MLP SE Wiesloch ISIN DE0006569908
Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, den 27. Juni 2024, um 10.00 Uhr (MESZ) mit
folgender Maßgabe ein:
Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer vom
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 19 Abs. 7 der
Satzung der MLP SE getroffenen Entscheidung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des
Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) als
virtuelle Hauptversammlung
gemäß § 118a des Aktiengesetzes (AktG)*
unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals
unter http://www.mlp-hauptversammlung.de
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren abgehalten. Sofern die
unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts“, dort „Teilnahme an der
Hauptversammlung“ beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind,
können Aktionäre die gesamte Hauptversammlung im Wege der Bild- und
Tonübertragung live über das passwortgeschützte Aktionärsportal
unter
http://www.mlp-hauptversammlung.de
selbst oder durch einen Bevollmächtigten verfolgen und ihr
Stimmrecht über die elektronische Briefwahl oder über
Vollmachtserteilung ausüben. Ebenso können Aktionäre und ihre
Bevollmächtigten per Videokommunikation Redebeiträge leisten und
Fragen stellen. Elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltete
Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können Widerspruch gegen einen
Beschluss der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation
ausüben.
Nähere Angaben hierzu finden sich am Ende dieser Einladung unter
„Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts“ sowie unter „Anträge, Wahlvorschläge und
Auskunftsverlangen von Aktionären“.
Ort der Hauptversammlung ist am Sitz der Gesellschaft, Alte
Heerstraße 40, 69168 Wiesloch. Für die Aktionäre und deren
Bevollmächtigte (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der
Gesellschaft) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur
Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung.
* Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in
Deutschland maßgeblichen Vorschriften, insbesondere des
Handelsgesetzbuches und des Aktiengesetzes, finden auf die MLP SE
aufgrund der Verweisungsnormen der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001
des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen
Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich aus
spezielleren Vorschriften der SE-Verordnung nichts anderes
ergibt.
Tagesordnung
1. |
Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß §§ 176 Abs. 1 Satz 1,
175 Abs. 2 des Aktiengesetzes
Der Vorstand macht gemäß §§ 176 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 2 AktG
der Hauptversammlung die folgenden Vorlagen sowie den erläuternden
Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs.
1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zugänglich:
• |
den festgestellten Jahresabschluss der MLP SE zum 31. Dezember
2023,
|
• |
den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2023,
|
• |
den zusammengefassten Lagebericht für die MLP SE und den Konzern
zum 31. Dezember 2023,
|
• |
den Bericht des Aufsichtsrats sowie
|
• |
den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des
Bilanzgewinns.
|
Diese Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung
an und während der Hauptversammlung über die Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de |
zugänglich.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG am 20. März 2024 gebilligt;
der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Zugleich hat der
Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt. Einer Feststellung des
Jahresabschlusses oder einer Billigung des Konzernabschlusses durch
die Hauptversammlung nach § 173 AktG bedarf es deshalb nicht. Auch
die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung
lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es - abgesehen von der
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns - einer
Beschlussfassung hierzu bedarf.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum
31. Dezember 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von
Euro 45.114.976,29 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,30 je Stückaktie auf
109.297.624 dividendenberechtigte Stückaktien.
Ausschüttung: |
Euro 32.789.287,20 |
Einstellung in die
Gewinnrücklagen: |
Euro 12.300.000,00 |
Gewinnvortrag: |
Euro 25.689,09 |
Bilanzgewinn: |
Euro 45.114.976,29 |
Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf Annahme eines am
Tag der Hauptversammlung dividendenberechtigten Grundkapitals in
Höhe von Euro 109.297.624,00 eingeteilt in 109.297.624 Stückaktien.
Sollte sich die tatsächliche Anzahl der dividendenberechtigten
Aktien - und damit die Dividendensumme - bis zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns verändern,
wird von Vorstand und Aufsichtsrat ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der
unverändert eine Ausschüttung von Euro 0,30 je
dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung erfolgt
dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten
Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der
Gewinnvortrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der
dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht,
vermindert sich der Gewinnvortrag entsprechend.
Die Auszahlung der Dividende soll am 2. Juli 2024 erfolgen.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands der MLP SE für das Geschäftsjahr 2023
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitglieder des Vorstands der MLP SE für diesen
Zeitraum zu entlasten.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats der MLP SE für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der MLP SE für diesen
Zeitraum zu entlasten.
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5. |
Wahlen des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Prüfers des
Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024
Nach den §§ 318 Abs. 1 Satz 1 HGB, 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG hat die
ordentliche Hauptversammlung den Abschlussprüfer und den
Konzernabschlussprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu
wählen.
Am 5. Januar 2023 ist zudem die EU-Richtlinie zur
unternehmerischen Nachhaltigkeitsberichterstattung (Richtlinie EU
2022/2464) - Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz:
CSRD, in Kraft getreten. Die CSRD sieht unter anderem vor,
dass Gesellschaften wie die MLP SE einen sog.
Nachhaltigkeitsbericht erstellen, der einer externen Prüfung zu
unterziehen ist. Die CSRD ist von den Mitgliedsstaaten bis zum 6.
Juli 2024 in das jeweilige nationale Recht umzusetzen. Im Zeitpunkt
der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2024 der MLP SE
ist das Gesetzgebungsverfahren in Bezug auf das
CSRD-Umsetzungsgesetz noch nicht abgeschlossen. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass eine externe Prüfung bereits in Bezug
auf den Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2024
erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund soll die Hauptversammlung
2024 auch einen Prüfer für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts
bestellen.
Der Aufsichtsrat schlägt, jeweils gestützt auf eine
entsprechende Empfehlung des Risiko- und Prüfungsausschusses, vor,
folgende Beschlüsse zu fassen:
1. |
Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2024 bestellt.
|
2. |
Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird mit
Wirkung zum Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes zum Prüfer
des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024 bestellt;
dieser Beschluss kommt nur zur Durchführung, wenn nach dem
CSRD-Umsetzungsgesetz ein für das Geschäftsjahr 2024 zu
erstellender Nachhaltigkeitsbericht extern durch einen von der
Hauptversammlung zu bestellenden Prüfer zu prüfen ist.
|
Der Risiko- und Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung zu
den vorstehenden Beschlussgegenständen in den Unterpunkten 1. und
2. erklärt, dass diese jeweils frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm insbesondere keine Klausel
der in Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
(EU-Abschlussprüferverordnung) genannten Art auferlegt wurde, die
seine Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer beschränkt hätte.
|
6. |
Beschlussfassung über den Vergütungsbericht
Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft
haben gemäß § 162 Abs. 1 AktG jährlich einen klaren und
verständlichen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem
einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und
des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und von Unternehmen
desselben Konzerns (§ 290 HGB) gewährte und geschuldete Vergütung
zu erstellen und diesen gemäß § 120a Abs. 4 AktG der
Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht ist gemäß § 162 Abs. 3 Satz 1 AktG durch
den Abschlussprüfer zu prüfen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 ist nachstehend
im Anhang dargestellt und über die Internetadresse
www.mlp-hauptversammlung.de |
verfügbar.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2023 wird gebilligt.
|
7. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag mit der FERI AG
Die MLP SE hat am 30. April 2024 mit der FERI AG (nachfolgend
FERI AG) einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
abgeschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird
nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der MLP SE und der
Zustimmung der Hauptversammlung der FERI AG und erst mit Eintragung
seines Bestehens in das Handelsregister der FERI AG wirksam.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu
beschließen:
Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 30. April
2024 zwischen der MLP SE und der FERI AG wird zugestimmt.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend
Vertrag) hat folgenden wesentlichen Inhalt:
- |
Die FERI AG unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der MLP
SE. Die MLP SE ist demgemäß berechtigt, dem Vorstand der FERI AG
hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen.
Diese können allgemein oder einzelfallbezogen erteilt werden und
bedürfen grundsätzlich der Textform; mündlich erteilte Weisungen
sind unverzüglich in Textform zu bestätigen. Unbeschadet des
Weisungsrechts obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung der
FERI AG weiterhin dem Vorstand der FERI AG. Das Weisungsrecht
erstreckt sich nicht auf die Aufrechterhaltung, Änderung oder
Beendigung des Vertrags. Daneben ist aus bankaufsichtsrechtlichen
Gründen geregelt, dass die MLP SE keine Weisungen erteilen wird,
deren Ausführung zur Folge hätte, dass die FERI AG oder deren
Organe gegen die ihnen durch das Gesetz zur Beaufsichtigung von
Wertpapierinstituten (WpIG) oder die Verordnung (EU) 2019/2033 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über
Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr.
