Energiekontor AG Bremen ISIN: DE0005313506 Eindeutige Kennung des
Ereignisses: EKT052024oHV Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionärinnen und Aktionäre
unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung ein, die am
Mittwoch, den 29. Mai 2024,
um 10:30 Uhr (mitteleuropäischer Sommerzeit - MESZ) im
Hamme Forum, Riesstraße 11 in 27721 Ritterhude bei
Bremen, stattfindet. TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
Energiekontor AG zum 31. Dezember 2023, des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023, des zusammengefassten
Lageberichts für die Energiekontor AG und den Konzern für das
Geschäftsjahr 2023, des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2023 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu
den Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB für das
Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss der Energiekontor AG und den Konzernabschluss für
das Geschäftsjahr 2023 gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG) gebilligt
und den Jahresabschluss damit festgestellt. Eine Beschlussfassung
zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 175 Abs. 1
Satz 1 AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand die
Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a. des festgestellten
Jahresabschlusses und des Lageberichts und bei einem
Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat
gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat
der Vorstand der Hauptversammlung u.a. den Jahresabschluss, den
Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats und - bei
börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den
Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie bei einem Mutterunternehmen
auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht
des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen.
Die vorstehenden Unterlagen sind über die Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung
zugänglich sein. Sie liegen auch in der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme aus und werden in der Hauptversammlung näher
erläutert.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn für
das Geschäftsjahr 2023 in Höhe von EUR 56.219.712,69
(a) |
einen Betrag von EUR 16.751.230,80 zur Zahlung einer Dividende
von EUR 1,20 je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden,
|
(b) |
den aus der Dividendenausschüttung gemäß lit. a) auf eigene
Aktien rechnerisch entfallenden Betrag auf neue Rechnung
vorzutragen und
|
(c) |
den restlichen Betrag von EUR 39.468.481,89 in die
Gewinnrücklagen einzustellen.
|
Die Ausschüttung entspricht einer Dividende von EUR 1,20 je
Stückaktie auf das gezeichnete Kapital von EUR 13.959.359,00,
eingeteilt in 13.959.359 Stückaktien.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende
am dritten auf den Hautversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag
fällig.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
|
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu
erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung
der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelentlastung
abstimmen zu lassen.
|
5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers sowie des Zwischenabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2024
Der bisher Abschlussprüfer, die PKF Deutschland GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Stuttgart,
Löffelstraße 44, 70597 Stuttgart, hat die Gesellschaft in den
letzten zehn zusammenhängenden Jahren geprüft. Aus diesem Grund ist
ein Wechsel des Abschlussprüfers erforderlich.
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses - vor, die
|
Nexia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Niederlassung Frankfurt am Main,
Ulmenstraße 37-39, 60325 Frankfurt am Main,
|
zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2024 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische
Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2024
enthaltenen verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zu
wählen.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 3
der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erklärt, dass seine Empfehlung
frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm
keine die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkenden
Vertragsklauseln im Sinne von Artikel 16 Abs. 6 der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 auferlegt wurden.
|
6. |
Beschlussfassung über die Zahlung einer Vergütung an die
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Gem. § 15 der Satzung der Gesellschaft wird die Vergütung des
Aufsichtsrats von der Hauptversammlung festgestellt. Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Vergütung des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2023 zu beschließen:
|
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten jeweils für das
Geschäftsjahr 2023 eine Vergütung in Höhe von insgesamt EUR
225.000,00 gegebenenfalls zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die
Vergütung teilt sich jeweils nach näherer Maßgabe der Regelung in §
15 der Satzung auf.
|
|
7. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2023
Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht gemäß §
162 AktG für das Geschäftsjahr 2023 erstellt (Anhang 1). Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen nachfolgende Beschlussfassung vor:
|
Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2023 wird gebilligt.
|
|
8. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden
Ermächtigung zur Begebung von Bezugsrechten auf Aktien der
Energiekontor AG an Vorstände der Gesellschaft, Schaffung einer
neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten an Vorstände
(Aktienoptionsprogramm 2024), die Änderung des bedingten Kapitals
2018/I und die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals und
entsprechende Änderung der Satzung
Die Hauptversammlung der Energiekontor AG vom 23. Mai 2018 hat
das Aktienoptionsprogramm 2018 beschlossen. Danach konnten bis zu
500.000 Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands ausgegeben werden.
Von dieser Ermächtigung wurde nur teilweise Gebrauch gemacht. Es
wurden 100.000 Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands begeben.
Diese Ermächtigung, die am 30. April 2023 ausgelaufen ist, soll,
soweit sie nicht ausgeschöpft wurde, aufgehoben und durch eine neue
Ermächtigung ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu
beschließen:
a) |
Die in der Hauptversammlung vom 23. Mai 2018 unter TOP 8
beschlossene Ermächtigung zur Begebung von Bezugsrechten auf
Stückaktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands wird -
soweit von ihr nicht Gebrauch gemacht wurde - aufgehoben.
|
b) |
Das hierzu geschaffene bedingte Kapital 2018/I wird von EUR
500.000,00 auf EUR 100.000,00 reduziert und § 4 Abs. 6 Satz 1 (neu
§ 4 Abs. 5 S. 1) der Satzung wie folgt geändert:
"Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu insgesamt €
100.000,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 100.000 neuen, auf
den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital
2018/I)."
§ 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft wird zu § 4 Abs. 5 der
Satzung der Gesellschaft.
|
c) |
Das Aktienoptionsprogramm 2024 hat folgende Eckpunkte:
(1) Bezugsberechtigte und Gesamtvolumen
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, im Rahmen des
Aktienoptionsprogramms 2024 bis zum 28. Mai 2029 Bezugsrechte auf
bis zu 100.000 Aktien der Gesellschaft nur an Mitglieder des
Vorstands der Gesellschaft auszugeben. Jedes Bezugsrecht berechtigt
nach Maßgabe der vom Aufsichtsrat festzulegenden
Bezugsrechtsbedingungen zum Bezug einer auf den Inhaber lautenden
Stückaktie der Energiekontor AG.
Anstelle von verfallenen und nicht bereits ausgeübten
Bezugsrechten können neue Bezugsrechte begeben werden.
(2) Ausgestaltung
(a) |
Ausgabezeiträume: Bezugsrechte können dreimal jährlich
ausgegeben werden und zwar zwischen dem 11. und 26.
Börsenhandelstag an der Frankfurter Wertpapierbörse, jeweils nach
Veröffentlichung des Konzernabschlusses, der Veröffentlichung des
Halbjahresberichts eines Geschäftsjahres sowie nach der
ordentlichen Hauptversammlung.
|
(b) |
Laufzeit: Die Laufzeit der Bezugsrechte beträgt fünf Jahre
beginnend mit dem Ende des jeweiligen Ausgabezeitraumes. Danach
erlöschen die Bezugsrechte entschädigungslos.
|
(c) |
Wartezeit: Die Aktienoptionen können erst nach Ablauf der
Wartezeit ausgeübt werden. Die Wartezeit beginnt mit dem Ende des
jeweiligen Ausgabezeitraums und endet nach Ablauf von vier Jahren
nach dem jeweiligen Ausgabezeitraum.
|
(d) |
Ausübungszeitraum: Die Bezugsrechte können während ihrer
Laufzeit und nach Ablauf der jeweiligen Wartezeit in
Ausübungszeiträumen ausgeübt werden. Ausübungszeiträume sind die
jeweils zehn Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse
nach der Veröffentlichung des Konzernabschlusses, der
Veröffentlichung des Halbjahresberichts eines Geschäftsjahres sowie
nach der ordentlichen Hauptversammlung.
Falls Ausübungstage in einen Zeitraum fallen, der mit dem Tag
beginnt, an dem die Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum
Bezug von jungen Aktien oder Teilschuldverschreibungen mit Wandel-
oder Bezugsrechten im Bundesanzeiger veröffentlicht, und an dem Tag
endet, jeweils einschließlich, an dem die bezugsberechtigten Aktien
der Gesellschaft erstmals „ex Bezugsrecht” notiert werden, ist eine
Ausübung der Bezugsrechte unzulässig. Der jeweilige
Ausübungszeitraum verlängert sich um eine entsprechende Anzahl von
Ausübungstagen unmittelbar nach Ende des Sperrzeitraums.
|
(e) |
Ausübungspreis und Ausübungshürde: Die Bezugsrechte können nur
gegen Zahlung des Ausübungspreises, der 120 Prozent des
Börsendurchschnittskurses, also des arithmetischen Mittels der
Schlussauktionspreise für eine Energiekontor-Aktie im XETRA-Handel
(oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional
vergleichbaren Nachfolgesystem) an fünf unmittelbar
aufeinanderfolgenden Börsenhandelstagen vor dem Ausgabezeitraum,
beträgt, ausgeübt werden. Aus diesem Ausübungspreis ergibt sich
mittelbar auch die Ausübungshürde.
|
(f) |
Nichtübertragbarkeit: Die Aktienoptionen sind nicht übertragbar,
sondern können nur durch den Bezugsberechtigten ausgeübt werden.
