Bayer Aktiengesellschaft Leverkusen - ISIN DE000BAY0017 -
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
am 25. April 2025
als virtuelle Hauptversammlung
Wir berufen hiermit unsere ordentliche Hauptversammlung als
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung für
Freitag, den 25. April 2025, 10:00 Uhr, ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts
der Bayer Aktiengesellschaft und des Konzerns, des Berichts des
Aufsichtsrats und des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung
des Bilanzgewinns, jeweils für das Geschäftsjahr 2024, sowie
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem im
Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2024 ausgewiesenen
Bilanzgewinn von Euro 3.663.878.214,40 einen Betrag von Euro
108.066.649,02 zur Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,11 je
dividendenberechtigter Aktie zu verwenden und den verbleibenden
Betrag von Euro 3.555.811.565,38 in andere Gewinnrücklagen
einzustellen.
Die Dividendensumme beruht auf der Anzahl der
dividendenberechtigten Aktien am Tag der Aufstellung des
Jahresabschlusses durch den Vorstand. Falls die Gesellschaft zum
Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien hält und deshalb die
Anzahl der zum Zeitpunkt der Hauptversammlung
dividendenberechtigten Aktien niedriger ist als diejenige am Tag
der Aufstellung des Jahresabschlusses, werden Vorstand und
Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen entsprechend angepassten
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreiten mit der Maßgabe, dass bei
unveränderter Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,11 je
dividendenberechtigter Aktie und bei unveränderter Einstellung
eines Betrags von Euro 3.555.811.565,38 in andere Gewinnrücklagen
der verbleibende Betrag des Bilanzgewinns auf neue Rechnung
vorgetragen wird.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) ist der Anspruch
auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag, das heißt am 30. April 2025, fällig.
Der vom Vorstand am 20. Februar 2025 aufgestellte
Jahresabschluss ist vom Aufsichtsrat am 27. Februar 2025 gemäß §
172 Satz 1 AktG gebilligt worden; der Jahresabschluss ist damit
festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss
gebilligt. Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung zur
Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des
Konzernabschlusses nach § 173 AktG bedarf es deshalb nicht. Auch
die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach
§ 176 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne dass
es - abgesehen von der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung -
einer Beschlussfassung hierzu bedarf. Sämtliche vorgenannte
Unterlagen sind auf der Internetseite www.bayer.de/hauptversammlung
zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung
zugänglich sein.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
4. Wahl zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1
und Abs. 2, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer sowie nach § 8
Abs. 1 der Satzung aus 20 Mitgliedern zusammen. Von den 20
Aufsichtsratsmitgliedern sind jeweils 10 Mitglieder durch die
Anteilseigner und die Arbeitnehmer zu wählen. Mindestens 30 Prozent
der Aufsichtsratsmitglieder müssen Frauen und mindestens ebenso
viele Aufsichtsratsmitglieder müssen Männer sein. Der Mindestanteil
ist grundsätzlich vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Die Seite
der Anteilseignervertreter hat jedoch der Gesamterfüllung aufgrund
eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses gegenüber dem
Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen. Der Mindestanteil für die
anstehende Wahl ist daher von der Seite der Anteilseigner und der
Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen und beträgt jeweils
drei Frauen und drei Männer. Von der Seite der Anteilseigner sind
zurzeit fünf Frauen und fünf Männer im Aufsichtsrat vertreten; der
Mindestanteil wird also derzeit von den Anteilseignervertretern
erfüllt.
Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2025 endet die
Amtszeit des von den Anteilseignern gewählten
Aufsichtsratsmitglieds Alberto Weisser. Der Aufsichtsrat schlägt
vor, Alberto Weisser als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung ab
Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2025 für die Zeit bis
zur Beendigung der Hauptversammlung, die über seine Entlastung für
das Geschäftsjahr 2028 beschließen wird, wiederzuwählen.
Alberto Weisser, Igrejinha, Portugal
Senior Consultant bei Temasek International Pte. Ltd.
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
• |
Bayer Aktiengesellschaft (börsennotiert)
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
• |
Linde plc (nicht geschäftsführendes Mitglied des Board of
Directors, börsennotiert)
|
• |
PepsiCo, Inc. (nicht geschäftsführendes Mitglied des Board of
Directors, börsennotiert)
|
Die Wahl von Alberto Weisser zum Mitglied des Aufsichtsrats soll
für eine Amtszeit von vier Jahren erfolgen. Die vorgeschlagene
Amtszeit von vier Jahren berücksichtigt die Erwartungen
insbesondere internationaler Investoren. Die Gesellschaft macht
damit von der in der Satzung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch,
Aufsichtsratsmitglieder für eine kürzere Amtszeit als die
Höchstdauer von fünf Jahren zu wählen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 der
Satzung).
Der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl von Alberto Weisser ist
gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses und
berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung
beschlossenen Ziele, das vom Aufsichtsrat erarbeitete
Kompetenzprofil und das Diversitätskonzept für das Gesamtgremium.
An der Beschlussempfehlung des Nominierungsausschusses hat Alberto
Weisser als dessen Mitglied nicht mitgewirkt. In der
Geschäftsordnung des Aufsichtsrats hat dieser unter anderem
festgelegt, dass Aufsichtsratsmitglieder vorbehaltlich besonderer
Gründe nicht länger amtieren sollen als bis zum Ende der
Hauptversammlung, die auf die Vollendung ihres 72. Lebensjahres
folgt. Das wird im Fall von Alberto Weisser die Hauptversammlung
2028 sein. Bei der Altersgrenze handelt sich jedoch nicht um eine
starre Regelung, sondern um eine Soll-Bestimmung, die Ausnahmen
zulässt. Um weiter auf die breiten Kompetenzen und Erfahrungen von
Alberto Weisser, vor allem auch in den für die Gesellschaft
wichtigen Bereichen Agrarwirtschaft und Ernährung, zurückgreifen zu
können und angesichts einiger in den letzten Jahren erfolgter und
weiterer in den nächsten Jahren zu erwartender Wechsel im
Aufsichtsrat hält der Aufsichtsrat die Abweichung von der
Altersgrenze für den relativ kurzen Zeitraum von einem Jahr und bei
nur einem seiner Mitglieder für gerechtfertigt und angemessen.