600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 in ihrer jeweils geltenden Fassung
auferlegten Pflichten verstoßen würden.
|
- |
Die FERI AG verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren
ganzen Gewinn unter Beachtung des § 301 AktG in seiner jeweils
gültigen Fassung an die MLP SE abzuführen. Abzuführen ist -
vorbehaltlich der nachfolgend beschriebenen Bildung oder Auflösung
von Rücklagen und/oder Sonderposten - der ohne die Gewinnabführung
entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen
Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der in die
gesetzliche Rücklage einzustellen ist.
|
- |
Die FERI AG kann während der Dauer dieses Vertrags gebildete
andere Gewinnrücklagen auflösen und zum Ausgleich eines
Jahresfehlbetrages verwenden oder als Gewinn abführen; die
Auflösung anderer Gewinnrücklagen zum Zwecke der Gewinnabführung
steht unter dem Vorbehalt, dass bei der FERI AG eine angemessene
Ausstattung mit Eigenmitteln vorhanden ist. Die Abführung von
Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach § 273
Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB, die vor
Wirksamwerden dieses Vertrags gebildet wurden, ist
ausgeschlossen.
|
- |
Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den
ganzen Gewinn des Geschäftsjahres, in dem dieser Vertrag wirksam
wird. Der Anspruch entsteht jeweils zum Stichtag des
Jahresabschlusses der FERI AG und wird jeweils an dem Tag der
Feststellung des Jahresabschlusses zur Zahlung fällig. Er ist ab
dem Zeitpunkt der Fälligkeit mit 0,5% über dem jeweilig gültigen
Basiszinssatz nach § 247 BGB für das Jahr zu verzinsen.
|
- |
Die MLP SE ist gemäß § 302 Abs. 1 AktG in seiner jeweils
gültigen Fassung verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer
sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der FERI AG auszugleichen,
soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen
Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der
Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Auf den
Ausgleichsanspruch finden auch die übrigen Absätze des § 302 AktG
in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.
(Die derzeit geltende Fassung des § 302 AktG lautet wie
folgt:
„(1) Besteht ein Beherrschungs- oder ein
Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil jeden
während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag
auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, daß
den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während
der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
(2) Hat eine abhängige Gesellschaft den Betrieb ihres
Unternehmens dem herrschenden Unternehmen verpachtet oder sonst
überlassen, so hat das herrschende Unternehmen jeden während der
Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen,
soweit die vereinbarte Gegenleistung das angemessene Entgelt nicht
erreicht.
(3) Die Gesellschaft kann auf den Anspruch auf Ausgleich erst
drei Jahre nach dem Tage, an dem die Eintragung der Beendigung des
Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs
bekannt gemacht worden ist, verzichten oder sich über ihn
vergleichen. Dies gilt nicht, wenn der Ausgleichspflichtige
zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens
mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in
einem Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan geregelt wird. Der
Verzicht oder Vergleich wird nur wirksam, wenn die außenstehenden
Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen und nicht eine Minderheit,
deren Anteile zusammen den zehnten Teil des bei der Beschlußfassung
vertretenen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch
erhebt.
(4) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in zehn
Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des
Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs
bekannt gemacht worden ist.“)
Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gilt erstmals für das
gesamte Geschäftsjahr der FERI AG, in dem dieser Vertrag wirksam
wird. Hinsichtlich der Fälligkeit und der Verzinsung des
Verlustausgleichsanspruchs gilt das vorstehend zur Gewinnabführung
Ausgeführte entsprechend.
|
- |
Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der
Hauptversammlung der MLP SE und der Hauptversammlung der FERI AG.
Zudem wird der Vertrag erst mit Eintragung in das Handelsregister
des Gerichts des Sitzes der FERI AG wirksam.
|
- |
Der Vertrag wird für die Zeit bis zum Ablauf von fünf
Zeitjahren, gerechnet ab Beginn des Geschäftsjahres der FERI AG,
für das die Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw. zur
Verlustübernahme erstmals gilt, fest vereinbart. Fällt das Ende der
fünf Zeitjahre auf einen Zeitpunkt innerhalb des laufenden
Geschäftsjahres der FERI AG, so endet der Vertrag frühestens mit
Ablauf dieses Geschäftsjahres.
|
- |
Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht
von einer Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten vor
Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird. Eine Kündigung ist insoweit
nur mit Wirkung zum Beginn des folgenden Geschäftsjahres der FERI
AG möglich. Für die Einhaltung dieser Frist kommt es auf den
Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der jeweils
anderen Partei an.
|
- |
Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigen Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die MLP SE ist
insbesondere zur Kündigung aus wichtigen Grund berechtigt, wenn ihr
nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der
FERI AG zusteht.
|
- |
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam
oder nicht durchführbar sind oder werden oder der Vertrag eine
Lücke aufweist, enthält der Vertrag eine übliche salvatorische
Klausel.
|
Die MLP SE war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrags alleinige Aktionärin der FERI AG und
ist dies auch zum Zeitpunkt der Hauptversammlung. Es sind daher von
der MLP SE für außenstehende Aktionäre weder Ausgleichszahlungen im
Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. c (ii) SE-Veordnung, § 304 AktG zu
leisten, noch eine Abfindung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. c (ii)
SE-Veordnung, § 305 AktG zu gewähren. Mit Blick darauf, dass es
sich bei der MLP SE um die einzige Aktionärin der FERI AG handelt,
ist eine Prüfung des Vertrags ducrch einen Vertragsprüfer
entbehrlich.
Die folgenden Unterlagen sind von der Einbefuhrung der
Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung über die
Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de |
zugänglich:
- |
der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der MLP
SE und der FERI AG vom 30. April 2024,
|
- |
der nach Art. 9 Abs. 1 lit. c (ii) SE-Verordnung, § 293a AktG
erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der MLP SE und des
Vorstands der FERI AG,
|
- |
die Jahresabschlüsse und die Konzernabschlüsse sowie die
zusammengefassten Lageberichte für die MLP SE und den MLP Konzern
für die Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023,
|
- |
die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der FERI AG bzw. der
FERI Trust GmbH für die Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023.
|
|
8. |
Beschlussfassung über Änderung von § 17 Abs. 2 Satz 3 der
Satzung (Record Date)
Am 15. Dezember 2023 ist das Gesetz zur Finanzierung von
zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz -
ZuFinG) in Kraft getreten. In diesem Gesetz wurde in Artikel 13
auch § 123 Absatz 4 Satz 2 AkG an die Durchführungsverordnung (EU)
2018/1212 der Kommission vom 3. September 2018 zur Festlegung von
Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie
2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf
die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und
die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte angepasst.
Demnach muss sich bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften
der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Absatz 3 AktG statt wie
bisher auf den Beginn des 21. auf den Geschäftsschluss des 22.
Tages vor der Versammlung zu beziehen. Die Formulierung des
Aktiengesetzes zum Record Date hat auch die MLP SE in ihre Satzung
übernommen. Die Formulierung ist somit anzupassen. Ausweislich der
Gesetzesbegründung folgt daraus keine inhaltliche Änderung
gegenüber der bisherigen Rechtslage, nach der sich der Nachweis auf
den Beginn, also 0.00 Uhr (MESZ), des 21. Tages vor der Versammlung
beziehen musste.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu
beschließen:
Die Satzung wird in § 17 Abs. 2 Satz 3 wie folgt gefasst:
„Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst
sein, sich auf den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages
vor der Hauptversammlung beziehen und der in der
Hauptversammlungseinladung näher bestimmten Stelle mindestens sechs
Tage vor dem Tag der Hauptversammlung zugehen.“
|
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (die vorliegend für die
Aktionäre nur durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
möglich ist) und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich nach Maßgabe des § 17 der Satzung
der MLP SE rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden und ihre
Berechtigung nachweisen; als Nachweis ist ein in Textform (§ 126b
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) erstellter Nachweis
gemäß § 67c Abs. 3 AktG ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher
oder englischer Sprache verfasst sein.