Für den Todesfall, den Eintritt in den Ruhestand, die
Berufsunfähigkeit infolge von Krankheit oder die Beendigung der
Zugehörigkeit eines verbundenen Unternehmens zur
Energiekontor-Gruppe können Sonderregeln vorgesehen werden.
|
(3) Erfüllung des Bezugsrechts
Die Gesellschaft ist berechtigt, die Bezugsrechte wahlweise
durch Ausgabe von Aktien aus dem hierfür geschaffenen bedingten
Kapital oder durch Veräußerung eigener Aktien zu erfüllen. Die
Entscheidung darüber, welche dieser Erfüllungsmöglichkeiten, die
jeweils auch miteinander kombiniert werden dürfen, im Einzelfall
gewählt wird, trifft der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat hat sich
bei seiner Entscheidung allein vom Interesse der Gesellschaft
leiten zu lassen.
(4) Kapitalmaßnahmen
Der Ausübungspreis und die Anzahl der neuen Aktien je
Bezugsrecht werden nach näherer Maßgabe der Bedingungen der
Bezugsrechte angepasst, wenn die Gesellschaft während der Laufzeit
der Bezugsrechte entweder ihr Kapital gegen Einlagen erhöht oder
Wandlungs- oder Bezugsrechte außerhalb dieses Aktienoptionsplans
begründet und dabei ihren Aktionären jeweils ein Bezugsrecht
einräumt. Die Bedingungen der Bezugsrechte können darüber hinaus
für den Fall einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, einer
Kapitalherabsetzung, eines Aktiensplits oder einer Sonderdividende
Anpassungen vorsehen. Mit der Anpassung soll erreicht werden, dass
auch nach Durchführung solcher Maßnahmen und den damit verbundenen
Auswirkungen auf den Börsenkurs die Gleichwertigkeit des
Ausübungspreises und der Anzahl der neuen Aktien je Bezugsrecht
sichergestellt ist. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.
(5) Weitere Regelungen
Die Einzelheiten für die Gewährung von Bezugsrechten und die
weiteren Ausübungsbedingungen werden durch den Aufsichtsrat
festgesetzt. Zu diesen Einzelheiten gehören insbesondere die
Auswahl einzelner Bezugsberechtigter, die Gewährung von
Bezugsrechten an einzelne Bezugsberechtigte, das Festlegen von
Bestimmungen über die Durchführung und das Verfahren der Gewährung
und Ausübung der Bezugsrechte sowie die Regelungen über die
Behandlung von Bezugsrechten in Sonderfällen.
(6) Besteuerung
Sämtliche Steuern, die bei Ausübung der Bezugsrechte oder bei
Verkauf der Aktien durch die Bezugsberechtigten fällig werden,
tragen die Bezugsberechtigten.
|
d) |
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu insgesamt EUR
100.000,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 100.000 neuen auf den
Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital
2024/I). Die Bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit
durchgeführt, wie die Inhaber von Bezugsrechten, die von der
Gesellschaft im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2024 gewährt
werden, ihre Bezugsrechte ausüben und die Gesellschaft nicht in
Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien gewährt. Die neuen Aktien
nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch
Ausübung des Bezugsrechts entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand
wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Durchführung der Bedingten Kapitalerhöhung
festzulegen. Soweit der Vorstand betroffen ist, erfolgt die
Festlegung durch den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat wird
ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen
Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen.
|
e) |
§ 4 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„(6) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu
insgesamt € 100.000,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 100.000
neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht
(Bedingtes Kapital 2024/I). Die Bedingte Kapitalerhöhung wird nur
insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Bezugsrechten, die von
der Gesellschaft im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2024 gewährt
werden, ihre Bezugsrechte ausüben und die Gesellschaft nicht in
Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien gewährt. Die neuen Aktien
nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch
Ausübung des Bezugsrechts entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand
ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Durchführung der Bedingten Kapitalerhöhung
festzulegen. Soweit der Vorstand betroffen ist, erfolgt die
Festlegung durch den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des
bedingten Kapitals anzupassen.“
|
Bericht des Vorstands zu
Tagesordnungspunkt 8: |
Die Gesellschaft gewährt den Vorstandsmitgliedern der
Gesellschaft einen variablen Vergütungsbestandteil mit
langfristiger Anreizwirkung. Dieser soll das unternehmerische
Handeln der Mitglieder des Vorstands fördern, sie langfristig an
die Gesellschaft binden sowie eine marktgerechte Vergütung
sicherstellen.
Unter Punkt 8 der Tagesordnung wird vorgeschlagen, den
Aufsichtsrat der Gesellschaft zu ermächtigen, bis einschließlich
zum 28. Mai 2029 einmalig oder mehrmals Bezugsrechte
(Aktienoptionen) auf insgesamt bis zu 100.000 auf den Inhaber
lautende Stückaktien an Vorstandsmitglieder der Gesellschaft zu
gewähren. Dementsprechend soll auch ein Bedingtes Kapital 2024/I
geschaffen und § 4 Abs. 6 der Satzung neu gefasst werden.
Das Bedingte Kapital 2024/I in Höhe von EUR 100.000,00
entspricht ca. 0,7 Prozent des derzeitigen Grundkapitals der
Gesellschaft und dient dazu, dass die Gesellschaft neue Aktien
ausgeben und diese dazu verwenden kann, sie auf die
Bezugsberechtigten für den Fall der Ausübung der ihnen gewährten
Aktienoptionen zu übertragen.
Die neuen Aktien werden erst ausgegeben, wenn nach Maßgabe der
in dem Hauptversammlungsbeschluss festgelegten Bedingungen
Aktienoptionen an Bezugsberechtigte ausgegeben wurden und diese
ihre Bezugsrechte nach Ablauf der Wartezeit und nach Maßgabe der
Erreichung der in der Ermächtigung festgelegten Ausübungshürde
sowie der sonst im Aktienoptionsprogramm 2024 festgelegten
Bedingungen ausüben. Aufgrund der Zweckbindung des Bedingten
Kapitals 2024/I steht den Aktionären kein Bezugsrecht auf die neuen
Aktien zu.
Die Ausgabe von zum Bezug von Aktien der Gesellschaft
berechtigenden Aktienoptionen sollen Vorstandsmitglieder der
Gesellschaft an die Gesellschaft binden.
Aktienoptionen können dreimal jährlich ausgegeben werden und
zwar zwischen dem 11. und 26. Börsenhandelstag an der Frankfurter
Wertpapierbörse jeweils nach Veröffentlichung des
Konzernabschlusses, der Veröffentlichung des Halbjahresberichts
eines Geschäftsjahres sowie nach der ordentlichen
Hauptversammlung.
Die Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten Kapital 2024/I erfolgt
frühestens nach Ablauf der Wartezeit von vier Kalenderjahren nach
dem Ende des jeweiligen Ausgabezeitraums und entsprechender
Ausübungserklärung. Aktienoptionen sind jeweils nur ausübbar, wenn
die Wartezeit abgelaufen und die Ausübungshürde erreicht wurde,
anderenfalls verfallen die Aktienoptionen entschädigungslos.
Die Bezugsrechte können nur gegen Zahlung des Ausübungspreises,
der 120 Prozent des Börsendurchschnittskurses, also des
arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise für eine
Energiekontor-Aktie im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des
XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem)
an fünf unmittelbar aufeinanderfolgenden Börsenhandelstagen vor dem
Ausgabezeitraum, beträgt, ausgeübt werden. Aus diesem
Ausübungspreis ergibt sich mittelbar auch die Ausübungshürde.
Ausübbare Aktienoptionen können von den Bezugsberechtigten
grundsätzlich während ihrer Laufzeit und nach Ablauf der jeweiligen
Wartezeit in Ausübungszeiträumen ausgeübt werden.
Ausübungszeiträume sind die jeweils zehn Börsenhandelstage an der
Frankfurter Wertpapierbörse nach der Veröffentlichung des
Konzernabschlusses, der Veröffentlichung des Halbjahresberichts
eines Geschäftsjahres sowie nach der ordentlichen Hauptversammlung.
Falls Ausübungstage in einen Zeitraum fallen, der mit dem Tag
beginnt, an dem die Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum
Bezug von jungen Aktien oder Teilschuldverschreibungen mit Wandel-
oder Bezugsrechten im Bundesanzeiger veröffentlicht, und an dem Tag
endet, jeweils einschließlich, an dem die bezugsberechtigten Aktien
der Gesellschaft erstmals „ex Bezugsrecht” notiert werden, ist eine
Ausübung der Bezugsrechte unzulässig. Der jeweilige
Ausübungszeitraum verlängert sich um eine entsprechende Anzahl von
Ausübungstagen unmittelbar nach Ende des Sperrzeitraums.
