übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung
und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des
Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der
Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in
Textform spätestens am 5. Juni 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit)
der Gesellschaft entweder an ams-OSRAM AG, zH Dr. Franz Fazekas /
Rechtsabteilung, Tobelbader Straße 30, 8141 Premstätten, oder
per E-Mail an die E-Mail-Adresse
agm@ams‑osram.com, wobei das Verlangen in
Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist,
zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13
Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, so muss die Erklärung in einer
Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in
Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des
Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch
Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht
werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss
jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der
Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf,
nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur
zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln, müssen
sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Für Wahlen in den Aufsichtsrat ist zu beachten, dass Vorschläge
von Aktionären gemäß § 110 Abs 1 AktG zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern samt den Erklärungen gemäß § 87 Abs 2
AktG für jede vorgeschlagene Person der Gesellschaft in Textform
spätestens bis 5. Juni 2024 zugehen und von der Gesellschaft
spätestens am zweiten Werktag nach Zugang auf der Internetseite der
Gesellschaft
(ams-osram.com/de/about-us/investor-relations/general-meeting)
zugänglich gemacht werden müssen, widrigenfalls die betreffende
Person nicht in die Abstimmung einbezogen werden darf.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung
wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III.
dieser Einberufung) verwiesen.
- Angaben gemäß § 110 Abs 2 S 2 AktG
Zum Tagesordnungspunkt 6. „Wahlen in den Aufsichtsrat“ und der
allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch
Aktionäre gemäß § 110 AktG macht die Gesellschaft folgende
Angaben:
Gemäß § 8 Abs 1 der Satzung der ams-OSRAM AG besteht der
Aufsichtsrat aus mindestens drei und höchstens acht von der
Hauptversammlung gewählten Mitgliedern und den gemäß § 110
Abs 1 Arbeitsverfassungsgesetz entsandten Mitgliedern.
Auf die ams-OSRAM AG ist § 86 Abs 7 AktG anwendbar.
Mitgeteilt wird, dass ein Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG
weder von der Mehrheit der Kapitalvertreter noch von der Mehrheit
der Arbeitnehmervertreter erhoben wurde und es daher nicht zu einer
Getrennterfüllung, sondern zur Gesamterfüllung des
Mindestanteilsgebots gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt.
Der Aufsichtsrat der ams-OSRAM AG besteht derzeit aus acht von
der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertreter) und
vier vom Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern
(Arbeitnehmervertreter). Die acht Kapitalvertreter setzen sich
derzeit aus vier Frauen und vier Männern zusammen. Die vom
Betriebsrat entsandten Arbeitnehmervertreter sind derzeit eine Frau
und drei Männer. Dem Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG
wird somit bisher entsprochen.
Sollte es zum Tagesordnungspunkt 6. „Wahlen in den Aufsichtsrat“
zur Erstattung eines Wahlvorschlags durch Aktionäre kommen, ist
darauf Bedacht zu nehmen, dass im Falle der Annahme der
Wahlvorschläge dem Aufsichtsrat insgesamt mindestens vier Frauen
angehören.
Mit Beendigung der kommenden ordentlichen Hauptversammlung
laufen die Aufsichtsratsmandate von Frau Dr. Margarete Haase und
Frau Mag. Brigitte Ederer aus.
Von zwei Personen wäre mindestens eine Frau vorzuschlagen, um
dem Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG wieder zu
entsprechen.
- Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie
zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich
ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie
auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach
vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem
Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen
Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre.
Die Vorsitzende der Hauptversammlung kann gemäß § 19 Abs 2
der Satzung das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich
angemessen beschränken. Sie kann insbesondere zu Beginn, aber auch
während der Hauptversammlung, generelle und individuelle
Beschränkungen der Rede- und Fragezeit anordnen.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich
mündlich zu stellen, gerne aber auch schriftlich.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf,
mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der
Hauptversammlung in Textform an den Vorstand übermittelt werden.
Diese Fragen können an die Gesellschaft per E-Mail an
agm@ams-osram.com übermittelt werden.
- Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119
AktG
Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten
Anteilsbesitz – berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt
der Tagesordnung Anträge zu stellen. Liegen zu einem Punkt der
Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3
AktG die Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.
Ein Aktionärsantrag zum Tagesordnungspunkt 6. „Wahlen in den
Aufsichtsrat“ setzt jedoch zwingend die rechtzeitige
Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG
voraus: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat können von
Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals
erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen
spätestens am 5. Juni 2024 in der oben angeführten Weise der
Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß
§ 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche
Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen
sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit
begründen könnten, anzuschließen. Widrigenfalls darf der
Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der
Abstimmung nicht berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der Angaben gemäß § 110 Abs 2 S 2 AktG wird
auf Punkt V. Abs 3. der Einberufung verwiesen.
- Information für Aktionäre zur Datenverarbeitung
Die ams-OSRAM AG verarbeitet personenbezogene Daten der
Aktionäre (insbesondere jene gemäß § 10a Abs 2 AktG, dies sind
Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl
der Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der
Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der
Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden
Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen
Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im
Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist
für die Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der
Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Art. 6 (1) c)
DSGVO.
Für die Verarbeitung ist die ams-OSRAM AG die verantwortliche
Stelle. Die ams-OSRAM AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung
der Hauptversammlung externer Dienstleistungsunternehmen wie etwa
Notaren, Rechtsanwälten, Banken und IT-Dienstleistern. Diese
erhalten von der ams-OSRAM AG nur solche personenbezogenen Daten,
die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der
ams-OSRAM AG. Soweit rechtlich notwendig, hat die ams-OSRAM AG mit
diesen Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche
Vereinbarung abgeschlossen.
Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle
anwesenden Aktionäre beziehungsweise deren Vertreter, die
Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen
Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich
vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen
und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a.
Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. Die ams-OSRAM AG
ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten
(insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen
Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG).
Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert beziehungsweise
gelöscht, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben bzw.
verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht
andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern.
Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus
dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und
Abgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche
Ansprüche von Aktionären gegen die ams-OSRAM AG oder von der
ams-OSRAM AG gegen Aktionäre erhoben werden, dient die
Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung
von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit
Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung
von Daten während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des
Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung
führen.
Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigung-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der
Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf
Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO.
Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der ams-OSRAM AG
unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
ams-OSRAM AG
Datenschutzbeauftragter
Tobelbader Straße 30
8141 Premstätten
E-Mail: dataprotection@ams-osram.com
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht der
Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Art 77 DSGVO zu. Weitere
Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf
der Internetseite der ams-OSRAM AG unter
ams-osram.com/privacy-policy zu finden.
VI. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 998.443.942,00 und ist
unterteilt in 998.443.942 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede
Aktie gewährt eine Stimme in der Hauptversammlung. Die Gesellschaft
hielt per 30. April 2024
9.418.456 eigene Aktien. Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft
keine Rechte zu. Die Gesamtzahl der Stimmrechte betrug demzufolge
per Ende April 989.025.486 Stimmrechte. Eine allfällige Veränderung
im Bestand eigener Aktien bis zur Hauptversammlung und damit der
Gesamtzahl der Stimmrechte wird in dieser bekannt gegeben werden.
Es besteht nur eine einzige Aktiengattung.
Premstätten, im Mai 2024
Der Vorstand
17.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate
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