Maßgeblich für den zeitlichen Bezugspunkt des Nachweises ist §
123 Abs. 4 Satz 2 AktG. Dieser wurde durch das Gesetz zur
Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
(Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) dahingehend geändert, dass
sich der Nachweis auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der
Versammlung, d.h. den 5. Juni 2024, 24.00 Uhr (MESZ), beziehen
muss.
Ausweislich der Gesetzesbegründung zum ZuFinG folgt aus dem
neuen Gesetzeswortlaut keine inhaltliche Änderung gegenüber der
bisherigen Rechtslage, nach der sich der Nachweis auf den Beginn,
also 0.00 Uhr (MESZ), des 21. Tages vor der Versammlung, d.h. hier
des 6. Juni 2024, beziehen musste. Die Satzung reflektiert derzeit
noch die bisherige Rechtslage. Daher wird die Gesellschaft auch
solche Nachweise genügen lassen, die sich auf den Beginn, also 0.00
Uhr (MESZ), des 6. Juni 2024 beziehen.
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen der
Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf, also 24.00 Uhr (MESZ), des
20. Juni 2024 in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer
Sprache unter der Adresse
MLP SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
zugehen.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer wie vorstehend beschrieben (siehe vorstehend „Teilnahme an der
Hauptversammlung“) den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem
Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.
Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist im Verhältnis zur
Gesellschaft für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung am 27. Juni 2024 wird aufgrund
einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 19 Abs.
7 der Satzung der MLP SE getroffenen Entscheidung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle
Hauptversammlung gemäß § 118a AktG abgehalten. Für die Aktionäre
und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme des von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreters) besteht kein Recht und keine
Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. Die
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
gemäß § 118a AktG auf der Grundlage des durch das Gesetz zur
Einführung virtueller Hauptversammlungen mit Wirkung zum 27. Juli
2022 geänderten Aktiengesetzes führt zu einigen Modifikationen beim
Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte
gegenüber einer physischen Hauptversammlung. Wir bitten daher um
besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise, insbesondere zur
Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton,
zur Ausübung des Stimmrechts, des Antragsrechts, des Rechts zur
Einreichung von Stellungnahmen, des Rederechts, des Auskunftsrechts
und des Widerspruchsrechts.
Die Aktionäre können, sofern die unter „Teilnahme an der
Hauptversammlung" beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind,
- |
selbst oder durch einen Bevollmächtigten die gesamte Versammlung
im Wege der Bild- und Tonübertragung über das speziell für die
ordentliche Hauptversammlung eingerichtete passwortgeschützte
Aktionärsportal unter der Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de |
verfolgen;
|
- |
ihr Stimmrecht selbst oder durch einen Bevollmächtigten im Wege
der elektronischen Briefwahl ausüben; die Stimmabgabe durch
Briefwahl kann ausschließlich unter Nutzung des passwortgeschützten
Aktionärsportals unter der Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de |
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen, und zwar auch
noch am Tag der Hauptversammlung bis unmittelbar vor Ende der
Abstimmung;
|
- |
ihr Stimmrecht gemäß den von ihnen erteilten Vollmachten mit
Weisungen durch den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ausüben lassen; die Erteilung einer Vollmacht
mit Weisungen an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter kann auch unter Nutzung des
passwortgeschützten Aktionärsportals unter der Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de |
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen, und zwar auch
noch am Tag der Hauptversammlung bis unmittelbar vor Ende der
Abstimmung;
|
- |
Stellungnahmen in Textform zu den Gegenständen der Tagesordnung
bis spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag
des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen
sind, unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter
der Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de |
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einreichen;
|
- |
selbst oder durch einen Bevollmächtigten von ihrem Rederecht
Gebrauch machen und Fragen in der Hauptversammlung stellen; das
Rede- und Fragerecht sind in der Hauptversammlung ausschließlich im
Wege der Videokommunikation, unter Nutzung des passwortgeschützten
Aktionärsportals unter der Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de |
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren auszuüben.
|
Aktionäre oder deren Bevollmächtigte, die elektronisch zu der
Versammlung zugeschaltet sind, können nach Maßgabe von § 18 Abs. 7
der Satzung der MLP SE i. V. m. § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG in
Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG im Wege der elektronischen
Kommunikation Widerspruch gegen einen Beschluss der
Hauptversammlung erklären. Der Widerspruch kann ausschließlich
unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter der
Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Ende der
Hauptversammlung erklärt werden.
Zugangsberechtigung für das passwortgeschützte
Aktionärsportal
Nach form- und fristgemäßem Eingang von Anmeldung und Nachweis
des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten
Adresse oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären
Anmeldebestätigungen ausgestellt und übersandt, auf denen sich auch
die Zugangsdaten befinden, mit denen Aktionäre das
passwortgeschützte Aktionärsportal unter der Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren nutzen können.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimmen im Rahmen des nachfolgend
beschriebenen Verfahrens im Wege der Briefwahl abgeben. Auch hierzu
ist die rechtzeitige Anmeldung unter Nachweis des Anteilsbesitzes
(siehe vorstehend „Teilnahme an der Hauptversammlung“)
erforderlich.
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl kann dabei ausschließlich
unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter
http://www.mlp-hauptversammlung.de
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen und zwar noch am
Tag der Hauptversammlung bis zum durch die Versammlungsleitung
festgelegten Zeitpunkt. Bis zu diesem Zeitpunkt können abgegebene
Briefwahlstimmen unter Nutzung des passwortgeschützten
Aktionärsportals auch geändert oder widerrufen werden.
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die Abstimmung
über Beschlussvorschläge (einschließlich etwaiger Anpassungen) von
Vorstand und/oder Aufsichtsrat sowie auf mit einer Ergänzung der
Tagesordnung gemäß Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-AG, § 122
Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als
Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge
von Aktionären beschränkt.
Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und
diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen können sich der
Briefwahl bedienen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
a) Möglichkeit der Bevollmächtigung
Den Aktionären steht auch offen, ihr Stimmrecht in der
Hauptversammlung unter entsprechender Vollmachtserteilung durch
Bevollmächtigte, z. B. die depotführende Bank, eine
Aktionärsvereinigung, den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter oder sonstige Dritte ihrer Wahl, ausüben zu
lassen. Auch hierzu ist die rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs
unter Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe vorstehend „Teilnahme an
der Hauptversammlung“) erforderlich. Es wird jedoch ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass die physische Teilnahme von
Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreters) an der Hauptversammlung ausgeschlossen ist.
Den Bevollmächtigten steht ebenfalls die Möglichkeit der
elektronischen Briefwahl offen. Zur Vollmachtserteilung kommen
sowohl Erklärungen gegenüber dem Bevollmächtigten als auch
gegenüber der Gesellschaft in Betracht.
Für den Fall, dass ein Aktionär mehr als eine Person
bevollmächtigt, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2
AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
b) Form der Bevollmächtigung
Sofern nicht ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein
Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3
AktG oder eine sonstigen Intermediären nach § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellte Person bevollmächtigt wird und die Erteilung der
Vollmacht auch sonst nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG
unterliegt, bedürfen die Erteilung einer Vollmacht, deren Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
der Textform (§ 126b BGB).
Die Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberatern im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3
AktG und andere der gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten
Personen oder die Erteilung einer Vollmacht, die in sonstiger Weise
dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, kann auch in einer
sonstigen nach § 135 AktG zulässigen Art und Weise erfolgen; wir
weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu
bevollmächtigenden Intermediäre, Stimmrechtsberater, Vereinigungen
und Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht
verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar
festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie einen
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater im
Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder eine andere
der gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen
bevollmächtigen oder eine sonst dem Anwendungsbereich des § 135
AktG unterfallende Vollmacht erteilen wollen, mit diesen
Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht
ab. Auf das Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird
hingewiesen.