Vorstand und Aufsichtsrat sind überzeugt, dass die
vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen an die
Bezugsberechtigten in besonderem Maße geeignet ist, einen
nachhaltigen Leistungsanreiz für die Bezugsberechtigten zu bewirken
und damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu
einer nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts
beizutragen.
|
9. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 18 Abs. 2 S. 2 der
Satzung
§ 123 Abs. 4 S. 2 AktG wurde durch das
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) geändert. Aus diesem Grund
soll die Satzungsregelung in § 18 Abs. 2 S. 2 der Satzung an die
neue Gesetzesfassung angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher
vor, zu beschließen:
|
„Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den
Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen
und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür
mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung
nicht mitzurechnen sind.“
|
|
10. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 19 Abs. 1 der
Satzung
Nach der derzeitigen Satzungsregelung leitet der Vorsitzende des
Aufsichtsrats die Hauptversammlung, im Falle seiner Verhinderung
sein Stellvertreter und bei Verhinderung beider wird der
Versammlungsleiter von der Hauptversammlung gewählt. Da im
Bedarfsfall die Wahl des Versammlungsleiters unnötig Zeit in
Anspruch nimmt, erscheint es sinnvoll, dem
Aufsichtsratsvorsitzenden die Befugnis einzuräumen, auch einen
Dritten, der nicht Mitglied des Aufsichtsrats ist, als
Versammlungsleiter zu bestimmen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher
vor, zu beschließen:
|
„Die Leitung der Hauptversammlung übernimmt grundsätzlich der
Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung sein
Stellvertreter. Der Aufsichtsratsvorsitzende, im Falle seiner
Verhinderung sein Stellvertreter, ist ermächtigt, ein anderes
Mitglied des Aufsichtsrats oder einen Dritten zum
Versammlungsleiter zu bestimmen.“
|
|
Anhang 1 zu Tagesordnungspunkt 7 Vergütungsbericht 2023
Im nachfolgenden Vergütungsbericht nach § 162 AktG werden die
Vergütungen der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats der Energiekontor AG im Geschäftsjahr 2023
dargestellt und erläutert.
Um die Einordnung der gemachten Angaben zu erleichtern und das
Verständnis zu fördern, werden auch die im Geschäftsjahr 2023
geltenden Vergütungssysteme für den Vorstand und den Aufsichtsrat
in ihren Grundzügen dargestellt. Detaillierte Informationen zu den
Vergütungssystemen für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
der Energiekontor AG sind auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.energiekontor.de/investor-relations/verguetungssystemundverguetungsbericht
verfügbar.
Der Vergütungsbericht 2022 wurde von der Hauptversammlung gemäß
§120a Abs. 4 AktG am 17. Mai 2023 zur Billigung vorgelegt und mit
74,99 Prozent gültigen Ja-Stimmen des auf der Hauptversammlung
vertretenen Grundkapitals gebilligt.
I. |
Das Vergütungsjahr 2023
|
Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
und Anwendung im Geschäftsjahr 2023
Das aktuelle Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands
der Energiekontor AG wurde vom Aufsichtsrat am 25. März 2021 in
Übereinstimmung mit § 87a Abs. 1 AktG beschlossen und von der
Hauptversammlung am 20. Mai 2021 mit einer Mehrheit von 90,78
Prozent gebilligt.
Das am 20. Mai 2021 gebilligte Vorstandsvergütungssystem findet
auf alle ab dem 20. Mai 2021 neu abzuschließende oder zu
verlängernde Vorstanddienstverträge Anwendung.
Dem Vorstand der Energiekontor AG gehörten im Berichtszeitraum
folgende Mitglieder an:
• |
Peter Szabo, Vorstandsvorsitzender
|
• |
Günter Eschen
|
• |
Carsten Schwarz
|
Die Vorstandsdienstverträge mit Peter Szabo und Günter Eschen
wurden noch vor Inkrafttreten des Vergütungssystems abgeschlossen
und haben noch eine Laufzeit bis zum 30. Juni 2024 (Günter Eschen)
bzw. 31. Dezember 2024 (Peter Szabo). Die Vergütung dieser
Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2023 ist dementsprechend noch
nach den bestehenden Altverträgen erfolgt, die dem aktuell
geltenden Vergütungssystem noch nicht vollständig entsprechen.
Der Vorstandsdienstvertrag von Carsten Schwarz wäre zum 30. Juni
2023 ausgelaufen und wurde frühzeitig bis zum 31. Dezember 2025
verlängert. Von der im Vergütungssystem gemäß den rechtlichen
Vorgaben verankerten Möglichkeit, vorübergehend vom
Vergütungssystem abzuweichen, hat der Aufsichtsrat im abgelaufenen
Geschäftsjahr für den Vorstandsdienstvertrag von Carsten Schwarz
insofern Gebrauch gemacht, als dass im Falle seiner regulären oder
vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit keine Leistungen vorgesehen
sind. Insbesondere enthält der Vertrag keine Regelungen im Hinblick
auf eine Abfindung oder einen Abfindungs-Cap (beides analog
„Altverträge“).
Die Vergütungen aus den Altverträgen (im Folgenden
„Altverträge“) bzw. sich hieraus ergebende Abweichungen von dem
Vergütungssystem werden im Folgenden dargestellt und erläutert.
Bestätigung der Vergütung des Aufsichtsrats und Anwendung des
Vergütungssystems im Geschäftsjahr 2023
Die Hauptversammlung vom 20. Mai 2021 hat mit einer Mehrheit von
98,80 Prozent die in § 15 der Satzung enthaltene Regelung für die
Vergütung des Aufsichtsrats bestätigt und das ihr zugrundeliegende
Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder gebilligt.
Das gegenüber den Vorjahren unveränderte Vergütungssystem für
den Aufsichtsrat wird für das Geschäftsjahr 2023 wie in § 15 der
Satzung der Gesellschaft geregelt angewendet.
II. |
Die Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2023
|
1. |
Überblick über das Vergütungssystem des Vorstands
|
Das Vergütungssystem für den Vorstand entspricht den
Anforderungen des § 87a AktG sowie den Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022
(DCGK), soweit in der jeweiligen Entsprechenserklärung der
Energiekontor AG nach § 161 AktG keine Abweichungen von diesen
Empfehlungen erklärt werden.
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der
Energiekontor AG ist auf eine nachhaltige und langfristige
Unternehmensentwicklung sowie eine Steigerung des Unternehmenswerts
zugunsten aller Aktionäre ausgerichtet. Durch strategische und
operative Leistungskriterien setzt das System Anreize für eine an
der Strategie ausgerichtete wertschaffende und langfristige
Entwicklung der Gesellschaft. Die strategischen und operativen
Leistungskriterien werden im Einklang mit der Unternehmensstrategie
ausgestaltet und sollen in der variablen Vergütung der
Vorstandsmitglieder verankert werden. Das Vergütungssystem leistet
insofern einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur
nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Die
Vergütung der Vorstandsmitglieder kann, wenn die rechtlichen
Voraussetzungen vorliegen, durch die Ausgabe von Aktienoptionen aus
einem Aktienoptionsprogramm ergänzt und damit die Vergütung an die
Kursentwicklung der Aktie der Gesellschaft gekoppelt werden,
wodurch ein Gleichlauf von Management- und Aktionärsinteressen
erwartet wird.
Das Vergütungssystem zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder
entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen
und leistungsgerecht zu entlohnen, wobei durch die variablen
leistungsabhängigen Vergütungsbestandteile insbesondere auch der
persönlichen Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds Rechnung
getragen werden soll.
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der
Energiekontor AG besteht aus festen und variablen Bestandteilen,
deren Summe die Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds
bildet.
In der nachfolgenden Tabelle werden die Bestandteile des
Vergütungssystems sowie deren Ausgestaltung dargestellt. Die
Bestandteile und ihre konkrete Anwendung im Geschäftsjahr 2023
sowie Abweichungen aus Altverträgen werden anschließend im Detail
erläutert.
Übersicht über die Vergütungsbestandteile des
Vergütungssystems
VERGÜTUNGBESTANDTEIL |
Feste Vergütung |
Festes Jahresgehalt |
Das feste Jahresgehalt wird in zwölf
gleichen Teilbeträgen jeweils am Ende eines Kalendermonats
ausgezahlt. |
Nebenleistungen |
Individuell unterschiedliche Sachbezüge
und geldwerten Vorteile, wie die Bereitstellung eines Dienstwagens
zur dienstlichen und privaten Nutzung, die Bereitstellung von
Versicherungsschutz in verschiedenen Bereichen, insbesondere
Unfallversicherung, Rechtsschutz- und
Strafrechtsschutzversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung und
Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung),
Zuschüsse zu einer Kranken- und Pflegeversicherung sowie die
Übernahme von Beiträgen für Lebensversicherungen und
Rentenzusatzversicherungen bzw. Zuschüsse zur Einzahlung in das
persönliche Vorsorgekonzept. |
Variable Vergütung |
Erfolgsbeteiligung |
Jährliche erfolgsabhängige Vergütung
mit einem Bemessungszeitraum von grundsätzlich einem
Geschäftsjahr.