Ungeachtet dessen werden der Aufsichtsrat und Alberto Weisser im
Vorfeld der Hauptversammlung 2028 gemeinsam erörtern, ob eine
Weiterführung der Aufsichtsratstätigkeit von Alberto Weisser im
Interesse der Gesellschaft liegt.
Der Aufsichtsrat hat sich bei Alberto Weisser vergewissert, dass
dieser auch unter Berücksichtigung seiner weiteren Mandate den zu
erwartenden Zeitaufwand für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der
Gesellschaft aufbringen kann. Alberto Weisser nahm im Geschäftsjahr
2024 an allen Sitzungen des Aufsichtsrats bis auf eine Sitzung und
an allen Sitzungen der Ausschüsse des Aufsichtsrats, denen er
angehörte, bis auf eine Sitzung teil.
Der Aufsichtsrat betrachtet Alberto Weisser als unabhängig.
Abgesehen von seiner Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der
Gesellschaft bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für
die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs
maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen
Alberto Weisser einerseits und den Gesellschaften des
Bayer-Konzerns, den Organen der Bayer Aktiengesellschaft oder einem
direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent der stimmberechtigten
Aktien an der Bayer Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär
andererseits.
Weitere Angaben sind dem Lebenslauf von Alberto Weisser, der im
Internet unter www.bayer.de/hauptversammlung zugänglich ist und
dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein wird, zu
entnehmen.
5. Beschlussfassung über die Billigung des
Vergütungsberichts
Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter
Gesellschaften jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen. §
120a Abs. 4 Satz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung über
die Billigung dieses nach § 162 AktG erstellten und geprüften
Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr
beschließt.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 und der Vermerk
über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind im Internet
unter www.bayer.de/hauptversammlung zugänglich und werden dort auch
während der Hauptversammlung zugänglich sein. Der Vergütungsbericht
wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin
geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1
und Abs. 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen
hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den
Abschlussprüfer.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2024 zu billigen.
6. Beschlussfassung über die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder
§ 113 Abs. 1 Satz 2 AktG sieht vor, dass eine Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder in der Satzung festgesetzt oder von der
Hauptversammlung bewilligt werden kann. Dabei ist gemäß § 113 Abs.
3 Satz 1 und Satz 2 AktG bei börsennotierten Gesellschaften
mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei ein die
Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist.
Über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft,
die in § 12 der Satzung geregelt ist, hat zuletzt die ordentliche
Hauptversammlung 2021 Beschluss gefasst, sodass in der ordentlichen
Hauptversammlung 2025 turnusgemäß erneut über die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen ist. Aus den in der
Beschreibung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder dargelegten
Erwägungen halten Vorstand und Aufsichtsrat es für angemessen, an
dem bisherigen Vergütungssystem des Aufsichtsrats festzuhalten und
die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder unverändert zu lassen. In
der Beschreibung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sind
auch die Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG
dargestellt. Die Satzung einschließlich der Regelung zur Vergütung
des Aufsichtsrats in § 12 und die Beschreibung der Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder ist unter www.bayer.de/hauptversammlung
zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung
zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder, wie sie in § 12 der Satzung festgelegt und
in der Beschreibung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
erläutert ist, zu bestätigen.
7. Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2025 mit der
Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und Änderung von § 4
Abs. 2 der Satzung
Um der Gesellschaft zu ermöglichen, auf künftige Entwicklungen
reagieren und ihren Finanzbedarf kurzfristig und flexibel decken zu
können, soll ein Genehmigtes Kapital 2025 in Höhe von Euro
875.000.000,00 (das entspricht knapp 35 Prozent des aktuell
bestehenden Grundkapitals) gegen Bareinlagen mit einer Laufzeit von
drei Jahren geschaffen werden.
Das Genehmigte Kapital 2025 soll nur ausgenutzt werden, wenn
dies für die Wahrung des Unternehmensinteresses der Bayer
Aktiengesellschaft unbedingt erforderlich ist. Konkrete Pläne zur
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025 bestehen gegenwärtig
nicht. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die
Gesellschaft in der Zukunft kurzfristig auf eine Erhöhung des
Grundkapitals angewiesen ist, etwa mit Blick auf mögliche
zukünftige Vergleichsvereinbarungen mit Klägern in den USA oder
andere Maßnahmen im Zusammenhang mit einer weitgehenden Eindämmung
von Klageverfahren in den USA. Um in solchen Situationen im
Unternehmensinteresse schnell und flexibel reagieren zu können und
nicht die Einberufung und Durchführung einer Hauptversammlung
abwarten zu müssen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die
Schaffung des Genehmigten Kapital 2025 vor. Mit der Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2025 könnte in diesen Fällen ein höherer
Verschuldungsgrad der Bayer Aktiengesellschaft und damit eine
Verschlechterung ihres Ratings vermieden sowie gleichzeitig
sichergestellt werden, dass die Gesellschaft auch zukünftig zu
vertretbaren Konditionen Fremdkapital aufnehmen und damit
organisches Wachstum und die Entwicklung innovativer Produkte
gewährleisten kann.
Für die Finanzierung externen Wachstums wie
M&A-Transaktionen wird das Genehmigte Kapital 2025 demgegenüber
nicht eingesetzt werden.
Bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025 soll den Aktionären
grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt werden. In Übereinstimmung
mit der vorgenannten Zweckbindung des Genehmigten Kapitals 2025
soll das Bezugsrecht der Aktionäre nur für Spitzenbeträge
ausgeschlossen werden können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
(1) |
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 24. April
2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den
Namen lautender Stückaktien einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals,
auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen, um bis zu insgesamt
Euro 875.000.000,00 gegen Bareinlagen durch Ausgabe neuer auf den
Namen lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025).