Gemäß § 67a Abs. 4 AktG ist Intermediär eine Person, die
Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung von
Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für Aktionäre oder
andere Personen erbringt, wenn die Dienstleistungen im Zusammenhang
mit Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
haben. Der Begriff Intermediär umfasst demnach insbesondere
Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 CRR.
c) Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, Besonderheiten bei
dessen Bevollmächtigung
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, einen von der
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre,
die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine
Vollmacht und Weisung erteilen wollen, können sich hierzu des auf
der Anmeldebestätigung befindlichen Formulars bedienen. Die
Erteilung von Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter kann auch unter Nutzung des
passwortgeschützten Aktionärsportals unter
http://www.mlp-hauptversammlung.de
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Auf diesem Weg
können am Tag der Hauptversammlung, und zwar bis unmittelbar vor
Ende der Abstimmung, Vollmachten und Weisungen abgegeben, geändert
oder widerrufen werden. Der Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht
ausschließlich auf Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisung
aus. Der Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich bei
der Abstimmung über Beschlussvorschläge (einschließlich etwaiger
Anpassungen) von Vorstand und/oder Aufsichtsrat sowie auf mit einer
Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2
SE-AG, § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG
oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt gemachte
Beschlussvorschläge von Aktionären aus. Der Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft wird keine Fragen oder Anträge in der
Hauptversammlung stellen und auch das Widerspruchsrecht nicht
ausüben.
Soweit neben Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft auch Briefwahlstimmen (siehe vorstehend „Verfahren
für die Stimmabgabe durch Briefwahl“) vorliegen, werden stets die
Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet; der Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft wird insoweit von einer ihm erteilten Vollmacht
keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht
vertreten.
d) Weitere Angaben zum Verfahren für die Stimmabgabe durch
Bevollmächtigte
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der
Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises
einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht sowie
deren Widerruf stehen die nachfolgend genannte Adresse oder
E-Mail-Adresse zur Verfügung:
MLP SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Aktionäre, welche den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur
organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst
Weisungen, wenn sie nicht unter Nutzung des passwortgeschützten
Aktionärsportals unter
http://www.mlp-hauptversammlung.de
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erteilt werden,
spätestens bis zum Ablauf, das heißt 24.00 Uhr (MESZ), des 25. Juni
2024 (Zugang bei der Gesellschaft) postalisch oder per E-Mail zu
übermitteln.
Formulare, die für die Erteilung von Vollmachten verwendet
werden können, werden den Aktionären, die sich form- und
fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden, mit der
Anmeldebestätigung zugesandt und stehen in dem passwortgeschützten
Aktionärsportal unter
http://www.mlp-hauptversammlung.de
zur Verfügung. Vollmachten können aber auch in sonstiger
formgerechter Weise erteilt werden.
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig unter
Nachweis des Anteilsbesitzes angemeldet haben (siehe vorstehend
„Teilnahme an der Hauptversammlung“). Die Übertragung erfolgt über
das passwortgeschützte Aktionärsportal unter
http://www.mlp-hauptversammlung.de
Die Zugangsdaten zu diesem passwortgeschützten Aktionärsportal
erhalten die Aktionäre, die sich rechtzeitig unter Nachweis des
Anteilsbesitzes angemeldet haben (siehe vorstehend „Teilnahme an
der Hauptversammlung“), zusammen mit der Anmeldebestätigung.
Anträge, Wahlvorschläge und Auskunftsverlangen von
Aktionären
(Angaben gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der
Aktionäre gemäß Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-AG, §§ 122
Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG, jeweils nach Maßgabe von
§ 19 Abs. 7 der Satzung der MLP SE i. V. m. § 118a AktG.)
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß Art. 56 SE-Verordnung,
§ 50 Abs. 2 SE-AG, § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00
erreichen (Letzteres entspricht 500.000 Aktien), können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet
werden und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung,
wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht
mitzurechnen sind, also bis spätestens zum Ablauf, also 24.00 Uhr
(MESZ), des 27. Mai 2024 zugehen. Später zugehende
Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Das Ergänzungsverlangen kann an folgende Adresse gerichtet
werden:
MLP SE
Vorstand
Alte Heerstraße 40
69168 Wiesloch
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden
unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im
Bundesanzeiger bekannt gemacht und europaweit verbreitet.
Etwaige nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der
Gesellschaft eingehende Tagesordnungsergänzungsverlangen sind
außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft über
die Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de
zugänglich, soweit sie zu berücksichtigen sind.
Im Übrigen wird auf weitergehende Erläuterungen zum
Aktionärsrecht nach Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-AG, § 122
Abs. 2 AktG, die im Internet unter der Adresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de
einzusehen sind, verwiesen.
Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG
Gegenanträge von Aktionären im Sinne von § 126 AktG, die der
Gesellschaft mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung,
wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht
mitzurechnen sind, also bis spätestens zum Ablauf, das heißt 24.00
Uhr (MESZ), des 12. Juni 2024 zugegangen sind und die die übrigen
Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur
Zugänglichmachung erfüllen, werden einschließlich des Namens des
Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung der Gesellschaft unverzüglich über die Internetseite der
Gesellschaft
http://www.mlp-hauptversammlung.de
zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 Satz 3 AktG).
Gemäß § 126 Abs. 2 AktG gibt es Gründe, bei deren Vorliegen ein
Gegenantrag und/oder eine Begründung nicht über die Internetseite
zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite
der Gesellschaft, wie auch weitergehende Erläuterungen zum
Antragsrecht nach § 126 Abs. 1 AktG, unter
http://www.mlp-hauptversammlung.de
beschrieben.
Für die Übermittlung von Gegenanträgen ist folgende Adresse
maßgeblich:
MLP SE
Investor Relations
Alte Heerstraße 40
69168 Wiesloch
E-Mail: hauptversammlung@mlp.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht
berücksichtigt. Gemäß § 126 Abs. 4 AktG gelten jedoch Anträge von
Aktionären, die nach § 126 Abs. 1 bis 3 AktG zugänglich zu machen
sind, als im Zeitpunkt des Zugänglichmachens gestellt. Insoweit
werden auch die von der Gesellschaft zugänglich gemachten
Gegenanträge von Aktionären zur Abstimmung gestellt, soweit sie
sich nicht anderweitig erledigen. Hat sich der den Antrag stellende
Aktionär nicht ordnungsgemäß legitimiert und nicht ordnungsgemäß
zur Hauptversammlung angemeldet (siehe oben „Voraussetzungen für
die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts“, dort „Teilnahme an der Hauptversammlung“), muss der
Antrag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Während der virtuellen Hauptversammlung können darüber hinaus
elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionäre
Gegenanträge gemäß § 118a Abs. 1 Nr. 3 AktG unter Nutzung des
passwortgeschützten Aktionärsportals unter
http://www.mlp-hauptversammlung.de
im Wege der Videokommunikation in der Versammlung stellen.
Im Übrigen wird auf weitergehende Erläuterungen zum
Aktionärsrecht gemäß § 126 Abs. 1 AktG, die im Internet unter der
Adresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de
einzusehen sind, verwiesen.
Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG
Wahlvorschläge von Aktionären im Sinne von § 127 AktG, die der
Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens
14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der
Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis
spätestens zum Ablauf, das heißt 24.00 Uhr (MESZ), des 12. Juni
2024 zugegangen sind und die die übrigen Voraussetzungen für eine
Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung erfüllen, werden
einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung (die
allerdings jedenfalls bei Wahlvorschlägen im Sinne von § 127 AktG
nicht erforderlich ist) und einer etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung der Gesellschaft unverzüglich über die Internetseite
http://www.mlp-hauptversammlung.de
zugänglich gemacht.
Gemäß § 127 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG und § 127
Satz 3 in Verbindung mit §§ 124 Abs. 3 Satz 4 und 125 Abs. 1 Satz 5
AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge
nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen.
Diese sind, wie auch weitergehende Erläuterungen zum
Wahlvorschlagsrecht nach § 127 AktG, auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
http://www.mlp-hauptversammlung.de
beschrieben.
Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist folgende Adresse
maßgeblich:
MLP SE
Investor Relations
Alte Heerstraße 40
69168 Wiesloch
E-Mail: hauptversammlung@mlp.de
Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht
berücksichtigt. Gemäß §§ 127 i. V. m. 126 Abs. 4 AktG gelten jedoch
Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 127 AktG zugänglich zu
machen sind, als im Zeitpunkt des Zugänglichmachens gestellt. Ist
der den Wahlvorschlag stellende Aktionär nicht ordnungsgemäß
legitimiert und nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet
(siehe oben „Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“, dort „Teilnahme
an der Hauptversammlung“), muss der Wahlvorschlag in der
Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Während der virtuellen Hauptversammlung können darüber hinaus
elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionäre
Wahlvorschläge gemäß § 118a Abs. 1 Nr. 3 AktG unter Nutzung des
passwortgeschützten Aktionärsportals unter
http://www.mlp-hauptversammlung.de
im Wege der Videokommunikation in der Versammlung stellen.