Leistungskriterien: |
- |
Individuelle operative und strategische Kriterien bzw. Ziele,
die im direkten Verantwortungsbereich des jeweiligen
Vorstandsmitglieds liegen
|
- |
Sowohl finanzielle als auch nicht finanzielle Leistungskriterien
möglich
|
- |
Katalog der Leistungskriterien je nach Ressort:
|
- |
Eigenbestand, Projektentwicklung, Projektvertrieb,
Finanzierungsprodukte, Innovation und Effizienz, technische
Optimierung, Projektfinanzierung, Betriebsführung, Wettbewerb,
Dividendenausschüttung und Aktienkursentwicklung
|
|
Bemessungsgrößen für die
Leistungskriterien (nicht abschließend): |
- |
Rohmarge, Ausschüttungen der Eigenparks, Betriebsführungserlöse,
über Finanzierungsprodukte eingeworbenes Kapital.
|
- |
Umsetzung eines Projekts
|
- |
Erreichen von Meilensteinen
|
|
Aktienoptionen |
Aktienoptionen aus dem
Aktienoptionsprogramm 2018: |
- |
Aktienoptionen auf noch bis zu 400.000 Aktien der Energiekontor
AG
|
- |
Gewährung nach billigem Ermessen des Aufsichtsrats
|
- |
Ausübungspreis: 120 Prozent des Börsendurchschnittskurses bei
Ausgabe (= Erfolgsziel)
|
- |
Wartezeit von vier Jahren ab Ausgabe der Aktienoptionen
|
- |
Keine Haltefrist nach Ausgabe der Aktien
|
|
Sonstige
Vergütungsregelungen |
Maximalvergütung |
Begrenzung der dem Gesamtvorstand für
ein Geschäftsjahr gewährten Gesamtvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 AktG: |
- |
2,5 Mio. Euro (ohne Aktienoptionen)
|
- |
4,5 Mio. Euro (mit Aktienoptionen)
|
|
Abfindungs-Cap |
Sofern bei vorzeitiger Beendigung des
Vorstandsvertrages eine Abfindung gezahlt wird, ist ihre Höhe auf
die Vergütung für die Restlaufzeit des Vorstandsvertrages, maximal
zwei Jahresvergütungen, begrenzt.
Eine etwaige Zahlung aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot
kann auf die Abfindungszahlung anzurechnen sein. |
Malus- oder Clawback-Regelung |
Das Vergütungssystem enthält keine
Regelungen hinsichtlich einer Reduzierung der variablen Vergütung
(Malus) oder der Möglichkeit, bereits ausgezahlte variable
Vergütungsbestandteile zurückzufordern (Clawback). |
Die feste Vergütung besteht aus dem festen Jahresgehalt und den
Nebenleistungen. Sie ist erfolgsunabhängig und sichert für die
Vorstandsmitglieder ein angemessenes Basiseinkommen, wodurch das
Eingehen unangemessener Risiken für das Unternehmen vermieden
wird.
Festes Jahresgehalt
Das feste Jahresgehalt wird in zwölf gleichen Teilbeträgen
jeweils am Ende eines Kalendermonats ausgezahlt. Es ist
grundsätzlich für die gesamte Vertragslaufzeit fest vereinbart.
Abweichend hiervon sieht der Altvertrag des Vorstandsmitglieds
Günter Eschen bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine
Erhöhung des Jahresgehalts während der Vertragslaufzeit vor.
Nebenleistungen
Den Mitgliedern des Vorstands werden ferner vertragliche
Nebenleistungen entsprechend dem Vergütungssystem gewährt, die
hinsichtlich Höhe und Umfang individuell unterschiedlich unter
Berücksichtigung der jeweiligen Vertragssituation ausgestaltet
werden können.
Die vertraglich vereinbarten Nebenleistungen umfassten im
Geschäftsjahr 2023 für alle Vorstandsmitglieder die Bereitstellung
eines Dienstwagens zur dienstlichen und privaten Nutzung, die
Bereitstellung von Versicherungsschutz im Rahmen einer
Unfallversicherung, Rechtsschutz- und Strafrechtsschutzversicherung
und Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung).
Darüber hinaus wurden - individuell unterschiedlich vereinbart -
Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Berufsunfähigkeits-, Lebens und/oder
Rentenzusatzversicherung übernommen sowie Zuschüsse zur Einzahlung
in das persönliche Vorsorgekonzept gezahlt.
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder sieht neben der
Grundvergütung und den vertraglichen Nebenleistungen eine jährliche
erfolgsabhängige Vergütung vor, die in bar ausgezahlt wird
(„Erfolgsbeteiligung“). Daneben kann bei Vorliegen der rechtlichen
Voraussetzungen eine variable Vergütung in Form von Aktienoptionen
gewährt werden.
Erfolgsbeteiligung
Regelungen des Vergütungssystems
Die jährliche Erfolgsbeteiligung hängt von Leistungskriterien
und bestimmten mit den Leistungskriterien verbundenen
Bemessungsgrößen (Parametern) bzw. dem Erreichen bestimmter für die
Leistungskriterien festgesetzten Ziele ab.
Bemessungszeitraum ist grundsätzlich jeweils ein Geschäftsjahr,
wobei der überwiegende Teil der Leistungskriterien durch die
langfristige Wirkung der Verhaltensanreize auf eine langfristige
Entwicklung der Gesellschaft abzielt. Die relevanten
Leistungskriterien für ein Geschäftsjahr, die Bemessungsgrößen
sowie die konkreten Ziele werden grundsätzlich zu Beginn des
maßgeblichen Geschäftsjahres durch eine entsprechende
Zielvereinbarung festgelegt, soweit die Festlegung nicht bereits im
Dienstvertrag getroffen wurde. Letzteren Falls erfolgt eine
Bestätigung der entsprechenden Kriterien und Zielsetzung unter
Verweis auf die entsprechende Vertragsbestimmung.
Bei den festzulegenden Leistungskriterien handelt es sich
überwiegend um individuelle operative und strategische Kriterien
bzw. Ziele, die im direkten Verantwortungsbereich des jeweiligen
Vorstandsmitglieds liegen. Es können sowohl finanzielle als auch
nicht finanzielle Leistungskriterien vorgesehen werden. Der Katalog
der Leistungskriterien umfasst je nach Ressort: Eigenbestand,
Projektentwicklung, Projektvertrieb, Finanzierungsprodukte,
Innovation und Effizienz, technische Optimierung,
Projektfinanzierung, Betriebsführung, Wettbewerb,
Dividendenausschüttung und Aktienkursentwicklung.
Als Bemessungsgrößen für die Leistungskriterien (Parameter)
können beispielsweise herangezogen werden: Rohmarge, Ausschüttungen
der Eigenparks, Betriebsführungserlöse oder über
Finanzierungsprodukte eingeworbenes Kapital. Als konkrete
Zielsetzungen können auch die Umsetzung eines Projekts oder das
Erreichen von Meilensteinen festgelegt werden. Bei der Festlegung
und Auswahl der einzelnen Ziele und Parameter achtet der
Aufsichtsrat darauf, dass diese objektiv, beispielsweise anhand des
Rechnungslegungswesens, interner Auswertungen oder objektiv
erreichter Ergebnisse, messbar und als Steuerungsgröße für die
langfristige Entwicklung der Gesellschaft geeignet sind. Zudem sind
die Leistungskriterien und Ziele so zu bestimmen, dass der Anteil
der angestrebten Vergütung aus dem Erreichen langfristig
orientierter Ziele den Anteil aus kurzfristig orientierten Zielen
übersteigt. Eine nachträgliche Änderung der Ziele oder Parameter
ist ausgeschlossen. Abhängig von den Leistungskriterien und den
damit verbundenen Parametern kann sich die rechnerische Höhe der
Erfolgsbeteiligung aus einem im Voraus festgelegten absoluten
Betrag bei Zielerreichung, einem Anteil (z.B. Prozentsatz) der
jeweiligen Parameter oder anhand einer Formel unter Zugrundelegung
eines oder mehrerer Parameter ergeben. Es können Höchstgrenzen für
einzelne Leistungskriterien oder die leistungsabhängige
Erfolgsbeteiligung für ein Vorstandsmitglied insgesamt festgelegt
werden.
Anwendung im Geschäftsjahr 2023
In den Altverträgen der Vorstandsmitglieder bzw. entsprechenden
Zielvereinbarungen sind Erfolgsbeteiligungen entsprechend den
vorstehenden Regelungen vereinbart. Dabei gelten für die Summe
aller für ein Geschäftsjahr gezahlten Erfolgsbeteiligungen jeweils
bestimmte Obergrenzen.