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres ihrer
Ausgabe am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Abs.
2 AktG abweichend festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn eines
bereits abgelaufenen Geschäftsjahres, für das zum Zeitpunkt ihrer
Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die
Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn
teilnehmen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu.
Das Bezugsrecht kann den Aktionären gemäß § 186 Abs. 5 AktG auch
mittelbar dadurch gewährt werden, dass die neuen Aktien von einem
durch den Vorstand zu bestimmenden Kredit- oder Wertpapierinstitut
oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG)
oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen
bzw. einem Konsortium solcher Institute mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der
Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ganz oder
teilweise auszuschließen und die weiteren Einzelheiten von
Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2025 und ihrer
Durchführung festzulegen.
|
(2) |
§ 4 Abs. 2 der Satzung erhält die folgende Fassung:
„(2) |
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 24. April
2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den
Namen lautender Stückaktien einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals,
auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen, um bis zu insgesamt
Euro 875.000.000,00 gegen Bareinlagen durch Ausgabe neuer auf den
Namen lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025).
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres ihrer
Ausgabe am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Abs.
2 des Aktiengesetzes abweichend festlegen, dass die neuen Aktien
vom Beginn eines bereits abgelaufenen Geschäftsjahres, für das zum
Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung
über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn
teilnehmen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten von Kapitalerhöhungen aus
dem Genehmigten Kapital 2025 und ihrer Durchführung
festzulegen.
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Das
Bezugsrecht kann den Aktionären gemäß § 186 Abs. 5 des
Aktiengesetzes auch mittelbar dadurch gewährt werden, dass die
neuen Aktien von einem durch den Vorstand zu bestimmenden Kredit-
oder Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des
Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen bzw. einem Konsortium
solcher Institute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen, soweit dies zum
Ausschluss von Spitzenbeträgen erforderlich ist, die sich bei
Kapitalerhöhungen aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben.
Über den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedingungen
der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrages entscheidet
der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.“
|
|
(3) |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 2 der Satzung sowohl
entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
2025 als auch nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
|
Der Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m.
§ 186 Abs. 4 Satz 2 AktG ist ab Einberufung der Hauptversammlung im
Internet unter www.bayer.de/hauptversammlung zugänglich und wird
dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
8. Beschlussfassung über die erneute Ermächtigung des
Vorstands, die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen vorzusehen
(Änderung von § 13 Abs. 2 der Satzung)
§ 118a Abs. 1 Satz 1 AktG ermöglicht es, in der Satzung
vorzusehen oder den Vorstand zu ermächtigen vorzusehen, dass die
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird
(virtuelle Hauptversammlung). § 118a Abs. 5 AktG sieht vor, dass
eine derartige Satzungsermächtigung für einen Zeitraum von
längstens fünf Jahren nach ihrer Eintragung in das Handelsregister
zulässig ist.
Der Vorstand ist nach § 13 Abs. 2 Satz 1 der Satzung ermächtigt,
vorzusehen, dass die Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung abgehalten wird. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 der
Satzung gilt diese Ermächtigung für einen Zeitraum von zwei Jahren
nach Eintragung dieser Satzungsregelung in das Handelsregister der
Gesellschaft. Die in der ordentlichen Hauptversammlung am 28. April
2023 beschlossene Ermächtigung des Vorstands ist am 6. Juni 2023 in
das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen worden. Die
Ermächtigung läuft daher am 6. Juni 2025 und damit vor der für das
Jahr 2026 geplanten ordentlichen Hauptversammlung aus.
Die Durchführung virtueller Hauptversammlungen nach Maßgabe von
§ 118a Abs. 1 AktG entspricht inzwischen einem weit verbreiteten
Standard bei großen börsennotierten Gesellschaften in Deutschland.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass sich das Format
der virtuellen Hauptversammlung in den Jahren 2023 und 2024 in
besonderer Weise bewährt hat. Die Bayer Aktiengesellschaft hat ihre
virtuellen Hauptversammlungen in den beiden vergangenen Jahre in
einer Weise ausgestaltet, in der den Aktionären vollumfängliche
Rede-, Frage- und Antragsrechte eingeräumt wurden, die sie live in
der Hauptversammlung und damit im direkten Austausch mit der
Verwaltung im Wege der Videokommunikation ausüben konnten. Auf
diesem Wege ist es gelungen, die wesentlichen Vorteile einer
Präsenzhauptversammlung in das digitale Format zu übertragen. Der
Vorstand soll daher erneut für zwei Jahre ermächtigt werden, die
Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
vorzusehen.
Die virtuelle Hauptversammlung ermöglicht eine unkomplizierte
elektronische Zuschaltung von Aktionären unabhängig von ihrem
Aufenthaltsort. Die umfassenden Rede-, Frage- und Antragsrechte
können somit ohne Aufwand für An- und Abreise effizient und
ressourcenschonend ausgeübt werden. Auch Aktionäre aus dem Ausland,
die in den virtuellen Hauptversammlungen der Gesellschaft bereits
von ihrem Rede- und Fragerecht Gebrauch gemacht haben, profitieren
davon. Die Gesellschaft sieht dies als Beleg für die Erleichterung
des Teilnahmerechts in ihrer virtuellen Hauptversammlung. Die
Durchführung virtueller Hauptversammlungen hat sich auch in
technischer Hinsicht als erfolgreich erwiesen. Bei den von der
Gesellschaft durchgeführten virtuellen Hauptversammlungen kam es zu
keinen relevanten technischen Beeinträchtigungen. Technische
Neuerungen wurden von der Gesellschaft umgesetzt. Zudem hat die
Gesellschaft Anregungen und Verbesserungsvorschläge von Aktionären
zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung geprüft und
umgesetzt. Auch in Zukunft plant die Gesellschaft,
Weiterentwicklungen des Formats der virtuellen Hauptversammlung,
insbesondere im Hinblick auf die Interaktion mit ihren Aktionären,
zu prüfen und umzusetzen. Die Gesellschaft wird den Aktionären auch
in zukünftigen virtuellen Hauptversammlungen ein volles Rede- und
Fragerecht in der Hauptversammlung selbst einräumen und wird auf
eine Vorabeinreichung von Fragen einschließlich der damit
verbundenen Beschränkungen der Rechte der Aktionäre verzichten.