Im Übrigen wird auf weitergehende Erläuterungen zum
Aktionärsrecht gemäß § 127 AktG, die im Internet unter der
Adresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de
einzusehen sind, verwiesen.
Stellungnahmerecht gemäß § 130a Abs. 1 AktG
Aktionäre, die sich rechtzeitig unter Nachweis des
Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung angemeldet haben (siehe oben
„Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts“, dort „Teilnahme an der
Hauptversammlung“), haben bis spätestens fünf Tage vor der
Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens zum
Ablauf, d.h. 24.00 Uhr (MESZ), des 21. Juni 2024 das Recht, unter
Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter
http://www.mlp-hauptversammlung.de
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren Stellungnahmen in
Textform zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen.
Eine Stellungnahme darf den Umfang von 10.000 Zeichen (inklusive
Leerzeichen) nicht überschreiten.
Ordnungsgemäß und rechtzeitig eingehende, zugänglich zu machende
Stellungnahmen von Aktionären werden in der Sprache der Einreichung
einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung der
Gesellschaft bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung,
also bis zum 22. Juni 2024, 24.00 Uhr (MESZ), unter Nennung des
Namens des einreichenden Aktionärs auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
http://www.mlp-hauptversammlung.de
veröffentlicht.
Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie nicht
von einem ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionär
stammen, mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen
oder ein Fall von § 130a Abs. 3 Satz 4 AktG i. V. m. § 126 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG vorliegt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie Fragen und Widersprüche
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform
eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht
berücksichtigt. Für Gegenanträge, Wahlvorschläge, Fragen und
Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gilt
ausschließlich das in dieser Einladung jeweils gesondert
beschriebene Verfahren (siehe vorstehend „Gegenanträge gemäß § 126
Abs. 1 AktG“, „Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG“ bzw. unten
„Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG“ sowie „Widerspruchsrecht
gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG“).
Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und Abs. 6 AktG
Elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionären
(oder deren Bevollmächtigten) wird in der Hauptversammlung ein
Rederecht im Wege der Videokommunikation gewährt. Für die
Redebeiträge ist die von der Gesellschaft angebotene Form der
Videokommunikation zu verwenden. Eine entsprechende Bild- und
Tonübertragung muss durch den Aktionär gewährleistet werden.
Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG,
Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG, Nachfragen nach § 131
Abs. 1d AktG sowie weitere Fragen nach § 131 Abs. 1e AktG dürfen
Bestandteil des Redebeitrags sein.
Redebeiträge können spätestens ab dem Beginn der Versammlung
über das passwortgeschützte Aktionärsportal unter
http://www.mlp-hauptversammlung.de
angemeldet werden.
Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der MLP SE kann der
Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich
angemessen beschränken; er kann insbesondere zu Beginn oder während
der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den Verlauf der
Hauptversammlung für die Aussprache zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag
angemessen festsetzen.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der
Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der
Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen
zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt
ist. Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung
sind daher ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie
eine stabile Internetverbindung.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein
Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie über die Lage
des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen. Außerdem ist zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 293g Abs.
3 AktG jedem Aktionär oder Aktionärsvertreter auf ein in der
Hauptversammlung gestelltes Verlangen vom Vorstand Auskunft über
alle für den Vertragsschluss wesentlichen Angelegenheiten der unter
diesem Tagesordnungspunkt genannten Tochtergesellschaft zu
geben.
Der Vorstand hat beschlossen, nicht von dem gesetzlichen Recht
des § 131 Abs. 1a AktG Gebrauch zu machen, wonach vorgesehen werden
kann, dass Fragen bereits vor der Hauptversammlung einzureichen
sind.
Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär
steht in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1d AktG zudem ein
Nachfragerecht zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten zu.
Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der MLP SE kann der
Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich
angemessen beschränken; er kann insbesondere zu Beginn oder während
der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den Verlauf der
Hauptversammlung für die Aussprache zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag
angemessen festsetzen. Der Versammlungsleiter kann darüber hinaus
gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegen, dass das Auskunftsrecht
ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden
darf.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter gemäß § 131 Abs.
1f AktG festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunfts- und
Nachfragerecht nach § 131 Abs. 1 bzw. Abs. 1d AktG in der
Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation,
also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (siehe vorstehend
„Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und Abs. 6 AktG“), wahrgenommen
werden kann.
Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine
Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, ist gemäß §
131 Abs. 4 Satz 1 AktG diese Auskunft jedem anderen Aktionär auf
dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht
erforderlich ist. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird
gewährleistet, dass jeder elektronisch zur Versammlung
zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG
im Wege der elektronischen Kommunikation über das
passwortgeschützte Aktionärsportal unter
http://www.mlp-hauptversammlung.de
übermitteln kann.
Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er gemäß §
131 Abs. 5 Satz 1 AktG verlangen, dass seine Frage und der Grund,
aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift
über die Versammlung aufgenommen werden. Im Rahmen der virtuellen
Hauptversammlung wird gewährleistet, dass jeder elektronisch zur
Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach § 131 Abs. 5
Satz 1 AktG ebenfalls im Wege der elektronischen Kommunikation über
das passwortgeschützte Aktionärsportal unter
http://www.mlp-hauptversammlung.de
übermitteln kann.
Alle Arten des Auskunftsrechts nach § 131 AktG sowie das
Nachfragerecht nach § 131 Abs. 1d AktG sind nur solchen Aktionären
im Wege elektronischer Kommunikation eröffnet, die sich
ordnungsgemäß angemeldet und legitimiert haben (siehe oben
„Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts“, dort „Teilnahme an der
Hauptversammlung“).
Im Übrigen wird auf weitergehende Erläuterungen zum
Auskunftsrecht, die im Internet unter der Adresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de
einzusehen sind, verwiesen.
Widerspruchsrecht gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8
AktG
Aktionäre oder deren Bevollmächtigte, die elektronisch zu der
Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben die Möglichkeit,
Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung gemäß § 118a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG unter Nutzung des passwortgeschützten
Aktionärsportals unter
http://www.mlp-hauptversammlung.de
im Wege elektronischer Kommunikation bei dem mit der
Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notar zu erklären.
Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen
über das Aktionärsportal ermächtigt und erhält die Widersprüche
über das Aktionärsportal. Die Übermittlung ist ab der Eröffnung der
Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den
Versammlungsleiter möglich.
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden die
Informationen nach § 124a AktG auf der Internetseite der
Gesellschaft unter der Adresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de
zugänglich sein.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 109.334.686,00
und ist in 109.334.686 Inhaber-Stammstückaktien eingeteilt. Jede
Stammstückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung beträgt damit 109.334.686 (Angabe nach § 49
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 WpHG; diese Gesamtzahl schließt auch
37.062 zum Zeitpunkt der Einberufung von der Gesellschaft gehaltene
eigene Aktien mit ein, aus denen der Gesellschaft gemäß § 71b AktG
keine Rechte zustehen).
Zeitangaben in dieser Einberufung
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich,
sofern nicht abweichend gekennzeichnet, auf die mitteleuropäische
Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte
Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.
Hinweise zum Datenschutz
Im Zusammenhang mit Ihrer Teilnahme an der Hauptversammlung,
Ihrer Anmeldung hierzu oder der Ausübung weiterer
versammlungsbezogener Rechte erheben wir personenbezogene Daten
über Sie und/oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um
Aktionären die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die
Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die MLP SE verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter
Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.
Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu
Ihren Rechten gemäß der DSGVO finden Sie im Internet auf der
Webseite zur Hauptversammlung:
www.mlp-hauptversammlung.de
Wiesloch, im Mai 2024
MLP SE
Der Vorstand
Anhang
1. VERGÜTUNGSBERICHT NACH § 162 AKTG
Grundzüge des Vergütungssystems
Die Vergütung der Vorstände der MLP SE soll fixe und variable
Bestandteile enthalten.
Das Fixgehalt setzt sich aus einem Grundgehalt, einem auch zur
privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen und einer betrieblichen
Altersvorsorge zusammen. Die variable Vergütung wird in Form einer
EBIT-abhängigen Tantieme gewährt.