Für das Geschäftsjahr 2023 wurden für die Erfolgsbeteiligung
folgende Leistungskriterien herangezogen:
Leistungskriterien und Bemessungsgrößen 2023
|
Leistungskriterien |
Bemessungsgröße |
Peter Szabo
(seit 06/2003,
Vorsitzender seit 11/2011) |
Dividende |
1 Prozent der für das jeweilige
Geschäftsjahr gezahlten Dividende |
Erhöhung des Eigenbestands |
0,25 Prozent der Rohmarge der dem
Eigenbestand im jeweiligen Geschäftsjahr zugeführten Projekte |
Projektentwicklung |
Je nach Bereich 0,15 Prozent bzw. 0,25
Prozent der Rohmarge der im jeweiligen Geschäftsjahr in seinem
Verantwortungsbereich zur Kreditvalutierung gebrachten
Projekte |
Projektvertrieb |
0,25 Prozent der Rohmarge der im
jeweiligen Geschäftsjahr verkauften Projekte |
Finanzierung (Anteilsvertrieb) |
0,10 Prozent des im jeweiligen
Geschäftsjahr eingeworbenen Kapitals |
Günter Eschen
(seit 07/2015) |
Projektentwicklung |
Anteil 0,40 Prozent der Rohmarge der im
jeweiligen Geschäftsjahr in seinem Verantwortungsbereich zur
Kreditvalutierung gebrachten Projekte
Abzügl. der zugeordneten Personal- und Sachkosten |
Dividende |
0,25 Prozent der für das jeweilige
Geschäftsjahr gezahlten Dividende |
Aktienkursentwicklung |
Aktienkurssteigerung im Zeitraum
01/2023 bis 12/2023 in Prozent x 1.000 Euro |
Carsten Schwarz
(seit 06/2020) |
Betriebsführung - Ergebnissteigerung
Profit Center Betriebsführung |
0,5 Prozent der Ergebnissteigerung im
Bereich Betriebsführung |
Betriebsführung - Überschuss des
Sub-Profitcenters „zusätzliche Dienstleistungen“ |
1 Prozent des Überschusses des Bereichs
„zusätzliche Dienstleistungen“ |
Betriebsführung - Effizienz der
Windparks |
Von der Erreichung bzw. Überschreitung
der Eigenpark-Planausschüttungen abhängige
Zielerreichungsprämie |
Betriebsführung -
Risikoreduzierung |
Zielerreichungsprämie für
abgeschlossene Maßnahmen zur Risikoreduzierung bei Eigen- und
Fremdwindparks |
Betriebsführung -
Eigenparkverbesserung |
0,5 Prozent der Steigerung des
laufenden Überschusses der Eigenparks durch
Innovationsprojekte |
Engineering, Procurement, Construction
(EPC) Wind in Deutschland |
I.W. das Verhältnis der Rohmarge aller
im jeweiligen Geschäftsjahr in Deutschland zur Kreditvalutierung
(KV) geführten Windparkprojekte zur Gesamtinvestitionssumme (inkl.
Marge) dieser Projekte x 500.000 (Faktor) |
Wettbewerb - Umsetzung definierter
Projekte im Zusammenhang mit den wettbewerbsrelevanten Bereichen
u.a. „Finanzierungslaufzeiten, „WEA Wartung und Betrieb“, „Smart
Wind Farm“, „Grüner Wasserstoff“, „Batteriespeicher“,
„Transferpotentiale“, „Hybridkraftwerk“, „Einkauf Umspannwerke“,
„Technische Optimierung“, „Ertragsoptimierung“ und
„Projektrisiken“ |
Zielerreichungsprämie für jedes im
jeweiligen Geschäftsjahr in den genannten Bereichen umgesetzte
Projekt |
Dividende |
0,25 Prozent der für das jeweilige
Geschäftsjahr gezahlten Dividende |
Aktienkursentwicklung |
Aktienkurssteigerung im Zeitraum
01/2023 bis 12/2023 in Prozent x 1.000 Euro |
Die nachfolgende Tabelle enthält die jedem Vorstandsmitglied
insgesamt für das Geschäftsjahr 2023 gewährte
Erfolgsbeteiligung:
Erfolgsbeteiligungen 2023
In T€ |
2023 |
2022 |
Peter Szabo |
261 |
361 |
Günter Eschen |
36 |
182 |
Carsten Schwarz |
299 |
160 |
Beitrag zur langfristigen Entwicklung der
Gesellschaft
Der überwiegende Teil der vorgenannten Leistungskriterien ist
auf langfristig orientierte Ziele ausgerichtet und wirkt sich
aufgrund der damit verbundenen Verhaltensanreize langfristig auf
die Entwicklung der Gesellschaft aus; dies betrifft beispielsweise
die Kriterien Eigenbestand, Projektentwicklung, Innovation und
Effizienz, Wettbewerb sowie technische Optimierung. Indem der
wesentliche Anteil der Leistungskriterien aus dem auf erneuerbaren
Energien beruhenden Geschäftsmodell der Gesellschaft abgeleitet
wird, ist diesen Leistungskriterien zudem die Ausrichtung auf
Nachhaltigkeit immanent. Durch die Aufnahme von individuellen und
unternehmensbezogenen Kriterien werden individuelle Anreize für
spezifische Ziele mit wesentlicher Bedeutung für die operative und
strategische Unternehmensentwicklung gesetzt und deren Umsetzung
durch eine entsprechende Incentivierung der Vorstandsmitglieder
gefördert. Die Erfolgsbeteiligung leistet somit einen Beitrag zur
Förderung der Geschäftsstrategie und nachhaltigen und langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft.
Aktienoptionen
Wesentliche Bedingungen des Aktienoptionsprogramms
2018
Bei der Gesellschaft besteht derzeit ein Aktienoptionsprogramm
2018, das auf der von der Hauptversammlung am 23. Mai 2018
beschlossenen Ermächtigung beruht. Das Gesamtvolumen der
Ermächtigung umfasste ursprünglich Aktienoptionen auf bis zu
500.000 Aktien der Gesellschaft. 100.000 Aktienoptionen wurden
bereits im Jahr 2020 ausgegeben, so dass im Rahmen des
Aktienoptionsprogramms 2018 nach Inkrafttreten des
Vergütungssystems bis zum 30. April 2023 noch bis zu 400.000
Aktienoptionen an Vorstandsmitglieder ausgegeben werden können.
Rechtliche Grundlage für die Gewährung der Aktienoptionen bildet
ein mit dem Vorstandsmitglied abzuschließender
Gewährungsvertrag.
• |
Nach den Bedingungen des Aktienoptionsprogramms 2018 berechtigt
jedes Bezugsrecht das Vorstandsmitglied zum Erwerb einer Aktie der
Gesellschaft. Der Ausübungspreis entspricht 120 Prozent des
Börsendurchschnittskurses, also des arithmetischen Mittels der
Schlussauktionspreise für eine Energiekontor-Aktie im XETRA-Handel
(oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional
vergleichbaren Nachfolgesystem) an fünf unmittelbar
aufeinanderfolgenden Börsenhandelstagen vor dem Ausgabezeitraum.
Aus diesem Ausübungspreis ergibt sich mittelbar auch die
Ausübungshürde.
|
• |
Das Aktienoptionsprogramm 2018 sieht eine Wartefrist bis zur
erstmaligen Ausübungsmöglichkeit von vier Jahren, beginnend mit dem
Ende des jeweiligen Ausgabezeitraums vor.
|
• |
Die Bezugsrechte haben eine Laufzeit von fünf Jahren beginnend
mit dem Ende des jeweiligen Ausgabezeitraums. Sie können durch die
Gesellschaft in bestimmten Fällen mit einer Frist von einem Monat
gekündigt werden.
|
• |
Die Bezugsrechte können während ihrer Laufzeit und nach Ablauf
der jeweiligen Wartezeit in Ausübungszeiträumen ausgeübt werden.
Ausübungszeiträume sind die jeweils zehn Börsenhandelstage an der
Frankfurter Wertpapierbörse nach der Veröffentlichung des
Konzernabschlusses, der Veröffentlichung des Halbjahresberichts
eines Geschäftsjahres sowie nach der ordentlichen Hauptversammlung.
Falls Ausübungstage in einen Zeitraum fallen, der mit dem Tag
beginnt, an dem die Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum
Bezug von jungen Aktien oder Teilschuldverschreibungen mit Wandel-
oder Bezugsrechten im Bundesanzeiger veröffentlicht, und an dem Tag
endet, jeweils einschließlich, an dem die bezugsberechtigten Aktien
der Gesellschaft erstmals „ex Bezugsrecht” notiert werden, ist eine
Ausübung der Bezugsrechte unzulässig. Der jeweilige
Ausübungszeitraum verlängert sich um eine entsprechende Anzahl von
Ausübungstagen unmittelbar nach Ende des Sperrzeitraums.
|
• |
Voraussetzung für die Ausübung ist zudem, dass das
Vorstandsmitglied noch in einem Dienstverhältnis zur Gesellschaft
steht. Bezugsrechte, für die im Zeitpunkt der Beendigung des
Dienstverhältnisses die Wartezeit bereits abgelaufen ist, können
von dem Vorstandsmitglied noch im nächsten Ausübungszeitraum
ausgeübt werden. Bezugsrechte, für die zum Zeitpunkt der Beendigung
des Dienstverhältnisses die Wartefrist noch nicht abgelaufen ist,
erlöschen ersatz- und entschädigungslos. Gleiches gilt, unabhängig
vom Ablauf der Wartefrist, falls das Dienstverhältnis aufgrund
einer außerordentlichen Kündigung durch die Gesellschaft aus
wichtigem Grund endet.
|
• |
Der Anspruch auf Bezug von Aktien kann entweder aus dem hierfür
geschaffenen Bedingten Kapital 2018 oder durch eigene Aktien
erfüllt werden.
|
• |
Das Aktienoptionsprogramm 2018 sieht keine Haltefristen für
Aktien, die die Teilnehmer durch Ausübung von Bezugsrechten
erwerben, vor.
|
Beitrag zur langfristigen Entwicklung der
Gesellschaft
Die langfristig orientierte Vergütung der Vorstandsmitglieder
durch Aktienoptionen leistet einen Beitrag zur Förderung der
Geschäftsstrategie und zur langfristigen Unternehmensentwicklung
und führt zu einem Gleichlauf der Aktionärs- und
Managementinteressen. Nur eine erfolgreiche Umsetzung der Strategie
wird zu einer nachhaltigen Steigerung des Börsenkurses führen, die
erforderlich ist, damit die Vorstandsmitglieder von ihren
Aktienoptionen profitieren können.