Die unter diesem Tagesordnungspunkt vorgeschlagene
Satzungsregelung ermöglicht es dem Vorstand, flexibel über das
Format zukünftiger Hauptversammlungen entscheiden und dabei auch
auf unvorhergesehene Ereignisse und rechtliche Beschränkungen
flexibel reagieren zu können. Die Entscheidung, die
Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung durchzuführen, hat
der Vorstand stets nach sorgfältiger Abwägung mit Zustimmung des
Aufsichtsrats getroffen. Auch in Zukunft wird der Vorstand bei der
Entscheidung über das Format der Hauptversammlung jeweils die
Umstände des Einzelfalls und dabei unter anderem die Gegenstände
der Tagesordnung, das Ziel einer möglichst breiten und flexiblen
Beteiligung der Aktionäre, Nachhaltigkeitserwägungen und
Kostenaspekte sowie gegebenenfalls Gesundheitsschutz- und
Sicherheitsaspekte berücksichtigen. Zudem soll in der unter diesem
Tagesordnungspunkt vorgeschlagenen Satzungsregelung vorgesehen
werden, dass die Einberufung einer virtuellen Hauptversammlung der
Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. Auch dadurch wird weiter
abgesichert, dass die Entscheidung zur Durchführung einer
virtuellen Hauptversammlung immer im bestmöglichen Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre getroffen wird.
Die Ermächtigung des Vorstands zur Durchführung virtueller
Hauptversammlungen soll - trotz der gesetzlichen Befristung in §
118a Abs. 5 Nr. 2 AktG auf einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren
nach Eintragung der Satzungsänderung - wieder auf lediglich zwei
Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung befristet werden.
Dadurch soll den Aktionären die Möglichkeit eingeräumt werden,
erneut zeitnah darüber zu entscheiden, ob sich diese Regelung aus
ihrer Sicht bewährt hat. Um zu gewährleisten, dass sich die erneute
Ermächtigung des Vorstands zur Durchführung virtueller
Hauptversammlungen in zeitlicher Hinsicht unmittelbar an den Ablauf
der bisherigen Ermächtigung anschließt, soll der Vorstand
angewiesen werden, die geänderte Satzungsregelung so zum
Handelsregister anzumelden, dass diese nicht vor dem 7. Juni 2025
eingetragen wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
§ 13 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu
gefasst:
|
„(2) |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Diese Ermächtigung
gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung dieser
Satzungsregelung in das Handelsregister der Gesellschaft. Auf die
virtuelle Hauptversammlung finden alle Regelungen dieser Satzung
für Hauptversammlungen Anwendung, einschließlich § 16 Abs. 3,
soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorsieht oder in
dieser Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.“
|
|
Der Vorstand wird angewiesen, die geänderte Satzungsregelung so
zum Handelsregister anzumelden, dass diese nicht vor dem 7. Juni
2025 eingetragen wird.
9. Wahl des Abschlussprüfers sowie des Prüfers für eine
etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und von
Zwischenfinanzberichten
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses - vor, die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, als Jahres- und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 sowie als Prüfer
für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses
und Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2025 sowie etwaiger
verkürzter Abschlüsse und Zwischenlageberichte zum 30. September
2025 und zum 31. März 2026 zu wählen.
--
Ab Einberufung der Hauptversammlung sind zusammen mit dieser
Einberufung insbesondere folgende Unterlagen im Internet unter
www.bayer.de/hauptversammlung zugänglich und werden dort auch
während der Hauptversammlung zugänglich sein:
• |
Jahresabschluss (einschließlich des Vorschlags des Vorstands für
die Verwendung des Bilanzgewinns), Konzernabschluss,
zusammengefasster Lagebericht der Bayer Aktiengesellschaft und des
Konzerns, Bericht des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr
2024 (Tagesordnungspunkt 1), sowie der erläuternde Bericht des
Vorstands zu den übernahmerelevanten Angaben als Teil des
zusammengefassten Lageberichts der Bayer Aktiengesellschaft und des
Konzerns für das Geschäftsjahr 2024,
|
• |
Lebenslauf von Alberto Weisser einschließlich weiterer für die
vorgeschlagene Wahl in den Aufsichtsrat relevanter Angaben
(Tagesordnungspunkt 4),
|
• |
Vergütungsbericht über die Vergütung der Mitglieder des
Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
(Tagesordnungspunkt 5),
|
• |
Beschreibung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
(Tagesordnungspunkt 6),
|
• |
Satzung der Gesellschaft (Tagesordnungspunkte 6 bis 8),
|
• |
Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. §
186 Abs. 4 Satz 2 AktG (Tagesordnungspunkt 7).
|
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag der Einberufung
dieser Hauptversammlung eingeteilt in 982.424.082 auf den Namen
lautende Aktien (Stückaktien), die jeweils eine Stimme
gewähren.
Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
Der Vorstand hat in Ausübung der von der Hauptversammlung am 28.
April 2023 erteilten Ermächtigung entschieden, dass die
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird
(virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG, § 13
Abs. 2 der Satzung).
Die Entscheidung, die Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung durchzuführen, hat der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats nach sorgfältiger Abwägung getroffen. Dabei hat der
Vorstand neben den guten Erfahrungen mit von der Gesellschaft
bereits durchgeführten virtuellen Hauptversammlungen insbesondere
berücksichtigt, dass die Rechte der Aktionäre in einer Weise
ausgestaltet werden, in der die wesentlichen Vorteile einer
Präsenzhauptversammlung in das digitale Format übertragen werden.