Das Verhältnis zwischen fixer und variabler Vergütung soll so
ausgestaltet sein, dass einerseits keine signifikante Abhängigkeit
des Vorstandsmitglieds von der variablen Vergütung besteht, die
variable Vergütung aber andererseits einen wirksamen
Verhaltensanreiz setzen kann.
Strategisches Kernziel ist die Herbeiführung profitablen
Wachstums. Zentrale Kennziffer und Steuerungsgröße ist das EBIT des
Konzerns, welches sich als operatives Ergebnis im Wesentlichen aus
den Erlösen und Aufwendungen ergibt. Eine an der Entwicklung des
EBIT des Konzerns orientierte variable Vergütung ist daher die
geeignete Kenngröße, um diese Strategie zu unterstützen. Durch die
Aufteilung der variablen Vergütung in eine Sofortauszahlung und
eine aufgeschobene Auszahlung hat die variable Vergütung eine
mehrjährige Bemessungsgrundlage. Hierdurch wird sichergestellt,
dass nicht nur der kurzfristige Erfolg, sondern auch die
langfristige Entwicklung des Konzerns im Fokus steht.
Da die Tantieme ausschließlich EBIT-abhängig ausgestaltet ist,
ist die Gewährung grundsätzlich unabhängig von der individuellen
Leistung des jeweiligen Vorstandsmitglieds. Allerdings behält sich
der Aufsichtsrat vertraglich die Möglichkeit vor, die variable
Vergütung nach billigem Ermessen in Abhängigkeit von der
individuellen Leistung eines Vorstandsmitglieds sowie im Lichte
etwaiger, von Mitgliedern des Vorstands nicht zu vertretender
allgemeiner Markteinflüsse auf das jeweilige Geschäftsergebnis
innerhalb eines vertraglich festgelegten Rahmens nach oben oder
unten anzupassen.
Eine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende vertragliche
Regelung zur Rückforderung bereits ausgezahlter variabler
Vergütungsbestandteile ist in den bestehenden
Vorstandsanstellungsverträgen nach Maßgabe des von der
Hauptversammlung am 24. Juni 2021 beschlossenen Vergütungssystems
für den Vorstand der MLP SE enthalten, sofern diese ab dem 1.
Januar 2022 neu abgeschlossen oder verlängert wurden. Das von der
Hauptversammlung am 29. Juni 2023 beschlossene Vergütungssystem für
den Vorstand enthält eine entsprechende Regelung.
Bei der Festlegung der Vergütung des Vorstands bzw. eines
Vorstandsmitglieds berücksichtigt der Aufsichtsrat das Verhältnis
zur durchschnittlichen Vergütung des oberen Führungskreises
innerhalb der MLP Gruppe sowie das Verhältnis zur
durchschnittlichen Vergütung der übrigen Belegschaft. Dies gilt
sowohl für die durchschnittliche Vergütung innerhalb eines Jahres
als auch für die Entwicklung der Vergütung über mehrere Jahre. Es
wird darauf geachtet, dass die Vergütung der Vorstände in
angemessenem Verhältnis zur Vergütung der Belegschaft steht.
Grundsätze der Vorstandsvergütung
Die Vorstandsmitglieder erhalten ein festes Jahresgrundgehalt
sowie eine variable Vergütung. Der Ausgangsbetrag für die
Bonuszahlung bestimmt sich nach der Ergebnisrechnung des MLP
Konzerns unter Berücksichtigung der im MLP Konzern angewandten
(internationalen) Rechnungslegungsstandards (IFRS).
Bemessungsgrundlage ist dabei das EBIT des MLP Konzerns in dem
abgelaufenen Geschäftsjahr, für das die Bonuszahlung erfolgt.
Entscheidend ist das EBIT des Konzerns, wie es sich jeweils ohne
Kürzung um gewinnabhängige Tantiemen ergäbe. Sollten im
Geschäftsjahr fortzuführende und aufgegebene Geschäftsbereiche
ausgewiesen werden, so setzt sich die Bemessungsgrundlage aus der
Summe der EBIT der fortzuführenden und der aufgegebenen
Geschäftsbereiche zusammen. Alle in direktem Zusammenhang mit der
Aufgabe/Veräußerung von Geschäftsbereichen stehenden Kosten und
Erträge werden nicht in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen.
Beginnt oder endet der Anstellungsvertrag im Laufe des
Geschäftsjahres, erfolgt eine Kürzung des Ausgangsbetrags pro rata
temporis.
Ein Anteil von grundsätzlich 45 % des so berechneten Bonus soll
als Sofortauszahlung nach Vorlage des festgestellten
Jahresabschlusses der Gesellschaft zur Auszahlung kommen. Der
weitere Anteil von grundsätzlich 55 % soll als „aufgeschobene
Zahlung“ erst nach Vorlage des Jahresabschlusses für das
übernächste Geschäftsjahr nach dem Jahr der Sofortauszahlung zur
Auszahlung kommen. Zur Berechnung der aufgeschobenen Zahlung wird
das nach der Gewinn- und Verlustrechnung des MLP Konzerns im
Ausgangsjahr erreichte EBIT des Konzerns mit dem Durchschnitt des
in den drei dem Ausgangsjahr folgenden Geschäftsjahren erreichten
EBIT des Konzerns verglichen und der fortgeschriebene
Ausgangsbetrag entsprechend angepasst.
In vertraglich näher bestimmten Grenzen unterliegen die
Sofortauszahlung und die aufgeschobene Zahlung darüber hinaus einem
in das Ermessen des Aufsichtsrats gestellten Anpassungsrecht. Der
Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach seinem billigen Ermessen aufgrund
der Bewertung der individuellen Leistungen des Vorstandsmitglieds
oder aufgrund außerordentlicher Entwicklungen die Sofortauszahlung
um bis zu 30 % und die aufgeschobene Zahlung um bis zu 10 % zu
reduzieren oder zu erhöhen. Ab dem Geschäftsjahr 2023 enthalten die
Vorstandsanstellungsverträge zudem eine Anpassungsmöglichkeit
hinsichtlich der Sofortauszahlung der variablen Vergütung, welche
abhängig von der Erreichung von Nachhaltigkeitszielen ist, die der
Aufsichtsrat dem Vorstand für das betreffende Geschäftsjahr
setzt.
Der Anstellungsvertrag sieht darüber hinaus für die
Sofortauszahlung und die aufgeschobene Zahlung jeweils einen in
Euro bestimmten Maximalbetrag („Cap“) vor. Hinsichtlich beider
Bonusteile ist ein Maximalbetrag von 150 % des Ausgangsbetrags bei
einem unterstellten EBIT von 100 Mio. € vorgesehen.
Nach dem Vergütungssystem haben die Vorstände Anspruch auf einen
Dienstwagen zur unbeschränkten Nutzung sowie auf die Leistungen aus
einer Todesfall- und Invaliditätsversicherung.
Der Vorstandsvorsitzende Dr. Uwe Schroeder-Wildberg besitzt
ferner eine einzelvertragliche betriebliche Versorgungszusage. Es
wird eine Altersrente ab Vollendung des 62. Lebensjahres, eine
Invalidenrente, eine Witwenrente sowie eine Waisenrente zugesagt.
Die Höhe der zugesagten Leistung ist für die Altersrente in einem
Nachtrag zum Anstellungsvertrag separat festgesetzt. Die
Invalidenrente und die Witwenrente betragen 60 % der vertraglich
vereinbarten Alters- oder Erwerbsminderungsrente. Die Höhe der
Waisenrente je unterhaltsberechtigtem Kind hängt vom konkreten
Einzelfall ab. Die Witwenrente und Waisenrente aller berechtigten
Personen zusammen können insgesamt nicht mehr als 100 % der
Altersrente betragen. Die Mitglieder des Vorstands Manfred Bauer
und Reinhard Loose erhalten dagegen arbeitgeberfinanzierte,
beitragsorientierte Leistungszusagen zur betrieblichen
Altersvorsorge.