Anwendung im Geschäftsjahr 2023
Im Geschäftsjahr 2020 wurden dem Vorstandsmitglied Peter Szabo
100.000 Aktienoptionen gewährt. Der Ausübungspreis beträgt 22,032
Euro pro Aktie; die Wartezeit endet im Jahr 2024.
Im Geschäftsjahr 2023 wurden keine Aktienoptionen an
Vorstandsmitglieder ausgegeben.
4. |
Sonstige Vergütungsregelungen
|
Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile
zurückzufordern (Clawback)
Die Möglichkeit, bereits ausgezahlte variable
Vergütungsbestandteile zurückzufordern, ist in dem Vergütungssystem
nicht vorgesehen und in den Vorstandsverträgen nicht vereinbart;
dementsprechend erfolgte im Geschäftsjahr 2023 keine Rückforderung
variabler Vergütungsbestandteile.
Leistungen bei Vertragsbeendigung
Abfindungsregelungen
Das Vergütungssystem sieht vor, dass, sofern bei einer
vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit eine Abfindung
gezahlt wird, diese zwei Jahresvergütungen nicht übersteigen und
nicht mehr als die Restlaufzeit des Vorstandsdienstvertrags
vergüten darf (Abfindungs-Cap).
Die Altverträge der Vorstandsmitglieder Peter Szabo und Günter
Eschen sowie der zwischenzeitlich verlängerte Vertrag von Carsten
Schwarz sehen keine Leistungen an die Vorstandsmitglieder im Falle
einer regulären oder vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit vor.
Insbesondere enthalten die Altverträge keine Regelungen im Hinblick
auf eine Abfindung oder einen Abfindungs-Cap.
Wettbewerbsverbot
Das Vergütungssystem sieht vor, dass in den
Vorstandsdienstverträgen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
von bis zu zwei Jahren mit einer für die Dauer des
Wettbewerbsverbots zu zahlenden Karenzentschädigung in Höhe von bis
zu 50 Prozent der zuletzt bezogenen vertraglichen Leistungen
vereinbart werden kann. Dabei kann vorgesehen werden, dass eine
eventuelle Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung
angerechnet wird.
Von den aktuell laufenden Verträgen sieht lediglich der
Vorstandsdienstvertrag von Carsten Schwarz ein Wettbewerbsverbot
von zwei Jahren mit einer Karenzentschädigung in Höhe von 50
Prozent der zuletzt bezogenen vertraglichen Leistungen vor, sofern
die Gesellschaft das Wettbewerbsverbot sechs Monate vor Beendigung
des Vorstandsdienstvertrages schriftlich anzeigt. Das
Wettbewerbsverbot gilt zudem nicht, wenn der Vorstandsdienstvertrag
wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit endet. Die Anrechnung einer
eventuellen Abfindungszahlung ist nicht vereinbart.
Vergütungen für Nebentätigkeiten
Soweit ein Vorstandsmitglied auch Tätigkeiten bei
Tochtergesellschaften der Gesellschaft wahrnimmt, ist diese
Tätigkeit vereinbarungsgemäß mit der Vorstandsvergütung
abgegolten.
Leistungen Dritter
Im Geschäftsjahr 2023 wurden keinem Vorstandsmitglied Leistungen
von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als
Vorstandsmitglied zugesagt oder gewährt.
5. |
Individualisierte Offenlegung der Vergütung des
Vorstands
|
Im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung
der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands nach § 162
AktG
Die folgende Tabelle stellt die den gegenwärtigen
Vorstandsmitgliedern im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährten und
geschuldeten festen und variablen Vergütungsbestandteile
einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG
dar. Es handelt sich dabei um die im Geschäftsjahr ausbezahlte
feste Grundvergütung, die im Geschäftsjahr angefallenen
Nebenleistungen sowie die für das Geschäftsjahr 2023 gewährte
Erfolgsbeteiligung.
Früheren Vorstandsmitgliedern wurden im Geschäftsjahr 2023 keine
Vergütung gewährt oder geschuldet.
Im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung der
gegenwärtigen Mitglieder des Vorstands
Peter Szabo
(seit 06/2003, Vorsitzender seit 11/2011) |
2023 |
2022 |
In T€ |
In % |
In T€ |
In % |
Feste Vergütung |
Grundvergütung |
325 |
50,19 |
325 |
43,47 |
Nebenleistungen |
62 |
9,54 |
62 |
8,30 |
Summe |
| 387 |
59,73 |
387 |
51,77 |
Variable Vergütung |
Erfolgsbeteiligung |
261 |
40,27 |
361 |
48,23 |
Aktienoptionen |
- |
- |
- |
- |
Summe |
| 261 |
40,27 |
361 |
48,23 |
Gesamtvergütung |
| 648 |
100,00 |
748 |
100,00 |
Günter Eschen
(seit 07/2015) |
2023 |
2022 |
In T€ |
In % |
In T€ |
In % |
Feste Vergütung |
Grundvergütung |
200 |
75,86 |
200 |
49,12 |
Nebenleistungen |
27 |
10,33 |
25 |
6,26 |
Summe |
| 227 |
86,19 |
225 |
55,38 |
Variable Vergütung |
Erfolgsbeteiligung |
36 |
13,81 |
182 |
44,62 |
Aktienoptionen |
- |
- |
- |
- |
Summe |
| 36 |
13,81 |
182 |
44,62 |
Gesamtvergütung |
| 264 |
100,00 |
407 |
100,00 |
Carsten Schwarz
(seit 06/2020) |
2023 |
2022 |
In T€ |
In % |
In T€ |
In % |
Feste Vergütung |
Grundvergütung |
250 |
44,02 |
150 |
45,64 |
Nebenleistungen |
19 |
3,33 |
19 |
5,74 |
Summe |
| 269 |
47,36 |
169 |
51,38 |
Variable Vergütung |
Erfolgsbeteiligung |
299 |
52,64 |
160 |
48,62 |
Aktienoptionen |
- |
- |
- |
- |
Summe |
| 299 |
52,64 |
160 |
48,62 |
Gesamtvergütung |
| 568 |
100,00 |
329 |
100,00 |
6. |
Einhaltung der Maximalvergütung
|
Der Aufsichtsrat hat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG einen
Höchstbetrag für die Summe aller Vergütungskomponenten
(Grundvergütung, Nebenleistungen, Erfolgsbeteiligungen und ggf.
Aktienoptionen) festgelegt.
Die Summe aus fester Vergütung und Erfolgsbeteiligungen, die ein
Geschäftsjahr betreffen, unterliegt - unabhängig davon, ob sie in
diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt
werden - einer allgemeinen Vergütungsobergrenze und ist auf einen
Maximalbetrag von 2.500.000,00 Euro für den Gesamtvorstand
begrenzt. Sofern Aktienoptionen aus einem Aktienoptionsprogramm
ausgegeben werden, erhöht sich die vorgenannte geschäftsjährliche
Maximalvergütung für den Gesamtvorstand um 2.000.000,00 Euro. Bei
der Bestimmung der geschäftsjährlichen Maximalvergütung wird in
diesem Fall der Zufluss in Höhe des geldwerten Vorteils bei
Ausübung von Aktienoptionen - unabhängig davon, in welchem
Geschäftsjahr die aus der Ausübung hervorgehenden Aktien
tatsächlich ausgegeben werden - gleichmäßig auf die vorhergehende
Wartefrist von vier Jahren verteilt.
Wie der unter Ziffer 5 dargestellten Tabelle zu entnehmen ist,
wurde die Maximalvergütung für den Gesamtvorstand im Geschäftsjahr
2023 eingehalten.
III. |
Die Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023
|
1. |
Grundlagen und Ausgestaltung des Vergütungssystems für den
Aufsichtsrat
|
Grundlagen
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat ist in § 15 der
Satzung geregelt und gibt den abstrakten Rahmen für die Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder vor. Die konkrete Vergütung wird
jährlich nachträglich durch die Hauptversammlung beschlossen.
Gemäß § 15 der Satzung erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats
neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste, nach
Geschäftsjahresende zu zahlende angemessene Vergütung, die durch
Beschluss der Hauptversammlung festgestellt wird. Dabei ist dem
Vorsitzenden das Zweifache, dem Stellvertreter das Eineinhalbfache
eines Grundbetrags zu gewähren.
Ausgestaltung
Vorstand und Aufsichtsrat werden der Hauptversammlung am 29. Mai
2024 eine Gesamtvergütung für den Aufsichtsrat für das
Geschäftsjahr 2023 in Höhe von insgesamt 225.000,00 Euro
gegebenenfalls zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer vorschlagen.