Den Aktionären werden vollumfängliche Rede-, Frage- und
Antragsrechte eingeräumt, die sie live in der Hauptversammlung, das
heißt im direkten Austausch mit der Verwaltung im Wege der
Videokommunikation, ausüben können.
Die virtuelle Hauptversammlung ermöglicht eine unkomplizierte
elektronische Zuschaltung von Aktionären unabhängig von ihrem
Aufenthaltsort. Die umfassenden Rede-, Frage- und Antragsrechte
können somit ohne Aufwand für An- und Abreise effizient und
ressourcenschonend ausgeübt werden. Auch Aktionäre aus dem Ausland,
die in den virtuellen Hauptversammlungen der Gesellschaft bereits
von ihrem Rede- und Fragerecht Gebrauch gemacht haben, profitieren
davon. Die Gesellschaft sieht dies als Beleg für die Erleichterung
des Teilnahmerechts in ihrer virtuellen Hauptversammlung an. Auch
in technischer Hinsicht hat sich die Durchführung virtueller
Hauptversammlungen als erfolgreich erwiesen.
Zudem hat der Vorstand in seine Entscheidung insbesondere die
Gegenstände der Tagesordnung, das Ziel einer möglichst breiten
Beteiligung der Aktionäre sowie Nachhaltigkeitserwägungen und
Kostenaspekte einbezogen.
Wir bitten die Aktionäre im Hinblick auf die Durchführung der
Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung um Beachtung der
nachfolgenden Hinweise zur Anmeldung, zur Bild- und Tonübertragung
und Zuschaltung sowie zur Ausübung der Aktionärsrechte im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung.
Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des
Versammlungsleiters und eines mit der Niederschrift der
Hauptversammlung beauftragten Notars in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft in 51373 Leverkusen, Kaiser-Wilhelm-Allee 1b, statt.
Sämtliche Mitglieder des Vorstands beabsichtigen, physisch am Ort
der Hauptversammlung und sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats
beabsichtigen, physisch am Ort der Hauptversammlung oder im Wege
der Bild- und Tonübertragung an der gesamten Hauptversammlung
teilzunehmen. Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung (mit Ausnahme der von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ist
ausgeschlossen. Die Hauptversammlung wird vollständig in Bild und
Ton im Internet übertragen. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten
können das Stimmrecht ausschließlich über Briefwahl oder
Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.
Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 1 bis
4 sowie 6 bis 9 haben verbindlichen Charakter und die vorgesehene
Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 5 hat empfehlenden Charakter. Es
besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja, Nein oder Enthaltung zu
stimmen oder auf eine Stimmabgabe zu verzichten.
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich für
Daten bis einschließlich 29. März 2025 auf die mitteleuropäische
Zeit (MEZ) und für Daten ab einschließlich 30. März 2025 auf die
mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht mit Blick auf
die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MEZ minus eine
Stunde bzw. UTC = MESZ minus zwei Stunden.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur
Ausübung der Aktionärsrechte im Rahmen der Hauptversammlung,
insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind
und sich rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss
der Gesellschaft spätestens bis Freitag, 18. April 2025, 24:00
Uhr, unter der nachstehend genannten postalischen Adresse oder
E-Mail-Adresse
Bayer Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail-Adresse: anmeldestelle@computershare.de
oder unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur
Hauptversammlung (nachfolgend „Aktionärsportal“)
elektronisch unter der Internetadresse
www.aktionaersportal.bayer.de gemäß dem dafür vorgesehenen
Verfahren
oder gemäß § 67c AktG über Intermediäre, die die vorgenannte
postalischen Adresse oder E-Mail-Adresse, das Aktionärsportal oder
die SWIFT-Adresse SWIFT: CMDHDEMMXXX (Instruktionen gemäß ISO
20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application
(RMA) erforderlich) nutzen, zugegangen sein.
Für die Nutzung des Aktionärsportals ist eine
Zugangsberechtigung erforderlich. Die notwendigen Daten für den
Zugang zum Aktionärsportal (Aktionärsnummer und individuelle
Zugangsnummer) werden mit den Hauptversammlungsunterlagen
zugesandt. Aktionäre, die sich mit einem selbst vergebenen
Zugangspasswort für den elektronischen Versand der Einladung zur
Hauptversammlung registriert haben, verwenden anstelle der
individuellen Zugangsnummer dieses Zugangspasswort. Die
Anmeldefunktion für die Hauptversammlung und die weiteren auf die
Hauptversammlung bezogenen Funktionen stehen voraussichtlich ab
Donnerstag, 27. März 2025, im Aktionärsportal zur Verfügung.
Aktionäre, die erst nach dem 4. April 2025, 0:00 Uhr, im
Aktienregister eingetragen werden, erhalten die
Hauptversammlungsunterlagen mit den notwendigen Daten für den
Zugang zum Aktionärsportal entsprechend den gesetzlichen Vorgaben
nicht mehr unaufgefordert übersandt. Sie können diese aber über die
oben für die Anmeldung genannte Adresse anfordern.
Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen nach § 67 Abs. 2 Satz 1
AktG Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im
Aktienregister Eingetragenen. Für das Teilnahmerecht sowie für die
Anzahl der einem Aktionär zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der
Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung
maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden in der Zeit
von (Kar-)Freitag, 18. April 2025, bis einschließlich zum Tag der
Hauptversammlung und dem darauffolgenden umschreibefreien
Wochenende, also bis einschließlich Sonntag, 27. April 2025, keine
Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht
der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der
Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am
Donnerstag, 17. April 2025. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag
(sogenannter Technical Record Date) ist mithin Donnerstag, 17.