Die Anstellungsverträge aller Konzernvorstände enthalten
Change-of-Control-Klauseln, die zur Kündigung aus wichtigem Grund
berechtigen, wenn
• |
sich Stimmrechtsanteile an der Gesellschaft entsprechend der §§
21, 22 Wertpapierhandelsgesetz a.F. verändern;
|
• |
der Fall einer Umwandlung der Gesellschaft nach den Bestimmungen
des Umwandlungsgesetzes (UmwG) eintritt. Dies gilt nicht für den
Formwechsel der Gesellschaft, Ausgliederungen nach § 123 Abs. 3
UmwG und Verschmelzungen nach den Bestimmungen des
Umwandlungsgesetzes, bei denen die Gesellschaft aufnehmender
Rechtsträger ist.
|
Kündigt einer der Vorstände unter den vorgenannten
Voraussetzungen, steht ihm eine Abfindung in Höhe von maximal zwei
Jahresvergütungen zu, sofern die Kündigung mehr als zwei Jahre vor
Beendigung des Vertrags erfolgt. Danach gelten die Regeln pro rata
temporis.
Zur Erfüllung der einschlägigen aufsichtsrechtlichen
Anforderungen enthalten die Anstellungsverträge aller
Konzernvorstände zudem folgende Regelungen:
Der Aufsichtsrat kann im Falle von negativen Erfolgsbeiträgen
oder im Falle eines Fehlverhaltens im Sinne des § 5
Institutsvergütungsverordnung des betreffenden Vorstandsmitglieds
die im Falle des Ausscheidens durch Eigenkündigung zustehenden
Leistungen nach billigem Ermessen angemessen reduzieren.
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, keine persönlichen
Absicherungs- oder sonstigen Gegenmaßnahmen zu treffen, um die
Risikoorientierung der Vergütung einzuschränken oder
aufzuheben.
Die variable Vergütung darf gemäß § 25a Abs. 5 KWG jeweils 200 %
der fixen Vergütung für jedes Vorstandsmitglied nicht
überschreiten. Ein Beschluss der Hauptversammlung, welcher die
Grenze der variablen Vergütung abweichend von § 25a Abs. 5 Satz 2
KWG von 100 % auf 200 % der fixen Vergütung anhebt, liegt vor.
Bei der Festlegung und Überprüfung der Vergütung des Vorstands
bzw. eines Vorstandsmitglieds berücksichtigt der Aufsichtsrat das
Verhältnis zur durchschnittlichen Vergütung des oberen
Führungskreises innerhalb der MLP Gruppe sowie das Verhältnis zur
durchschnittlichen Vergütung der übrigen Belegschaft. Dies gilt
sowohl für die durchschnittliche Vergütung innerhalb eines Jahres
als auch für die Entwicklung der Vergütung über mehrere Jahre. Es
wird darauf geachtet, dass die Vergütung der Vorstände in
angemessenem Verhältnis zur Vergütung der Belegschaft steht.
Zudem wird ein horizontaler Vergleich vorgenommen. Die
Vergleichsunternehmen werden nach Maßgabe der Festlegungen im
Vergütungssystem getroffen. Für das Geschäftsjahr 2023 bestand die
Vergleichsgruppe aus folgenden Unternehmen: Aareal Bank AG,
Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, Deutsche Beteiligungs AG, Deutsche
Pfandbriefbank AG, DWS Group GmbH & Co. KGaA, GRENKE AG,
Hypoport SE, INDUS Holding AG, Nürnberger Beteiligungs AG,
Oldenburgische Landesbank AG, OVB Holding AG, Sparkasse Bremen AG,
Südwestbank AG, Teambank AG und Union Investment.
Zur Erfüllung der Anforderungen des § 162 AktG werden im
Folgenden weitere detaillierte Angaben zur Vorstandsvergütung
gemacht.
Feste und variable Vergütungsbestandteile
Die nachfolgende Tabelle zeigt die den aktiven Mitgliedern des
Vorstands im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung
gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.
Die einjährige variable Vergütung für die Tätigkeit im
Berichtsjahr wird als im Berichtsjahr gewährte Vergütung angesehen,
auch wenn eine Auszahlung erst nach Ende des Berichtsjahres
erfolgt, da die zugrundeliegende Tätigkeit im Berichtsjahr
vollständig erbracht worden ist. Gleiches gilt für die mehrjährige
variable Vergütung.
|
Dr. Uwe Schroeder-Wildberg |
Manfred Bauer |
Alle Angaben in T€ |
2022
Absolut |
2022
Anteil an der
Gesamtvergütung |
2023
Absolut |
2023
Anteil an der Gesamtvergütung |
2022
Absolut |
2022
Anteil an der
Gesamtvergütung |
2023
Absolut |
2023
Anteil an der
Gesamtvergütung |
Fixvergütung |
550 |
27,49% |
625 |
32,08% |
360 |
29,90% |
360 |
29,51% |
Nebenleistungen incl.Dienstwagen |
19 |
0,95% |
20 |
1,03% |
17 |
1,41% |
18 |
1,48% |
Summe |
569 |
28,44% |
645 |
33,11% |
377 |
31,31% |
378 |
30,98% |
Einjährige variable Vergütung |
438 |
21,89% |
433 |
22,23% |
292 |
24,25% |
288 |
23,61% |
Mehrjährige variable Vergütung |
577 |
28,84% |
606 |
31,11% |
385 |
31,98% |
404 |
33,11% |
Gesamtvergütung
(i.S.v. § 162 AktG) |
1.584 |
79% |
1.684 |
86% |
1.054 |
88% |
1.070 |
88% |
Altersvorsorge |
417 |
20,84% |
264 |
13,55% |
150 |
12,46% |
150 |
12,30% |
Gesamtvergütung (inkl.
Altersvorsorge) |
2.001 |
100,00% |
1.948 |
100,00% |
1.204 |
100,00% |
1.220 |
100,00% |
|
Reinhard Loose |
Alle Angaben in T€ |
2022
Absolut |
2022
Anteil an der
Gesamtvergütung |
2023
Absolut |
2023
Anteil an der
Gesamtvergütung |
Fixvergütung |
360 |
29,85% |
360 |
29,51% |
Nebenleistungen incl.Dienstwagen |
19 |
1,58% |
18 |
1,48% |
Summe |
379 |
31,43% |
378 |
30,98% |
Einjährige variable Vergütung |
292 |
24,21% |
288 |
23,61% |
Mehrjährige variable Vergütung |
385 |
31,92% |
404 |
33,11% |
Gesamtvergütung
(i.S.v. § 162 AktG) |
1.056 |
88% |
1.070 |
88% |
Altersvorsorge |
150 |
12,44% |
150 |
12,30% |
Gesamtvergütung (inkl.
Altersvorsorge) |
1.206 |
100,00% |
1.220 |
100,00% |
Insgesamt 5 ehemalige Vorstandsmitglieder haben im Geschäftsjahr
2023 Pensionen in Höhe von 1,1 Mio. € von der MLP SE erhalten. Für
ausgeschiedene Mitglieder des Vorstands bestanden zum 31. Dezember
2023 saldierte Pensionsrückstellungen in Höhe von 11,1 Mio. €.
Vergütungsbestandteile entsprechen dem
Vergütungssystem
Alle gewährten Vergütungsbestandteile entsprechen dem von der
Hauptversammlung der MLP SE am 29. Juni 2023 beschlossenen
Vergütungssystem für den Vorstand. Einzelheiten können dem
Vergütungssystem nach den Anforderungen des § 87 a AktG im
Geschäftsbericht 2021 entnommen werden.
Förderung der langfristigen Entwicklung
Strategisches Kernziel ist die Herbeiführung profitablen und
nachhaltigen Wachstums. Die nachhaltige Entwicklung des
Unternehmens soll im Fokus stehen und erforderlichenfalls den
Vorzug vor kurzfristigem Erfolg erhalten. Eine der wesentlichen
Voraussetzungen zur Sicherstellung dieser Prioritätensetzung ist
Kontinuität in der Besetzung des Vorstands. Eine nach Größe,
Branche und wirtschaftlicher Lage des Unternehmens angemessene
Vorstandsvergütung sichert das Gewinnen und insbesondere
langfristige Halten geeigneter Vorstandspersönlichkeiten.
Die Vorstandsvergütung setzt sich grundsätzlich aus fixen und
variablen Vergütungsbestandteilen zusammen. Die Höhe der fixen
Vergütungsbestandteile ist so bemessen, dass keine signifikante
Abhängigkeit von den variablen Vergütungsbestandteilen besteht.