Entsprechend der in § 15 der Satzung enthaltenen
Verteilungsregelung entfallen hiervon 100.000,00 Euro auf den
Aufsichtsratsvorsitzenden, 75.000,00 Euro auf den Stellvertreter
und 50.000,00 Euro auf das einfache Aufsichtsratsmitglied.
2. |
Individualisierte Offenlegung der Vergütung des
Aufsichtsrats
|
Im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung
der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Aufsichtsrats nach §
162 AktG
Die folgende Tabelle stellt die den gegenwärtigen
Aufsichtsratsmitgliedern im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährten
und geschuldeten Vergütungsbestandteile einschließlich des
jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG dar. Im Geschäftsjahr
2023 sind keine Veränderungen im Aufsichtsrat eingetreten, so dass
Angaben zu früheren Aufsichtsratsmitgliedern entfallen.
Gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird die
Vergütung für das Geschäftsjahr 2023 durch die Hauptversammlung am
29. Mai 2024 festgesetzt und anschließend ausgezahlt. Im Ausweis
für das Geschäftsjahr 2023 handelt es sich demzufolge um die der
Hauptversammlung am 29. Mai 2024 vorgeschlagene und nach erfolgter
Beschlussfassung für das Geschäftsjahr 2023 auszuzahlende
Vergütung.
Im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung der
gegenwärtigen Mitglieder des Aufsichtsrats
Festvergütung |
2023 |
2022 |
| In T€ |
In % |
In T€ |
In % |
Dr. Bodo Wilkens (Vorsitzender) |
100 |
44,44 |
80 |
44,44 |
Günter Lammers (stellv.
Vorsitzender) |
75 |
33,33 |
60 |
33,33 |
Darius Oliver Kianzad |
50 |
22,22 |
40 |
22,22 |
Gesamtvergütung |
225 |
100,00 |
180 |
100,00 |
IV. |
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und
Ertragsentwicklung
|
Die vergleichende Darstellung stellt grundsätzlich die jährliche
Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung der
gegenwärtigen und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder,
der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und der Vergütung von
Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis über die letzten fünf
Geschäftsjahre dar.
Hinsichtlich der Ertragsentwicklung der Gesellschaft wird dabei
das Jahresergebnis der Energiekontor AG nach HGB sowie das
Konzern-Jahresergebnis und Konzern-EBIT nach IFRS herangezogen.
Hinsichtlich der Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die
durchschnittliche Vergütung der in Deutschland beschäftigten
Belegschaft der Energiekontor-Gruppe auf Vollzeitäquivalenzbasis
abgestellt. Hierbei wurden sämtliche Vergütungsbestandteile
exklusive der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung
berücksichtigt.
Aufgrund der Übergangsvorschrift des § 26j Abs. 2 EGAktG ist es
möglich, die vergleichende Darstellung ab dem Geschäftsjahr 2021
sukzessive aufzubauen, so dass im Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2023 die entsprechenden Angaben für die Jahre 2021,
2022 und 2023 enthalten sind.
Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung sowie der
Veränderung der Vergütung der Arbeitnehmer, des Vorstands und des
Aufsichtsrats
|
|
|
|
| Veränderung 2023 vs. 2022 |
In T€ |
2023 |
2022 |
2021 |
In T€ |
In % |
I. Ertragsentwicklung |
|
|
|
| |
| Jahresergebnis Energiekontor AG
(HGB) |
56.192 |
47.779 |
34.522 |
+8.413 |
17,61 |
| Konzern-Jahresergebnis (IFRS) |
83.321 |
44.535 |
36.205 |
+38.785 |
87,09 |
| Konzern-EBIT (IFRS) |
114.436 |
79.966 |
61.675 |
+34.470 |
43,11 |
II. Durchschnittliche Vergütung
Arbeitnehmer |
|
|
|
| |
| Auf Basis der Gesamtbelegschaft der
Energiekontor-Gruppe |
83 |
80 |
80 |
+3 |
3,41 |
III. Vorstandsvergütung |
|
|
|
| |
| Peter Szabo (Vorsitzender) |
648 |
748 |
733 |
-100 |
-13,39 |
| Günter Eschen |
264 |
407 |
544 |
-143 |
-35,24 |
| Carsten Schwarz |
568 |
329 |
292 |
+239 |
72,78 |
IV. Aufsichtsratsvergütung |
|
|
|
| |
| Dr. Bodo Wilkens (Vorsitzender) |
100 |
80 |
80 |
+20 |
25,00 |
| Günter Lammers (stellv.
Vorsitzender) |
75 |
60 |
60 |
+15 |
25,00 |
| Darius Oliver Kianzad |
50 |
40 |
40 |
+10 |
25,00 |
Bremen, im März 2024
|
Für den Vorstand |
Für den Aufsichtsrat |
|
|
Peter Szabo
(Vorsitzender) |
Dr. Bodo Wilkens
(Vorsitzender) |
|
|
|
|
|
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des
Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Energiekontor AG, Bremen
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Energiekontor AG, Bremen,
für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023
daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162
Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich
geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des
IDW-Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach §
162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt "Verantwortung des Wirtschaftsprüfers" unseres Vermerks
weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW-Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen
an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS1
(09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für
Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der
Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - falschen Darstellungen
aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der
Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Stuttgart, den 27. März 2024
PKF Deutschland GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
André Simmack
Wirtschaftsprüfer |
Ines Thorwart
Wirtschaftsprüferin |
|
|
|
|
|
TEILNAHMEBEDINGUNGEN
1. |
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
Gemäß § 18 der Satzung der Gesellschaft sind zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres
Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung und
der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens
bis zum 22. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender
Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
Energiekontor AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 4
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 633
E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein
Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär
gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis hat sich gemäß § 123 Abs.
4 Satz 2 AktG in der durch das Gesetz zur Finanzierung von
zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz)
geänderten Fassung, der der Regelung der Satzung der Energiekontor
AG insoweit vorgeht, auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der
Hauptversammlung, d. h. auf den 7. Mai 2024, 24:00 Uhr
(MESZ), („Nachweisstichtag“) zu beziehen.
Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines
ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes werden
Eintrittskarten für die Hauptversammlung sowie die für die Nutzung
des passwortgeschützten Internetservices unter
https://www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung
erforderlichen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort)
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, werden die Aktionäre gebeten, frühzeitig für die
Anmeldung und Übersendung eines ordnungsgemäßen Nachweises des
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die
Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und
keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für
die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der
(vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach
dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung
zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes
gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist,
aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht
teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, er lässt sich
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der
Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
|
2. |
Passwortgeschützter Internetservice
Ab dem 8. Mai 2024 steht auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung
ein passwortgeschützter Internetservice zur Verfügung. Über diesen
passwortgeschützten Internetservice können angemeldete Aktionäre
(bzw. ihre Bevollmächtigten) gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren
elektronisch eine Vollmacht erteilen, diese ändern oder widerrufen
sowie elektronisch Vollmacht und Weisung an den
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen, ändern oder
widerrufen (siehe hierzu im Einzelnen die nachfolgenden Abschnitte
3.a) „Bevollmächtigung“ und 3.b) „Stimmrechtsvertretung durch
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft“).
Die Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) für die Nutzung
des passwortgeschützten Internetservice werden den Aktionären
zusammen mit den Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt
(siehe vorstehend unter Abschnitt 1. „Voraussetzung für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts“).
Die Ausübung anderer als die vorgenannten Aktionärsrechte über
den Internetservice ist nicht möglich; insbesondere können über den
Internetservice weder Fragen eingereicht werden, noch Anträge
gestellt oder Widerspruch gegen Beschlussfassungen der
Hauptversammlung eingelegt werden und es wird auch keine
Übertragung der Hauptversammlung in Bild und/oder Ton über den
Internetservice oder in sonstiger Weise erfolgen.
|
3. |
Verfahren für die Stimmabgabe
a) |
Bevollmächtigung
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch
durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere
Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer
Bevollmächtigung sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und
der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so
ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt,
eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), sofern nicht ein Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine diesen gemäß
§ 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person mit der
Stimmrechtsausübung bevollmächtigt werden soll.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet
werden kann, befindet sich auf der Eintrittskarte, die den
Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten
Anmeldung zugeschickt wird. Dieses Formular steht auch unter
www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung zum
Herunterladen zur Verfügung.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der
Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort
erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung der
Gesellschaft an die nachstehende Adresse, Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse übermittelt werden:
Energiekontor AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: energiekontor@linkmarketservices.eu
Diese Übermittlungswege stehen auch dann zur Verfügung, wenn die
Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll. Ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der
Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall.
Eine Vollmacht kann auch ab dem 8. Mai 2024 bis
spätestens 28. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), im
passwortgeschützten Internetservice unter
https://www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren erteilt, geändert oder
widerrufen werden. Die für die Nutzung des passwortgeschützten
Internetservices erforderlichen Zugangsdaten (Zugangskennung und
Passwort) werden zusammen mit den Eintrittskarten nach form- und
fristgerechter Anmeldung übersandt.
Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch einen
Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die
entsprechenden Zugangsdaten erhält.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie
sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können
für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen. §
135 AktG sieht unter anderem vor, dass die Vollmacht einem
bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von diesem nachprüfbar
festgehalten wird. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig
sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige
gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigen
wollen, werden daher gebeten, sich mit dem zu Bevollmächtigenden
über das Verfahren der Vollmachtserteilung und die möglicherweise
geforderte Form der Vollmacht rechtzeitig abzustimmen.
|
b) |
Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionäre können sich auch durch den von der Gesellschaft
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters sind
eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
erforderlich. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen. Dem Stimmrechtsvertreter steht bei der
Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine Vollmachten zur
Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur
Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen
entgegen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt
insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der
Einzelabstimmung.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann,
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, die nach
der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung
zugeschickt wird. Das Vollmachts- und Weisungsformular steht auch
unter www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung zum
Herunterladen zur Verfügung.
Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft können per Post, Telefax oder E-Mail an die vorstehend
im Abschnitt „a) Bevollmächtigung“ genannte Anschrift,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse sowie ab dem 8. Mai 2024
über den passwortgeschützten Internetservice unter
www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung gemäß den
dafür vorgesehenen Verfahren bis zum 28. Mai 2024, 24:00
Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden. Ein
zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung des
Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft ist nicht erforderlich.
Die Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreters schließt eine persönliche Teilnahme an der
Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits
erfolgter Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreters selbst oder durch einen anderen
Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so
gilt die persönliche Teilnahme beziehungsweise Teilnahme durch
einen Bevollmächtigten als Widerruf der Vollmacht an den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten
und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären,
Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, den
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der
Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des
Stimmrechts zu bevollmächtigen.
|
|
4. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126
Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
a) |
Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5
Prozent) des Grundkapitals, das entspricht derzeit 697.968 Aktien,
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht
500.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen sind schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand
zu richten und müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Hauptversammlung (wobei der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis zum
28. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Später
zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Das
Verlangen ist an den Vorstand der Energiekontor AG unter folgender
Adresse zu richten:
Vorstand der Energiekontor AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 AktG
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des
Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten
werden. Bei der Berechnung dieser 90 Tage bestehen nach § 70 AktG
bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit
nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der
Internetadresse
www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung bekannt
gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
|
b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127
AktG
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt,
Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung) zu den
Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu den
Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge zur Wahl von
Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern (sofern dies
Gegenstand der Tagesordnung ist) an die Gesellschaft zu
übersenden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an folgende
Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten:
Energiekontor AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: energiekontor@linkmarketservices.eu
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden
nicht berücksichtigt.
Gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Anträge und
Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der
vorstehenden Adresse spätestens bis zum 14. Mai 2024, 24:00 Uhr
(MESZ), zugehen, werden, soweit die übrigen Voraussetzungen für
eine Veröffentlichungspflicht nach §§ 126, 127 AktG erfüllt sind,
einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen
Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich
gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu etwaigen
Gegenanträgen oder Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der
genannten Internetadresse veröffentlicht.
Wir bitten zu beachten, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge
auch im Falle einer bereits erfolgten vorherigen Übermittlung an
die Gesellschaft in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn
sie dort (nochmals) mündlich gestellt werden. Das Recht der
Aktionäre, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu Punkten der
Tagesordnung zu stellen oder Wahlvorschläge zu unterbreiten, bleibt
hiervon unberührt.
|
c) |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches
Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. Auskunftsverlangen sind
in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der
Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Nach § 19 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft kann der
Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich
angemessen beschränken und Näheres hierzu bestimmen. Er ist
insbesondere berechtigt, bereits zu Beginn der Hauptversammlung
oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für
den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne
Tagesordnungspunkte oder für den einzelnen Redner festzulegen.
|
Weitergehende Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs.
2, 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131 Abs. 1
AktG) der Aktionäre können im Internet unter
www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung eingesehen
werden.
|
5. |
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen, die Informationen nach § 124a
AktG, die Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122
Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und § 131 Abs. 1 AktG sowie weitere
Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab
Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der
Gesellschaft unter
www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung abrufbar.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung
ebenfalls unter dieser Internetadresse bekannt gegeben.
|
6. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 13.959.359
nennwertlose Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Jede Aktie
gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung 77.000 eigene Aktien, aus denen
der Gesellschaft keine Stimmrechte zustehen.
|
7. |
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und
Aktionärsvertreter
Die Energiekontor AG als "Verantwortlicher" im Sinne von Art. 4
Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erhebt zur Vorbereitung
und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten der
Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter (insbesondere Name,
Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart
der Aktien, Nummer der Eintrittskarte, Zugangskennung und Passwort
zum passwortgeschützten Internetservice ̧ gegebenenfalls Name,
Vorname, Anschrift und E-Mail-Adresse sowie Zugangskennung und
Passwort zum passwortgeschützten Internetservice des vom jeweiligen
Aktionär ggf. benannten Aktionärsvertreters) auf Grundlage der in
Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären
und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der
Hauptversammlung zu ermöglichen und einen rechtmäßigen und
satzungsgemäßen Ablauf der Verhandlungen und Beschlüsse der
Hauptversammlung sicherzustellen. Soweit die Energiekontor AG diese
Daten nicht von den Aktionären und/oder etwaigen
Aktionärsvertretern erhält, übermittelt die ihr Depot führende Bank
diese personenbezogenen Daten an die Energiekontor AG.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und
etwaiger Aktionärsvertreter ist für die Durchführung der
Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c DS-GVO
i.V.m. §§ 123, 129, 135 AktG.
Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die
Energiekontor AG verschiedene Dienstleister und Berater. Diese
erhalten nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des
jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und
Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der
Energiekontor AG. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und etwaigen
Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt (z.B. Einsichtnahme in
das Teilnehmerverzeichnis, vgl. § 129 Abs. 4 AktG).
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies
gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes
Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder
außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung.
Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im
Einzelfall zu prüfen sind, haben Aktionäre und etwaige
Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten, Berichtigung oder Löschung Ihrer
personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu
beantragen sowie ihre personenbezogenen Daten in einem
strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format
(Datenübertragbarkeit) zu erhalten. Unter den gesetzlichen
Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, haben
Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter auch das Recht,
Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
einzulegen.
Diese Rechte können Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter
unter den folgenden Kontaktdaten der Energiekontor AG geltend
machen:
Energiekontor AG
z. Hd. Investor & Public Relations
Mary-Somerville-Straße 5
28359 Bremen
Deutschland
E-Mail: hv@energiekontor.de
Zudem steht Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern ein
Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77
DS-GVO zu.
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Energiekontor AG ist
wie folgt erreichbar:
Energiekontor AG
Frau Nicole Bär
Mary-Somerville-Straße 5
28359 Bremen
Deutschland
Telefax: +49 421 3304-444
E-Mail: info@energiekontor.de
|
Bremen, im April 2024
Energiekontor AG
Der Vorstand
So finden Sie das Hamme Forum in Ritterhude
Anreise mit dem Auto
|
Von Süden
A27 Abfahrt 17 „Bremen-Industriehäfen", Abzweigung
„Worpswede/Ritterhude-Süd". Sie kommen dann direkt auf die L151 und
auf dieser Landstraße fahren Sie immer geradeaus und kommen dann in
den Ortskern von Alt-Ritterhude. Auf der Hammebrücke (kurz vor dem
Ortseingangsschild) sehen Sie auf der linken Seite das Hamme Forum
mit den Parkplätzen.
Von Norden
Aus nördlicher Richtung erreichen Sie das Hamme Forum über die
A27 Abfahrt 15 „Bremen-Burglesum/Ihlpohl". Am Verkehrsknoten
Bremen-Nord links auf die B74 abbiegen und an der Kreuzung
Schillerstraße rechts abfahren und dem Verlauf der Straße folgen.
Nach einer kleinen Unterführung finden Sie das Hamme Forum auf der
rechten Seite.
Aus Richtung Stade kommend gelangen Sie über die B74 nach
Ritterhude. An der Kreuzung in die Neue Landstraße links abbiegen,
dem Straßenverlauf durch den Ortskern folgen und kurz vor dem
Ortsausgang finden Sie das Hamme Forum auf der rechten Seite.
|
Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln
|
Mit der Deutschen Bahn / Nordwestbahn
In Ritterhude halten die Regionalbahnen (RB) sowie Züge der
Nordwestbahn, die auf der Strecke „Bremen-Hauptbahnhof -
Bremerhaven-Lehe" pendeln. Die Fahrzeit vom Bremer Hauptbahnhof bis
nach Ritterhude beträgt circa 15 Minuten. Vom Ritterhuder Bahnhof
bis zum Hamme Forum planen Sie bitte einen kleinen Spaziergang von
ungefähr 7 Minuten ein.
Mit der Regionalbuslinie 680
Zwischen Bremen-Gröpelingen und Hambergen verkehrt der Bus von
Montag bis Freitag zwischen 07:00 Uhr und 19:00 Uhr stündlich und
hält direkt vor dem Hamme Forum.
|
Quelle: https://www.hammeforum.de/hamme-forum/anfahrt/
|