April 2025, 24:00 Uhr.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater
sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen
dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als
deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur
aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser
Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.
Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich in den den
Aktionären zugesandten Hauptversammlungsunterlagen sowie auf der
Internetseite www.bayer.de/hauptversammlung.
Der Handel mit Aktien wird durch eine Anmeldung zur
Hauptversammlung nicht blockiert. Auch nach erfolgter Anmeldung
können Aktionäre daher über ihre Aktien weiter frei verfügen. Da im
Verhältnis zur Gesellschaft nur als Aktionär gilt, wer als solcher
am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist, kann
eine Verfügung jedoch Auswirkungen auf die Teilnahmeberechtigung
und die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts haben.
Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und
elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung
Alle Aktionäre der Gesellschaft sowie die interessierte
Öffentlichkeit können die gesamte Hauptversammlung am Freitag, 25.
April 2025, ab 10:00 Uhr im Internet unter
www.bayer.de/hauptversammlung verfolgen. Angemeldete Aktionäre und
deren Vertreter können sich über das Aktionärsportal unter der
Internetadresse www.aktionaersportal.bayer.de elektronisch zur
Hauptversammlung zuschalten und auf diese Weise an der
Hauptversammlung teilnehmen und ihre Aktionärsrechte ausüben sowie
die Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung im
Aktionärsportal verfolgen. Aktionäre und deren Vertreter sind nur
dann elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltet und werden in
das Teilnehmerverzeichnis aufgenommen, wenn sie während der
Hauptversammlung ihren Zugang über das Aktionärsportal nutzen und
die Hauptversammlung nicht lediglich über die Internetseite
verfolgen. Das Teilnehmerverzeichnis wird vor der ersten Abstimmung
im Aktionärsportal zugänglich sein.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten
Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen
Bevollmächtigten, insbesondere auch durch einen Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung oder einen Stimmrechtsberater, ausüben zu
lassen. Auch in diesen Fällen ist eine Anmeldung bis Freitag, 18.
April 2025, 24:00 Uhr (siehe „Voraussetzungen für die Teilnahme an
der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“),
erforderlich.
Das Aktionärsportal (siehe „Voraussetzungen für die Teilnahme an
der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“)
beinhaltet ein (Online-)Formular, das bereits bei der Anmeldung
eine Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter oder eine Bevollmächtigung anderer
Personen ermöglicht. Ein von den Aktionären verwendbares
Musteranmelde-, Vollmachts-, Weisungs- und Briefwahlformular ist
auch auf der Internetseite www.bayer.de/hauptversammlung
zugänglich.
Die Aktionäre, die von der Möglichkeit einer Bevollmächtigung
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder
anderer Personen Gebrauch machen möchten, werden insbesondere auf
Folgendes hingewiesen:
Von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden aufgrund
einer ihnen erteilten Vollmacht das Stimmrecht nur ausüben, soweit
ihnen eine Weisung erteilt wurde; sie sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen.
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches
Gesetzbuch, BGB).
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter können per Brief, per E-Mail, elektronisch
über das Aktionärsportal oder gemäß § 67c AktG über Intermediäre
erteilt werden. In jedem Fall ist eine Anmeldung bis Freitag, 18.
April 2025, 24:00 Uhr (siehe „Voraussetzungen für die Teilnahme an
der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“),
erforderlich.
Die Vollmachts- und Weisungserteilung per Brief muss bis
Donnerstag, 24. April 2025 (Tag des Posteingangs), unter der
nachstehend genannten postalischen Adresse und die Vollmachts- und
Weisungserteilung per E-Mail muss bis Donnerstag, 24. April 2025,
24:00 Uhr, unter der nachstehend genannten E-Mail-Adresse bei der
Gesellschaft zugegangen sein:
Bayer Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail-Adresse: anmeldestelle@computershare.de
Die Vollmachts- und Weisungserteilung über das Aktionärsportal
(siehe „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) unter Nutzung
des dort enthaltenen (Online-)Formulars ist bis zur Schließung der
Abstimmung durch den Versammlungsleiter am Tag der Hauptversammlung
möglich.
Intermediäre können darüber hinaus gemäß § 67c AktG Vollmachts-
und Weisungserteilungen über die SWIFT-Adresse SWIFT: CMDHDEMMXXX
(Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT
Relationship Management Application (RMA) erforderlich)
übermitteln. Die Vollmachts- und Weisungserteilungen über die
SWIFT-Adresse müssen bis Donnerstag, 24. April 2025, 24:00 Uhr,
zugegangen sein.
Bevollmächtigung anderer Personen
Wenn die Erteilung einer Vollmacht zugunsten einer anderen
Person als der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
erfolgt und nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG
(insbesondere Bevollmächtigung von Intermediären,
Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberatern) unterliegt,
gilt:
Für die Erteilung und den Widerruf von Vollmachten sowie den
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft ist
Textform (§ 126b BGB) erforderlich. Erfolgt die Erteilung der
Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der
Gesellschaft, so kann diese in Textform (§ 126b BGB) per Brief
unter der oben genannten postalischen Adresse bis Donnerstag, 24.
April 2025 (Tag des Posteingangs), oder per E-Mail an die oben
genannte E-Mail-Adresse bis Donnerstag, 24. April 2025, 24:00 Uhr,
abgegeben werden. Die Erteilung der Vollmacht oder deren Widerruf
unter Nutzung des Aktionärsportals (siehe „Voraussetzungen für die
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts“) ist im Hinblick auf eine Stimmrechtsausübung bis zur
Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter am Tag der
Hauptversammlung und im Übrigen bis zur Schließung der
Hauptversammlung möglich. Intermediäre können darüber hinaus gemäß
§ 67c AktG für die Erteilung der Vollmacht oder deren Widerruf die
SWIFT-Adresse SWIFT: CMDHDEMMXXX (Instruktionen gemäß ISO 20022;
Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA)
erforderlich) nutzen. Die Erteilung der Vollmacht oder deren
Widerruf über die SWIFT-Adresse müssen bis Donnerstag, 24. April
2025, 24:00 Uhr, zugegangen sein.