Zielgröße und Bemessungsgrundlage der variablen
Vergütungsbestandteile sind so festzulegen, dass das Ergreifen von
Chancen gefördert, zugleich aber auch das Eingehen
unverhältnismäßiger Risiken vermieden wird. Zudem ist ein
überwiegender Teil der variablen Vergütung mehrjährig
ausgestaltet.
Anwendung von Leistungskriterien
Die Vergütung bemisst sich am EBIT des MLP Konzerns, die
individuelle Leistung der einzelnen Vorstandsmitglieder wird über
die im Anstellungsvertrag vorgesehenen Anpassungsrechte
berücksichtigt. Zudem wird die Sofortauszahlung der variablen
Vergütung in Abhängigkeit von der Erreichung der für das
betreffende Geschäftsjahr gesetzten Nachhaltigkeitsziele angepasst.
Die Zielerreichung für das Geschäftsjahr 2023 betrug 93,2 %.
Entsprechend der vertraglichen Regelung wurde die auf Basis des
EBIT ermittelte Sofortauszahlung der variablen Vergütung für das
Geschäftsjahr 2023 um 1,36 % reduziert. Von weiteren
Anpassungsrechten wurde für das Geschäftsjahr 2023 nicht Gebrauch
gemacht.
Vergleichende Darstellung Vorstandsvergütung,
Ertragsentwicklung, Arbeitnehmervergütung
Nachfolgend wird die jährliche Veränderung der Vergütung des
Vorstands, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der
durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer
(Vollzeitäquivalentbasis) dargestellt.
Der Kreis der Arbeitnehmer umfasst zum Zwecke dieser Darstellung
alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer folgender
Konzerngesellschaften: MLP SE, MLP Finanzberatung SE, MLP Banking
AG, ZSH GmbH Finanzdienstleistungen, MLPdialog GmbH, FERI
Management AG, Feri AG, FERI (Luxembourg) S.A., FERI (Schweiz) AG,
DOMCURA AG, RVM GmbH, RVM Versicherungsmakler GmbH, RISConsult
GmbH, Jahn & Sengstack GmbH, Dr. Schmitt GmbH Würzburg sowie DI
Deutschland.Immobilien AG. Leistungen zur Altersversorgung bleiben
sowohl hinsichtlich der Vorstandsmitglieder als auch der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unberücksichtigt.
Bei der Berechnung der Vorstandsvergütung wurde das Konzern-EBIT
i.H.v. 70.724 T€ (Vorjahr: 75.613 T€) zugrunde gelegt.
Alle Angaben in T€ |
2021 |
2022 |
Veränderung zum Vorjahr
(in %) |
2023 |
Veränderung zum Vorjahr
(in %) |
Gesamtvergütung Vorstand |
3.858 |
4.411 |
14,33% |
4.388 |
-0,52% |
Ertrag der Gesellschaft |
54.977 |
43.590 |
-20,71% |
54.812 |
25,74% |
Durchschnittliche Vergütung der
Arbeitnehmer |
72.175 |
76.923 |
6,58% |
75.043 |
-2,44% |
Aktienbasierte Vergütung
Die Vorstandsvergütung sieht keine Gewährung in Aktien vor (vgl.
hierzu auch die Ausführungen in der Entsprechenserklärung zum
DCGK). Daher wurden für das Geschäftsjahr 2023 auch keine Aktien
oder Aktienoptionen an die Vorstandsmitglieder gewährt.
Einbehaltene oder zurückgeforderte variable
Vergütungsbestandteile
Im Geschäftsjahr 2023 wurden bei keinem Mitglied des Vorstands
variable Vergütungsbestandteile einbehalten oder
zurückgefordert.
Einhaltung der festgelegten Maximalvergütung
Die rechnerisch ermittelte Vergütung hat bei keinem
Vorstandsmitglied die festgelegte Maximalvergütung erreicht, sodass
die festgelegte Maximalvergütung im Geschäftsjahr 2023 bei allen
Vorstandsmitgliedern ohne die Notwendigkeit der Kappung eingehalten
wurde.
Alle Angaben in T€ |
Gesamtvergütung 2023 |
Festgelegte
Maximalvergütung |
Dr. Uwe Schroeder-Wildberg |
1.948 |
2.700 |
Manfred Bauer |
1.220 |
1.800 |
Reinhard Loose |
1.220 |
1.800 |
Angaben zu Leistungen nach § 162 Absatz 2 AktG
Im Geschäftsjahr 2023 wurden keinem Vorstandsmitglied Leistungen
von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als
Vorstandsmitglied zugesagt oder gewährt.
Im Geschäftsjahr 2023 wurden keinem Vorstandsmitglied für den
Fall der vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit Leistungen
zugesagt, diesbezüglich bestehende Zusagen wurden nicht
angepasst.
Im Geschäftsjahr 2023 wurden keinem Vorstandsmitglied für den
Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit Leistungen zugesagt,
diesbezüglich bestehende Zusagen wurden nicht angepasst.
Im Geschäftsjahr 2023 hat kein Vorstandsmitglied seine Tätigkeit
beendet. Leistungen im Zusammenhang mit der Beendigung der
Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds wurden daher weder zugesagt noch
im Laufe des Geschäftsjahres 2023 gewährt. Der Anwartschaftsbarwert
der Anwartschaft für Herrn Dr. Schroeder-Wildberg für den Fall der
altersbedingten regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit beträgt
zum 31.12.2023 6.251 T €.
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten satzungsgemäß neben dem
Ersatz ihrer Auslagen für das jeweilige abgelaufene Geschäftsjahr
eine jährliche feste Vergütung in Höhe von 50.000 €. Der
Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Zweifache, sein Stellvertreter
das Eineinhalbfache. Für die Tätigkeit im Risiko- und
Prüfungsausschuss, im Vergütungskontrollausschuss und im
Nominierungsausschuss wird zusätzlich eine gesonderte Vergütung
gewährt. Diese beträgt im Risiko- und Prüfungsausschuss 25.000 €
sowie im Vergütungskontrollausschuss und im Nominierungsausschuss
jeweils 15.000 €. Der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses erhält
das Zweifache der vorgenannten Vergütung. Der feste
Vergütungsbestandteil wird nach Ablauf des Geschäftsjahres
ausgezahlt. Im Rahmen der Aufsichtsratstätigkeit erhält kein
Aufsichtsratsmitglied variable oder aktienbasierte
Vergütungsbestandteile.
Individualisierte Aufsichtsratsvergütung
Alle Angaben in T€ (ohne
Ust.) |
Vergütung 2023 |
Vergütung 2022 |
Dr. Peter Lütke-Bornefeld
(Vorsitzender)1 |
91 |
151 |
Dr. Claus-Michael Dill
(stellvertretender Vorsitzender)1 |
69 |
125 |
Matthias Lautenschläger |
105 |
88 |
Tina Müller2 |
- |
27 |
Sarah Rössler
(Vorsitzende)3 |
146 |
47 |
Alexander Beer1 |
37 |
75 |
Monika Stumpf |
80 |
63 |
Bernd Groß4 |
33 |
- |
Ursula Blümer4 |
38 |
- |
Dr. Andreas Freiling (stellvertretender
Vorsitzender)4 |
71 |
- |
Gesamt |
670 |
576 |
1 bis 29. Juni 2023
2 bis 02. Juni 2022
3 ab 02. Juni 2022, ab 29. Juni 2023 in der Funktion
"Vorsitzende des Aufsichtsrats"
4 ab 29. Juni 2023
Im Geschäftsjahr 2023 fielen 28 T€ (Vorjahr: 17 T€) Ersatz für
Auslagen an.
VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES
VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG
An die MLP SE, Wiesloch
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der MLP SE, Wiesloch, für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023
daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162
Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich
geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW
Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162
Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks
weiter-gehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis
die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards:
Anforderungen an die Qualitätssicherung in der
Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten
gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufs-satzung für
Wirtschaftsprüfer einschließlich der Anforderungen an die
Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder
unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung,
den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der
Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu
bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in
Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche
Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu
dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten.
Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Frankfurt am Main, 20. März 2024
BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Otte
Wirtschaftsprüfer |
Gießler
Wirtschaftsprüfer |
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