Wird die Vollmacht nicht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft, sondern durch Erklärung gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis
der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht aus § 135 AktG
etwas anderes ergibt. Als Weg elektronischer Kommunikation zur
Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines
Bevollmächtigten bietet die Gesellschaft die Übermittlung per
E-Mail an die E-Mail-Adresse anmeldestelle@computershare.de an. Der
übermittelte Nachweis der Bevollmächtigung kann der Anmeldung nur
dann eindeutig zugeordnet werden, wenn entweder sowohl der Name,
das Geburtsdatum als auch die Adresse des Aktionärs oder die
Aktionärsnummer angegeben sind. Angegeben werden sollen auch der
Name und die postalische Adresse des Bevollmächtigten.
Im Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere
Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen und
Stimmrechtsberatern) wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG
Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall eine
besondere Regelung. Deshalb können Intermediäre,
Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater sowie diesen gemäß §
135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen für ihre Bevollmächtigung
Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der
Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen.
Bevollmächtigte können das Stimmrecht ausschließlich über
Briefwahl oder die Erteilung von (Unter-)Vollmacht und Weisungen an
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.
Für die Nutzung des Aktionärsportals (siehe „Voraussetzungen für
die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts“) benötigen die Bevollmächtigten Zugangsdaten.
Diese erhalten die Bevollmächtigten mit der Vollmachtskarte
übersandt. Die Vollmachtserklärung gegenüber der Gesellschaft bzw.
der Nachweis der Bevollmächtigung sollte möglichst frühzeitig
erfolgen, um einen rechtzeitigen Zugang der Zugangsdaten bei dem
Bevollmächtigten zu ermöglichen. In jedem Fall ist eine Anmeldung
bis Freitag, 18. April 2025, 24:00 Uhr (siehe „Voraussetzungen für
die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts“), erforderlich.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Die Stimmabgabe kann auch durch Briefwahl erfolgen.
Briefwahlstimmen können entweder schriftlich per Brief, im Wege
elektronischer Kommunikation per E-Mail, über das Aktionärsportal
oder gemäß § 67c AktG über Intermediäre abgegeben werden. In jedem
Fall ist eine Anmeldung bis Freitag, 18. April 2025, 24:00 Uhr
(siehe „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“),
erforderlich.
Die Briefwahl per Brief muss bis Donnerstag, 24. April 2025 (Tag
des Posteingangs), unter der nachstehend genannten postalischen
Adresse und die Briefwahl per E-Mail muss bis Donnerstag, 24. April
2025, 24:00 Uhr, unter der nachstehend genannten E-Mail-Adresse bei
der Gesellschaft zugegangen sein:
Bayer Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail-Adresse: anmeldestelle@computershare.de
Die Briefwahl über das Aktionärsportal (siehe „Voraussetzungen
für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts“) unter Nutzung des dort enthaltenen
(Online-)Formulars ist bis zur Schließung der Abstimmung durch den
Versammlungsleiter am Tag der Hauptversammlung möglich.
Intermediäre können darüber hinaus gemäß § 67c AktG die
Briefwahl über die SWIFT-Adresse SWIFT: CMDHDEMMXXX (Instruktionen
gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management
Application (RMA) erforderlich) abgeben. Die Briefwahl über die
SWIFT-Adresse muss bis Donnerstag, 24. April 2025, 24:00 Uhr,
zugegangen sein.
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (per Brief,
per E-Mail, über das Aktionärsportal oder gemäß § 67c AktG über
Intermediäre unter Nutzung der oben angegebenen SWIFT-Adresse)
durch Briefwahl ausgeübt oder Vollmacht und Weisungen zur
Stimmrechtsausübung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter erteilt werden, werden diese unabhängig vom
Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1.
Über das Aktionärsportal, 2. gemäß § 67c AktG über Intermediäre
unter Nutzung der oben angegebenen SWIFT-Adresse, 3. per E-Mail und
4. per Brief.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form
der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben
Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter; die Erteilung
von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter hat Vorrang gegenüber der Erteilung von
Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater sowie eine diesen
gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person.
Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein
Stimmrechtsberater oder eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter als zur
Vertretung entsprechend den Weisungen bevollmächtigt angesehen.
Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000 (das
entspricht 195.313 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2
AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich
an den Vorstand zu richten; es kann wie folgt adressiert
werden:
Bayer Aktiengesellschaft
Vorstand
Gebäude W11
Kaiser-Wilhelm-Allee 1
51373 Leverkusen
Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung müssen der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis Dienstag, 25.
März 2025, 24:00 Uhr, zugehen. Antragsteller haben nachzuweisen,
dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf die
Berechnung der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden -
unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gemacht und den Aktionären
mitgeteilt. Sie sind außerdem unverzüglich über die Internetadresse
www.bayer.de/hauptversammlung zugänglich.
Gegenanträge und Wahlvorschläge
Aktionäre können der Gesellschaft vor der Hauptversammlung
Gegenanträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung
übersenden. Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126
AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG einschließlich des
Namens des Aktionärs und einer etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung sowie bei Wahlvorschlägen für Aufsichtsratsmitglieder
den Hinweisen und Angaben des Vorstands zur Zusammensetzung des
Aufsichtsrats gemäß § 127 Satz 4 AktG i.V.m. § 96 Abs. 2 AktG unter
www.bayer.de/hauptversammlung zugänglich machen, wenn sie der
Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis
Donnerstag, 10. April 2025, 24:00 Uhr, der Gesellschaft an
nachfolgend genannte Adresse
Bayer Aktiengesellschaft
Gebäude Q26 (Rechtsabteilung)
Kaiser-Wilhelm-Allee 20
51373 Leverkusen
E-Mail-Adresse: hv.gegenantraege@bayer.com
übersandt hat und die übrigen Voraussetzungen des § 126 AktG
bzw. des § 127 AktG erfüllt sind.
Gemäß § 126 Abs. 4 AktG gelten zugänglich zu machende Anträge im
Sinne von § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG als
im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Das Stimmrecht kann zu
solchen Anträgen und Wahlvorschlägen ausgeübt werden, sobald die
Aktionäre die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Voraussetzungen für
die Ausübung des Stimmrechts nachweisen können, das heißt nach
ordnungsgemäßer Anmeldung, die bis Freitag, 18. April 2025, 24:00
Uhr, möglich ist (siehe „Voraussetzungen für die Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“).
Sofern der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag
unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß legitimiert und zur
Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Versammlung
nicht behandelt werden.
Elektronisch zur Versammlung zugeschaltete Aktionäre können
gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG i.V.m. § 130a Abs. 5 Satz 3
AktG Anträge und Wahlvorschläge auch in der Hauptversammlung im
Rahmen ihres Rederechts im Wege der Videokommunikation über das
Aktionärsportal stellen.
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen
Aktionäre können vor der Hauptversammlung gemäß § 130a Abs. 1,
Abs. 2 und Abs. 4 AktG Stellungnahmen zu den Gegenständen der
Tagesordnung einreichen. Es werden nur Stellungnahmen von
Aktionären veröffentlicht, die sich bis Freitag, 18. April 2025,
24:00 Uhr, ordnungsgemäß angemeldet haben (siehe „Voraussetzungen
für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts“).
Stellungnahmen sind der Gesellschaft in Textform bis Samstag,
19. April 2025, 24:00 Uhr, im Wege der elektronischen Kommunikation
über das Aktionärsportal unter www.aktionaersportal.bayer.de zu
übermitteln. Der Umfang einer Stellungnahme darf 10.000 Zeichen
(einschließlich Leerzeichen) nicht überschreiten. Anträge,
Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen und Widersprüche gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung in den eingereichten Stellungnahmen
werden nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in
dieser Einberufung gesondert beschriebenen Wegen möglich.
Zugänglich zu machende Stellungnahmen werden gemäß § 130a Abs. 3
und Abs. 4 AktG bis spätestens Sonntag, 20. April 2025, 24:00 Uhr,
auf der Internetseite www.bayer.de/hauptversammlung unter
Offenlegung des Namens des einreichenden Aktionärs
veröffentlicht.
Rederecht
Elektronisch zur Versammlung zugeschaltete Aktionäre haben im
Rahmen der virtuellen Hauptversammlung ein Rederecht im Wege der
Videokommunikation gemäß § 130a Abs. 5 und Abs. 6 AktG. Anträge und
Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG und sämtliche
Auskunftsverlangen nach § 131 AktG dürfen Bestandteil des
Redebeitrags sein.
Technische Mindestvoraussetzung für eine Videozuschaltung sind
ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon, auf die vom
Browser aus zugegriffen werden kann, sowie eine stabile
Internetverbindung. Empfehlungen für eine optimale
Funktionsfähigkeit der Videokommunikation sind unter
www.bayer.de/hauptversammlung einsehbar. Die Gesellschaft behält
sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen
Aktionär und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem
Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die
Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
Redebeiträge können am Tag der Hauptversammlung ab 9 Uhr über
das Aktionärsportal (siehe „Voraussetzungen für die Teilnahme an
der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“)
angemeldet werden. Ab diesem Zeitpunkt ist auch eine Überprüfung
der Funktionsfähigkeit der Videokommunikation möglich. Für die
parallele Überprüfung der Funktionsfähigkeit kann nur eine
begrenzte Anzahl von Plätzen zur Verfügung gestellt werden. Sollte
die Kapazitätsgrenze erreicht sein, werden die Aktionäre zur
Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Videokommunikation nach
Eröffnung der Hauptversammlung sukzessive in den virtuellen
Warteraum zugelassen.
Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf ein in der
Hauptversammlung gestelltes Verlangen in der Hauptversammlung vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
einem verbundenen Unternehmen und die Lage des Konzerns und der in
den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Der Versammlungsleiter plant, gemäß § 131 Abs. 1f AktG
festzulegen, dass das Auskunfts- und Nachfragerecht in der
Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über
das Aktionärsportal (siehe „Voraussetzungen für die Teilnahme an
der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“)
ausgeübt werden kann.
Zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre können Verlangen
nach § 131 Abs. 4 und Abs. 5 AktG im Wege der elektronischen
Kommunikation ebenfalls über das Aktionärsportal übermitteln.
Widerspruchsrecht
Elektronisch zur Versammlung zugeschaltete Aktionäre haben das
Recht, Widerspruch zur Niederschrift gegen die Beschlüsse der
Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation gemäß § 118a
Abs.1 Satz 2 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 245 AktG zu erklären.
Solche Widersprüche sind elektronisch über das Aktionärsportal
(siehe „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) zu übermitteln
und sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung
durch den Versammlungsleiter möglich.
Weitergehende Erläuterungen und Veröffentlichungen auf der
Internetseite
Diese Einberufung, weitergehende Erläuterungen zu den Rechten
der Aktionäre und die weiteren Informationen gemäß § 124a AktG
sowie die Übersicht mit den Angaben gemäß § 125 AktG in Verbindung
mit Artikel 4 und Anhang Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU)
2018/1212 sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.bayer.de/hauptversammlung zugänglich.
Hinweise zum Datenschutz
Im Rahmen der Hauptversammlung werden personenbezogene Daten
verarbeitet. Einzelheiten dazu können den Datenschutzinformationen
unter www.bayer.de/hauptversammlung entnommen werden. Aktionäre,
die einen Vertreter bevollmächtigen, werden gebeten, diesen über
die Datenschutzinformationen zu informieren.
Leverkusen, im März 2025
Bayer Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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